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Autor Thema: Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?  (Gelesen 11600 mal)

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Offline different-thinking

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« am: 22. Januar 2006, 09:36:33 »
Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank an Alle hier, die sich mit dem Thema auseinandersetzen und auch noch die Lust habe anderen zu helfen!!

Ich habe die Gaspreiserhöhungen von Enso (Dresden) nun auch zum 1.1.06 widersprochen. Auch dieses Mal bekam ich fast den gleichen Brief mit den zwei Haupargumenten von Enso:

1. Man gebe nur die gestiegenen Einkaufspreise weiter und dies wäre durch die Preisanpassungsklausel unseres Liefervertrages zum Sonderpreis S-1 gedeckt

2. Zitat: \"Die Angemessenheit unserer Preise wurde durch die Landeskartellbehörde, dem Sächsichen Minusterium für Wirtschaft und Arbeit, im August/September 2005 geprüft. Ein Preismisbrauch konnte von der Behörde nicht festgestellt werden.

Des Weiteren scheint man geflisstenlich zu ignorieren, daß wir nicht nur die Erhöhungen von Januar/06 und November/05, sondern auch Juni/05 widersprechen, sowie nur noch die Preise vom Oktober/04 zahlen werden/wollen.

Wie sind diese Argumente zu werten? Wie gehen wir weiter vor?

Schon jetzt vielen Dank!

Robert

Offline Cremer

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #1 am: 22. Januar 2006, 10:29:53 »
@diffent-thinking,

bleiben Sie bei Ihrer Argumentation.

Wiedersprechen Sie weiterhin den Erhöhungen

Abschläge so kürzen, dass am Ende des Berechnungszeitraumes eine Nachzahlung rauskommt auf der Preisbasis vom Sep. 2004

Machen Sie dann Ihre Rechnung auf
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #2 am: 22. Januar 2006, 10:46:28 »
@different-thinking

Die Argumente der Versorger sind allesamt die Gleichen. Trotzdem hat noch kaum einer gewagt, ihre zahlungsunwilligen Kunden auf dieser Argumentationsbasis zu verklagen.

Die Anwendung des §315 gilt auch für Sondervereinbarungen. Die von Ihrem Versorger so ganannte ist im rechtlichen Sinne nämlich gar keine! Es sei denn, sie ist zwischen Ihnen und ihrem Versorger frei vereinbart worden, was zu bezweifeln ist. Solange er allein den Preis bestimmt und sich das einseitige Recht zur Preisanpassung heraus nimmt, steht ihnen der Unbilligkeitseinwand uneingeschränkt zu.

Selbst wenn Ihr Versorger zuletzt tatsächlich nur die Preiserhöhungen weitergegeben hat, sagt das noch nichts über die Billigkeit des Gesamtpreises aus. Dieser war offensichtlich bereits im Jahr 2004 erheblich überhöht, so dass man jetzt sozusagen eine Stabilisierung auf hohem Niveau durchsetzen möchte. Daher rügen Sie immer vor allem den Gesamtpreis.

Wer sagt denn (und weist es nach!), dass dass Preisniveau von 2004 nicht das heute angemessene ist. Solange ihnen Ihr Versorger das nicht nachweist, zahlen Sie nur auf der \"alten\" Preisbasis, die Sie vorbehaltlich für angemessen betrachten.

Warten Sie gelassen ab, was sich nachfolgend tut. Zeit für entsprechende Reaktionen haben Sie immer. Geben Sie nur nicht Ihren wichtigsten Trumpf - Ihr Geld - aus der Hand. Das heißt, wie Herr Cremer richtig bemerkte, auch die Abschläge nur auf Basis 2004 zahlen. Wenn Sie zur Jahresrechnung eine Rückzahlung (nach neuen Preisen) erhalten, haben Sie leider verloren. Und das wollen Sie doch nicht, oder?

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline different-thinking

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #3 am: 22. Januar 2006, 11:29:39 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Da ich jetzt im Januar das erste Mal den Abschlag kürzen werde, noch eine Frage zum Vorgehen. Ich habe folgendes geplant:

(Abschlag / akteullen kWh Preis * alter kWh Preis) + 3%

Die Differenz lass ich dann von der Bank zurückholen. Die drei Monate des letzten Jahres verrechne ich dann mit der Jahresabrechnung.

Danke!

