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OLG Celle, Urt. v. 18.11.25 Az. 13 Ukl 3/24 Unzul. Fernwärmeklauseln Avacon

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RR-E-ft:
Das Urteil des OLG Celle vom 18.11.25 Az. 13 UKl 3/24 zu unzulässigen fernwärme- Preisänderungsklauseln der Avacon ist veröffentlicht, unter anderem unter

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f8ef5e6c-aba3-4796-b413-55a85c624a05


--- Zitat ---Amtlicher Leitsatz

 
1.  Für eine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), mit der bei einem Fernwärmeliefervertrag die Unwirksamkeit der Klausel zur Änderung des Arbeitspreises gemäß § 134 BGB, § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 AVBFernwärmeV geltend gemacht wird, ist gemäß § 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig.
   
2.   Zu den Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV

3.  Zur Frage, ob aus der verwendeten Arbeitspreisänderungsformel erkennbar sein muss, welche Bestandteile jeweils das Kostenelement und das Marktelement i.S.d. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV abbilden sollen.
   
4.  Zur Frage, ob ein Index für einen Großhandelspreis für Erdgas (Börsenpreis) geeignet ist, die Betriebskosten für Erdgasheizungen als Teil des Marktelementes abzubilden.

5.  Zu Fragen der angemessenen Gewichtung von Kosten- und Marktelement.

6.  Zur Frage, ob ein Index für einen Gasbörsenpreis geeignet ist, die Einkaufskosten des Fernwärmeversorgers für das verwendete Erdgas abzubilden, wenn er das Erdgas zu Preisen kauft, die an einen Index anknüpfen, die einen anderen Lieferzeitraum betreffen.

7.    Bei der Anwendung der sog. Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung von Fernwärmelieferverträgen bei unwirksamen Preisänderungsklauseln ist die Abmahnung durch einen Verbraucherverband i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einer Beanstandung der Klausel durch die einzelnen Kunden gleichzustellen.

--- Ende Zitat ---


Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil hat der BGH mit Beschluss vom 07.07.26 Az. VIII ZR 329/25 zurückgewiesen.

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