Energiebezug > Weiteres
Wer bezahlt wieviel?
Combatant:
Moin.
hatte dir am 2.01. eine PN mit Link zum Statistische Bundesamt gesendet!
MfG MM
Ready XL:
....achso, ja, konnte aber mit der Statistik nichts anfangen!
Ready XL
Ready XL:
Neue Preiserhöhung von Westfalen
Nachdem Westfalen zum 1.1.2008 die Preise angehoben hat, kommt zum 1.3.2008 die nächste Preisrunde. Diesmal sind es \"nur\" knappe 5%. Mit der letzten Erhöhung sind es dann schon rd. 23%. Der neue Netto-Preis wäre dann 6,47 ct/kWh.
Hier nun mal eine Frage an die Juristen. Der Erhöhung zum 1.1.2008 habe ich mit § 315 BGB widersprochen und gleichzeitig erwähnt, daß ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht vereinbart ist. Jetzt schreiben die mir, sie seien dadurch irritiert, daß ich mich einerseits darauf berufe, dann aber andererseits der Widerspruch nach §315 BGB nicht zur Anwendung kommen könne.
Wie soll man denn das verstehen?
Gruß
Ready XL
Randy:
@Ready XL
Um das zu verstehen, brauch man m. E. kein Jurist sein.
Nur wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde, kann die Einrede der Unbilligkeit des Preises (oder der Preiserhöhung) nach § 315 BGB erhoben werden.
Wer die Vereinbarung eines einseitiges Leistungsbestimmungsrechts bestreitet, schließt damit die direkte Anwendung § 315 BGB aus. Und damit den Einwand der Unbilligkeit.
Dies gilt zumindest für die direkte Anwendung des § 315 BGB. Es mag noch darüber hinausgehende analoge Anwendungen des § 315 BGB geben……
Randy
Ready XL:
@Randy,
...jetzt hab\' sogar ich das kapiert. Danke!
Ready XL
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