Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke Bonn  (Gelesen 37795 mal)

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Offline Abraham

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #30 am: 27. Oktober 2006, 18:49:07 »
Hallo!

Zitat von: \"Potta\"
Natürlich übt Wettbewerb Druck auf die "Akteure im Markt" aus - und dies betrifft dann alle Bereiche der geschäftlichen Tätigkeiten (z.B. in Form von Effizienzüberprüfungen), nicht nur die Gewinnmarge.


Das habe ich auch nicht in Frage gestellt, nur der Spielraum der durch Effizienzsteigerungen (geht immer einher mit Einsparungen auch von Arbeitskräften) gegeben ist, ist in der Summe recht klein.
Mit dem Auto-Vergleich wollte ich zum Ausdruck bringen, daß die Abgrenzung der möglichen Konkurrenten eben nicht durch das Produkt erfolgen kann (nach dem Motto, mein Gas brennt besser, schneller, sieht beim Brennen besser aus, brennt ergonomischer etc). Die Abgrenzung zum Konkurrenten kann einzig über Preis und Service erfolgen.
Ich wüsste nicht, was mir ein potentieller Gasanbieter für Service anbieten könnte, daß ich mich für ihn entscheide.
Also bleibt der Preis als ausschlaggebendes Kriterium.

Ein Gedankenexperiment:

Ein Gasanbieter A (ohne eigenes Netz, aber mit eigenem Gasspeicher) kauft international (meinetwegen von Kasachstan oder Russland) sein Gas. Er muß  für die Durchleitung Netzgebühren zahlen. Das sind neben dem Einkaufspreis, den Speicherkosten, möglichen Konzessionsabgaben und Personalkosten die einzigen Kosten (korrigiert mich).

Gasanbieter B (ebenfalls ohne eigenes Netz, aber mit eigenem Gasspeicher) macht genau dasselbe. Er hat dieselben Positionen auf seiner Rechnung wie Gasanbieter A.

Wo soll hier sinnvoller Wettbewerb enstehen? Die einzigen Kosten, auf die beide einen Einfluß haben sind letztenendes die Personalkosten. :(

Zitat von: \"Potta\"

Dieser Druck ist jetzt bei der SWB und dem sie lenkenden Aufsichtsrat zu beobachten, siehe http://www.general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=news&itemid=10490&detailid=236343
Frau Dieckmann et. al. betrachten die Gewinne der SWB als eine Art Steuer, deren Höhe politisch durchgesetzt werden muss, den Mühen eines Wettbewerbs musste man sich aber bisher nicht stellen.


Das Problem von großen Stadtwerken ist außer den hohen Gas-Einkaufspreisen die umfangreiche Infrastruktur (ÖPNV, Schwimmbäder etc.), die ja auch unterhalten werden muß. Das das auch durch Quersubvention der einzigen rentablen Sparte (Energie, Wasser) erreicht wird, dürfte jedem klar sein. Es ist nur die Frage, ob das so im Einklang mit dem EnWG steht.


Zitat von: \"Monaco\"

Wenn z.B. russisches Erdgas vom Grenzübergang bis zum Verbraucher eine seltsame "Verwertvollerung" um bis zu 100% erlebt, dann stimmt das schon nachdenklich.


Nun, vielleicht wurde es irgendwie veredelt :wink:

Zitat von: \"Monaco\"

Der Druck muss vom Verbraucher also über die Endversorger über die Ferngasgesellschaften auf die Energiemultis durchschlagen. Wie das geschehen soll, kann ich mir leider im Moment nicht vorstellen.

Da sind Strukturen und Verknüpfungen soweit eingefahren, dass es wohl kaum einen Schritt zurück geben kann. Zu alledem fehlt wohl auch der Politik der Mut, hier etwas grundsätzliches zu unternehmen.


Produkte der Daseinsvorsorge gehören nicht in die Hände von Kapitalisten, die systemimmanente Gewinnmaximierung führt bei einem Angebotsoligopol immer zu einem Maximalpreis, nicht zu einem Minimalpreis.

Grüße, Abraham

Offline Abraham

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #31 am: 02. November 2006, 13:52:10 »
Hallo Mitstreiter,

die Jahresabrechnung ist da. Steht an sich nichts weltbewegend Neues drin. Die Abschläge werden ab jetzt monatlich gezahlt:  11 Abschläge + 1 Jahresabrechnung.