Robert

Offline Monaco

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #4 am: 22. Januar 2006, 12:59:40 »
@different-thinking

Ich würde dies anders machen. Vielleicht kann ich zur Erklärung ein Beispiel verwenden:

Angenommen Ihr Versorger hat Ihre Abschläge auf Grund Ihres letztjährigen Verbrauchs und seiner aktuellen Preise auf 100,- € je Monat festgesetzt und Sie haben bisher 3 Raten a 100,- € entrichtet, rechnen Sie wie folgt:

Neuberechnung der Jahreskosten auf Basis der Preise vom Herbst 2004 x Verbrauch 2005 ergibt einen Betrag von angenommen 1.000,- € (statt 1.200,- €). 300 € haben Sie bereits entrichtet. Bleibt ein Rest von 700,- €. Diesen Teilen Sie durch die restlichen Monate (9), dann kommen Sie auf irgendetwas um die 78,- €.

Sie teilen Ihre Berechnung Ihrem Versorger mit und bitten Ihn, Ihre künftigen Abschläge auf diesen Betrag zu reduzieren. Machen Sie unmissverständlich klar, dass Sie sich bei Nichtberücksichtigung zu einer (für den Versorger kostenpflichtigen) Rücklastschrift veranlasst sehen würden.

In der Regel wird er ihrem Ansinnen jedoch nicht (so ohne weiteres) zustimmen. Jetzt haben Sie jedoch ggf. noch ein halbes Jahr Zeit, ihre Argumente auszutauschen. Spätestens im Drittletzten Monat müssen Sie dann reagieren und ggf. die letzten Raten zurückbuchen lassen und eventuell noch eine kleine Summe überweisen. Dann wissen Sie auf Grund Ihres Zählerstandes auch, wo Sie ungefähr landen werden.

Eine Teilrückbuchung ist übrigens nicht möglich. Sie können immer nur die komplette Lastschrift \"zurückgeben\". Und das müssen Sie in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Kontenbelastung tun.

Die 3% Zuschlag brauchen Sie auch nicht zuzugestehen. Wenn Sie es schon getan haben, warten Sie einfach die Jahresrechnung ab. Wenn Ihr Versorger dann (was zu erwarten ist) mit seinen Preisen rechnet, wollte er Ihr Angebot nicht annehmen, was Sie wiederum zum Anlaß nehmen, es zurückzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline hollmoor

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #5 am: 22. Januar 2006, 13:35:37 »
Warum so umständlich,kündigen sie doch einfach den Lastschrifteinzug und überweisen sie die von Ihnen errechneten Abschläge selbst, wenn sie wollen auch per Dauerauftrag.
So müssen sie ja monatlich schauen,was der Versorger abbucht und die Lastschrift rückbuchen lassen.Viel zu viel Aufwand,meiner Meinung nach!
Der Versorger wird auf keinen Fall auf den von ihnen zugestandenen Abschlag begrenzen und abbuchen,sondern weiterhin den vom Versorger berechneten Betrag abbuchen.(Angeblich wegen EDV nicht möglich)
Mache ich selbst seit einem Jahr so!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Monaco

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #6 am: 22. Januar 2006, 14:17:33 »
@hollmoor

Das Problem ist nur, dass für die meisten Sondervereinbarungen das Lastschriftverfahren Voraussetzung ist. Wenn man dieses nun nicht mehr duldet, wird man \"vertragsbrüchig\" und vermutlich in einen schlechteren Tarif eingestuft.
Man muss also weiterhin versuchen, generell im Lastschriftverfahren zu bleiben oder vom Versorger \"herausgeschmissen\" werden. Da wir den Versorgern für letzteres keinen Grund geben dürfen, müssen wir dieses \"umständliche\" Verfahren wählen.
Wenn der Versorger das Lastschriftverfahren nicht mehr beibehalten möchte, ist dies seine Entscheidung.  Er hat damit aber noch keine Veranlassung die Sondervereinbarung aufzukündigen. Dies wäre eine Diskreminierung einzelner Kunden.

Ein ähnliches Problem habe ich derzeit mit unserem Versorger (MITGAS). Nach erhöhter Abbuchung Jahresrechnung 2004/05 Rücklastschrift und Überweisung des \"zugebilligten\" Betrages. Danach sofortige Neuerteilung einer begrenzten Einzugsermächtigung, weil in den meisten Systemen die Einzugsermächtigungen nach Rücklastschriften automatisch gelöscht werden.

