Moin,
ich hätte eine Grundsatzfrage an die Juristen im Forum.
In
http://www.khk-kleinheisterkamp.de/shownews_detail.php?news_id=47wird negiert, daß ein Bestreiten der Unbilligkeit nach §315 bereits ein Nicht-Fällig-Werden von Forderungen \"generiert\".
Dieser Meinung will ich eigentlich vehement widersprechen :!:
1. Aufgrund des Kommentars müsste eigentlich immer eine Feststellungsklage seitens des Verbrauchers angestrengt werden, oder?
2. Was genau führt denn zu einer \"zweifelsfreien\" Unbilligkeit? z.B. Diskrepanz zwischen Gasübergangspreisentwicklung und Verbrauchspreisentwiclung des EVU?
3. Gibt es entsprechende Urteile, die das Berufen auf §315 bereits als Unbilligkeit des Preises werten?
Hintergrund sind natürlich Forderungen (mit entsprechenden rechtlichen Schritten) durch EVU.
Danke & Gruß
Alex