Die übers Jahr aufgelaufenen (unberechtigten) Mahnkosten wurden ebenfalls eingerechnet.

Ab 01.10.06 bis 11.10.06 hat man Grundversorgung statt Sondervertrag berechnet. Ob das durch die Bestabrechnung verursacht wird, ist mir schleierhaft.

Nochmal zum auf der Zunge zergehen lassen:

September 2004: 3,50ct Netto (SV1)
Oktober 2006:     5,35ct Netto (SV1)

Das ist  eine Steigerung um annähernd 53%. Wer bietet mehr?


Abteilung Strom:

Die vormals etwas ausführlichere Darstellung der Einzelposten (KWK, EEG, AP, Leistungspreis Verrechnungspreis, Stromsteuer) wurde zugunsten der hier schön oft erwähnten: "...im Nettobetrag Strom sind enthalten..."-Formulierung ersetzt. Ich werde mal anfragen, warum die SWB immer von Transparenz faselt und dann die Abrechnungen immer undurchsichtiger werden.


Grüße,
Abraham

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #32 am: 31. Januar 2007, 20:15:22 »
Quelle: http://www.general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=news&itemid=10002&detailid=271633


Stadtwerke Bonn senken Gaspreis
Geringere Energiekosten ab April

Bonn. (ga) ... Die Stadtwerke senken ihren Bezugspreis um 0,4 Cent (netto) pro Kilowattstunde.

... Bereits zum 1. Januar hatten die SWB Gas um 0,1 Cent pro Kilowattstunde verbilligt.

(31.01.2007)  

Offline Potta

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #33 am: 31. Januar 2007, 22:56:46 »
Hallo,

0,4 Cent/kwh netto entspricht 8,25% Preisreduktion (vom Arbeitspreis bei Vertrag II), zusammen mit den 0,1 Cent/kwh vom 01.01.07 immerhin 10,1% bezogen auf den Q4/2006-Preis.

Wer im Herbst 2006 BonnFixx- und Mainova-Tarife (beide 1 Jahr Bindung)
abgeschlossen hat, dürfte sich jetzt ärgern - oder werden die Versorger bei diesen Tarifen die Entgelte auch senken...?

Grüße, Potta

Offline hwe

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #34 am: 15. Februar 2007, 16:00:43 »
.. zu Ihrem Einwand nach § 315 BGB möchten wir zum Einen darauf hinweisen, dass die Genehmigung unserer Stromtarife von der zuständigen Landesenergieaufsichtsbehörde indiziert, dass unsere Strompreise im wettbewerblichen Umfeld als angemessen anzusehen sind, zum Anderen können Sie den Stromliefervertrag jederzeit kündigen und einen anderen Stromlieferanten wählen. In einem solchen Rahmen ist für eine Anwendung des § 315 BGB kein Raum..

.. Die Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen ist gegenüber dem Ministerium erfolgt. Eine weitere Offenlegung lehnen wir ab..

Soll man auf dieses Schreiben überhaupt reagieren?

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #35 am: 15. Februar 2007, 18:20:46 »
@hwe

Man kann den Sportsfreunden den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 und den Beschluss/ Urteil des LG Koblenz zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen zu Weiterbildungszwecken schicken wie auch das BGH- Urteil v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 und das Urteil des LG Mühlhausen vom 12.04.2005.

Offline hwe

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #36 am: 08. März 2007, 19:46:45 »
Auf unsere Entgegnung mit Hinweis auf die angeführten Urteile haben die Stadtwerke jetzt geantwortet.
Sie widersprechen prinzipiell, ein Widerspruch der Strompreise nach § 315 ist gar nicht möglich.

"Kunden-Nr.: ........., Widerspruch nach § 315

Sehr geehrte Frau ..........,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.02.2007. Wir entnehmen diesem Schreiben, dass Sie versucht haben, sich über die aktuelle Rechtslage ein Bild aus öffentlichen Quellen zu machen, wobei uns natürlich bewusst ist, dass in der öffentlichen Diskussion von allem die Verbrauchern günstigen Entscheidungen zitiert werden, die allerdings oftmals verzerrt, verkürzt oder unrichtig wiedergegeben sind.
Wie der Bundesgerichtshof in verschiedenen jüngeren Entscheidungen ausgeführt hat, liefert die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein Indiz fÜr die Billigkeit der Tarife (BGH, Urteil vom 05.07.2005 ~ X ZR 60/04 -, NJW 2005,2919 [2923] sub 11. 2).
Die nach § 12 BTOIT erteilte Tarifgenehmigung setzt ihrerseits den Nachweis voraus, dass "entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind". Die Tatsache, dass unsere Tarife behördlich genehmigt wurden, ist also ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs.