Ich habe danach meinen Versorger gebeten, mir mitzuteilen, wie ich weiter vorgehen soll. Schließlich besitzt er eine gültige Einzugsermächtigung, von der er nur kein Gebrauch macht. Andererseits bin ich über die Sondervereinbarung an das Lastschriftverfahren gebunden. So zahle ich derzeit gar keine Raten mehr. Zumindest solange nicht, bis ich eine Reaktion von MITGAS bekomme.

Jetzt warte ich einfach ab und lege das Geld beiseite. Schade, dass es im Moment so wenig Zinsen gibt ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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« Antwort #7 am: 22. Januar 2006, 14:38:39 »
@Monaco,

war bei mir auch der Fall.


Begrenzung der Einzugsermächtigung hatte zur Folge, dass ich aus dem Energierclub rausgeworfen wurde. :shock:

Habe wiedersprochen, weil fadenscheinige Gründe :evil:

Betrachte mich aber weiterhin als Mitglied und rechne die Jahresrechnung dementsprechend ab.  :wink:
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #8 am: 22. Januar 2006, 15:10:40 »
@cremer

Soweit ist es bei mir noch nicht gekommen. Man hält es inzwischen nicht einmal mehr nötig, zu reagieren. Nicht mal eine Mahnung habe ich bisher erhalten. Wer \'zig Millionen Gewinn macht, ist vielleicht auf einige Hundert Euro nicht unbedingt angewiesen ...

Freundliche Grüße

Monaco.

Offline hollmoor

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #9 am: 22. Januar 2006, 17:39:01 »
@monaco

Ich ging natürlich davon aus,dass keine Sondervereinbarungen bestehen.
Dann wäre mein Vorschlag der einfachste Weg.
Ich selbst habe auch keinen Sondervertrag.Bei uns gibts nur zwei Tarife.

1.Vollversorgungstarif =niedriger Arbeitspreis,dafür Grundpreis höher für Normalverbraucher/Vielverbraucher
2.Grundpreistarif =höherer Arbeitspreis,dafür Grundpreis niedriger fpür Wenigverbraucher

Wurde in Abrechnung 2005 nun in den Grundpreistarif gestuft,da ich sehr niedrigen Verbrauch habe und somit günstiger fahre als wenn im Vollversorgungstarif abgerechnet würde.Machen unsere Stadtwerke automatisch.

In diesem Fall(keine Sondervereinbarung)also Einzugsermächtigung zurückziehen,sich eine Kundennummer f.Gasabrechnung(falls man auch noch Strom u.Wasser vom selben Versorger bezieht)geben lassen und selbst überweisen.So habe ich es gehandhabt und fahre gut damit.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Monaco

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #10 am: 22. Januar 2006, 17:55:16 »
@hollmoor

Ich weiss auch nicht, ob bei den Dresdner Stadtwerkern eine Einzugsermächtigung für den Sondertarif vorausgesetzt wird. Habe dies nur angenommen, weil es meist üblich ist.
Unser Versorger hat \'zig Tarife. Ich glaube, die schauen schon selbst kaum mehr durch. Hat man auch dem letzten Preiserhöhungsschreiben entnehmen können. Es fiel MITGAS richtig schwer, mit einem Schreiben alle möglichen Tarifgruppen abzudecken ...
Das Grundproblem bleibt jedoch bestehen. Ich glaube, wenn nur 1% der Kunden Widerspruch einlegen, sind die Versorger schon überfordert. Bei MITGAS wären 1% rund 1.800. Offenbar bereits zu viel, um noch den Überblick zu behalten.

Freundliche Grüße aus Sachsen-Anhalt.

Monaco.

Offline gerpie

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Wie sind die Argumente von Enso (Dresden) zu werten?
« Antwort #11 am: 24. Januar 2006, 10:53:47 »
@different-thinking
Der Sondervertrag S-1 der ENSO Gas GmbH (ehemals GASO Gasversorgung Sachsen Ost) setzt die Erteilung einer Einzugsermächtigung voraus. Da die ENSO mich wegen meiner Abschlagskürzung zum wiederholten Male aus dem Einzugsverfahren rausgeschmissen hat (\"Löschen der Kontodaten\"), habe ich nunmehr meiner Bank einen Dauerauftrag erteilt. Über eine explizite Einstufung in den Grundpreistarif hat sich die ENSO nicht geäußert. Erste Zahlung per Dauerauftrag ist Februar. Abwarten!
Gruß gerpie

 

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