Es genügt deshalb nicht, wenn Sie umgekehrt einfach pauschal behaupten, unsere Preise seien unbillig. Zunächst einmal liegt es an Ihnen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Preise unbillig sein könnten, da es rechtsmissbräuchlich ist, sich nur ins Blaue auf die Einrede der Unbilligkeit zurückzuziehen, ohne dafür nähere Gründe anzuführen.

Ungeachtet dessen sind die von Ihnen zitierten Urteile hier nicht einschlägig, weil der jeweilige Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders war.
Ohnehin liegt hier kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB vor, weil Sie die jederzeitige Möglichkeit zum Anbieterwechsel haben. Der Strommarkt ist seit langem liberalisiert, es stehen genügend Anbieteralternativen zur Verfügung. Gemäß § 32 Nr. 2 ABVEltV steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht
zu, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in § 5 StromGW, der spätestens zum 8. Mai 2007 die AVBEltV ablösen wird. Danach müssen Änderungen der allgemeinen Preise sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung bekao_ntgegeben werden und werden gegenüber denjenigen Kunden nicht wirksam, die bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Versorger die Einleitung eines Versorgerwechsels durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
Sie haben also die freie Wahl, ob Sie die von uns angekündigten Preiserhöhungen akzeptieren oder nicht. Die Vorschrift des § 315 BGB hingegen soll den Fall regeln,dass ein Vertragspartner nicht der Willkür des anderen ausgeliefert sein darf.
Hiervon kann keine Rede sein, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich der einseitigen Leistungsbestimmung durch Kündigung zu entziehen.
Bitte verstehen Sie uns nicht falsch: Natürlich liegt uns daran, unsere Kunden zufrieden zu stellen und langfristig zu binden. Es liegt allerdings umgekehrt nicht in unserem Interesse, mit Kunden auf offensichtlich fehlender Vertrauensgrundlage rechtliche Auseinandersetzungen, gleich ob vor Gericht oder nicht, zu führen und
unsere Kalkulationsgrundlagen jedermann offen zu legen. Der damit verbundene Aufwand ist uns schlicht zu hoch und belastet letztlich auch die von allen zu tragenden Preise. Wenn Sie also der Meinung sind, dass unsere Tarife, bzw. die Strompreisanpassung zum 1. Januar 2007 unbillig ist, raten wir Ihnen, einen Vergleich mit anderen Anbietern herzustellen und ggf. den Versorger zu wechseln.

Mit freundlichen Grüßen

Energie- und Wasserversorgung, Bonn/Rhein-Sieg GmbH"

Offline Cremer

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #37 am: 08. März 2007, 20:40:48 »
@hwe

Zitat
Bitte verstehen Sie uns nicht falsch: Natürlich liegt uns daran, unsere Kunden zufrieden zu stellen und langfristig zu binden


 :mrgreen:  :mrgreen:  :mrgreen:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline hwe

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #38 am: 14. März 2007, 15:20:52 »
"Es genügt deshalb nicht, wenn Sie umgekehrt einfach pauschal behaupten, unsere Preise seien unbillig. Zunächst einmal liegt es an Ihnen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Preise unbillig sein könnten, da es rechtsmissbräuchlich ist, sich nur ins Blaue auf die Einrede der Unbilligkeit zurückzuziehen, ohne dafür nähere Gründe anzuführen."

Mich interessiert jetzt, mit Bezug auf welche/s Gerichtsurteil/e der SWB am stichhaltigsten zu Antworten ist.
Auf weiter unten angeführte Urteile hatte ich die SWB bereits hingewiesen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #39 am: 14. März 2007, 15:43:07 »
@hwe

Die Inanspruchnahme/ Ausübung eines Rechts als solche kann nie rechtsmissbräuchlich sein, so wie das Berufen auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit gegen eine einseititge Leistungsfestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Nach der vollkommen eindeutigen Rechtsprechung des BGH trägt das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Ermessensentscheidiung bei einseitiger Festsetzung des Leistungsentgelts und muss der Kunde nicht die Unbilligkeit darlegen (vgl. BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 684 und BGH NJW 2006, 1667). Der Kunde kann nichts wissen, weil er schon die Kostenkalkulation nicht kennt.

Der Kunde braucht deshalb nur die Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB erheben und es ist dann Sache des Versorgers, die Billigkeit nachzuweisen. Der Kunde braucht nichts substantiieren:

http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdf

Siehe auch hier:

http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-03/artikel-7901301.asp

Offline sesi

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Stadtwerke Bonn
« Antwort #40 am: 15. März 2007, 21:55:17 »
@all

Erstmal ein Hallo an die Bonner "Aufständigen"

Mich würde interessieren, wie weit die SWB bzgl. Mahnungen, Sperrandrohungen und Einschüchterungsversuchen bisher bei Euch gegangen ist.

Bei mir fing es mit Zahlungserinnerungen an, daraus sind Mahnungen geworden und inzwischen werden "gerichtliche Schritte" angedroht.

Wie ergeht es Euch? Antwortet ihr auf Mahnungen etc.?

Viele Grüße

SeSi

Offline hwe

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« Antwort #41 am: 16. März 2007, 09:44:06 »
Wir haben Ende Januar den Strompreis widersprochen und entsprechend die Abschläge gekürzt. Die Rechnung für 2006 aber komplett bezahlt
Daraufhin erhielten wir recht schnell zwei "freundliche" Briefe ohne Drohungen der SWB: Wir hätten die Möglichkeit den Lieferanten zu wechseln und das sie die Offenlegung der Kalkulation ablehnen. Die Briefe haben wir jeweils mit Bezug auf die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse/-urteile beantwortet.
Näheres Infos geben wir Euch gerne per E-Mail: brigitte_rahman@yahoo.de

Offline hwe

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« Antwort #42 am: 22. März 2007, 12:21:45 »
"Sehr geehrte Frau .....,
wir nehmen Bezug auf den bisher geführten Schriftwechsel.
Nach wie vor vertreten wir die Auffassung, dass eine Vorbehaltszahlung bzw. Kürzung bei Strom keine Gültigkeit hat, da der liberalisierte Strommarkt Ihnen die Möglichkeit gibt, den Versorger zu wechseln.
Wir bitten Sie daher die offenen Beträge und die Abschläge, die sich durch unsere Rechnungsstellung ergeben, fristgemäß zu begleichen".
-gekürzte Abschläge wurden fristgemäß bezahlt-

..woher nehmen sie ihre Auffassung? Die einschlägigen Gerichtsentscheidungen sprechen doch generell dagegen. Oder gibt es DOCH andere Entscheidungen?

Offline Cremer

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« Antwort #43 am: 22. März 2007, 22:37:49 »
@hwe,

die wollen Sie einfach immernoch für dumm verkaufen. :wink:

Es könnte ja sein, dass Sie auf diesen argumentativen Trick hereinfallen. 8)
MFG
Gerd Cremer
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Offline hwe

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« Antwort #44 am: 24. April 2007, 14:44:24 »
Mit einer Zahlungserinnerung erhielten wir dieses Schreiben: wir möchten Sie noch mal darauf hinweisen, dass uns daran liegt, unsere Kunden zufrieden zu stellen und langfristig zu binden. Es liegt allerdings umgekehrt nicht in unserem Interesse, mit Kunden auf offensichtlich fehlender Vertrauensgrundlage rechtliche Auseinandersetzungen, gleich ob vor Gericht oder nicht, zu führen und unsere Kalkulationsgrundlagen jedermann offen zu legen.
Wie aus unserem Schriftwechsel ersichtlich vertreten wir eine andere Rechtsauffassung als Sie.
Im Sommer 2007 erwarten wir ein Urteil des BGH, welches zu einer endgültigen Klärung der
Sachlage führen wird. Bis dahin verbleiben wir


Dazu ist noch folgendes anzufügen:
Neue landesweite Strompreisübersicht für Drei-Personen Musterhaushalt/ Strompreise stiegen am 1. Januar im Durchschnitt um fast 10 Prozent
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW informiert:
Nach der Erhebung sind die Stadtwerke Gronau GmbH die landesweit günstigsten Anbieter mit 600,13 Euro, der teuerste Anbieter sind die Stadtwerke Tönisvorst GmbH mit 781,71 Euro bei 3.500 kWh/ Jahr.


Die Energie- und Wasserversorgung Bonn GmbH hat mit 767,01 Euro nur kanpp den ersten Platz für den teuersten Anbieter verpasst, liegt “nur” 167 Euro über den günstigsten Anbieter!!!

 

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