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Autor Thema: ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?  (Gelesen 7756 mal)

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Offline teufelp

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Hallo,
habe mit musterschreiben (http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1702&) unter berufung auf §315 widerspruch gegen die gaspreis-erhöhung eingelegt. zahle seit Januar den 2005er abschlag weiter.
Entega schickt nun ein kuchen-diagramm (woraus m.E. die geforderte preiszusammensetzung nicht erkennbar is) zusammen mit dem hinweis, dass das AG Euskirchen am 5.8.05 festgestellt hätte, dass §315 \"in meinem fall\" nicht zur anwendung kommt.
desweiteren wird mahnung u. klage angekündigt.

hat jemand eine idee, was nun zu tun ist?
ich bitte an, mit anderen von der entega betroffenen zusammen zu arbeiten.
danke u. grüße,
pt

Offline Monaco

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #1 am: 16. Januar 2006, 17:24:43 »
@teufelp

Zunächst: Lassen Sie sich nicht einschüchtern!
Das Urteil des AG Euskirchen ist nicht rechtskräftig und in Revision. Das  LG Bonn wird sich dem Urteil wohl nicht anschließen.
Es liegen jedoch derzeit mehrere rechtskräftige Urteile vor, die eine Anwendung des §315 ausdrücklich zulassen.
Einem möglichen Mahnverfahren können Sie auch gelassen gegenüberstehen. Sie dürfen nur nicht verpassen, rechtzeitig Widerspruch dagegen einzulegen. Zudem wird sich das Ihr Versorger eher zwei Mal überlegen. Schließlich hat er bestimmt noch härtere Fälle \"abzuarbeiten\".
Reagieren Sie auf dieses \"unseriöse\" Schreiben Ihres Versorgers am Besten mit einer weiteren Kürzung ihrer Abschläge (auf das Niveau 09/2004). Er wird bestimmt begeistert sein ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #2 am: 16. Januar 2006, 17:24:54 »
@teufelp,

nur mit der Ruhe und keine Panik.

Es passiert garnichts!!

Mahnung kann kommen,
Klage wird es so schnell nicht geben.

Ist das übliche Säbelrasseln. Da ist die Entega etwas eigen, bzw. hartnäckiger in der Argumentation ihren Kunden gegenüber
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Napez

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #3 am: 26. Januar 2006, 14:31:06 »
Hallo,

ich (und vermutlich viele andere Entega-Zwangskunden) habe genau den selben Brief erhalten. Interessant, wie gut das Gericht \"meinen\" Fall kennt! Ich habe nur zurück geschrieben, dass ich mir derart plumpe Drohungen verbitte und nochmals aufgefordert, ihre Kalkulation endlich offen zu legen. Und damit meine ich nicht die lächerliche Tortengrafik, die in diversen Zeitungen veröffentlicht wurde. So bald die Abrechnung da ist, werde ich einen Teil der zu erwartenden Nachzahlung begleichen und evtl. auch meine Abschlagzahlung erhöhen, aber sicher beides weit niedriger als von Entega gefordert. Sollen sie mich verklagen, dann werden wir ja sehen, wer was offenzulegen hat. Nur nicht einschüchtern lassen!

Offline Monaco

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #4 am: 26. Januar 2006, 15:50:30 »
@Napez

Vielleicht halten Sie sich auch folgendes vor Augen.
Angenommen, Ihr Versorger hat 100.000 Kunden. Es sind jeweils Beträge in Höhe von 100,- € strittig (mitgerechnet die Zahlungsnichtverweigerer). Das Gericht erkennt 90% der Preiserhöhung als gerechtfertigt an, 10% jedoch nicht. In der Summe stehen Ihrem Versorger somit 1 Mio. Euro nicht zu. Er bekommt die 10% erst gar nicht von Kunden, die zuvor gekürzt haben, weitere Kunden fordern ihr zuviel entrichtetes Geld (innerhalb der Verjährungsfrist) zurück. Klagerisiko für Ihren Versorger: 1 Mio. Euro. Und das für läppische 100,- €, die er von Ihnen nachfordert. Vielleicht ist ja auch der Gesamtpreis um mehr als 10% zu hoch. Dann erhöht sich das Risiko für Ihren Versorger entsprechend.
Glauben Sie jetzt noch, dass er ernsthaft an einer Klage interessiert ist? In jedem Fall so lange nicht, bis er nicht einigermaßen sicher weiß, wie das Verfahren ausgehen könnte. Schließlich weiß er am Besten um wieviel überhöht seine Preise sind ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.


Frage an die Experten:
In der Regel wird der aktuell \"billige\" Preis wohl irgendwo zwischen dem Preis 10/04 und dem heute verlangten liegen - möglicherweise sogar noch niedriger. Würde ein Gericht wohl einen neuen \"billigen\" Preis für jeden Zeitraum festlegen, oder wäre eher mit einem Urteil in Richtung Schwarz oder Rot (also voll für oder voll gegen Kläger/Beklagten) zu rechnen?

Offline Napez

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #5 am: 27. Januar 2006, 08:08:43 »
@ monaco

Danke, genau so sehe ich das auch. Nebenbei bemerkt hat das Amtsgericht Neuwied mit Urteil vom 09.11.05 (AktZ. 4C774/05) sehr wohl nicht nur auf Zulässigkeit der Klage, sondern auch auf den Anspruch auf detaillierte Offenlegung der Kalkulation erkannt. Komisch, darauf weist Entega nicht hin  :twisted: .

Entega steht derzeit gem. der Datenbank vom WDR auf Pole-Postion bei den Gasanbietern. Sie verlangen für 20.000Kwh/Jahr 1.271,- Euro; die selbe Leistung erhält man von der GWV Taunusstein für 1.082,- Euro. Und da soll sich nicht der Verdacht der Abzocke aufdrängen?

Ich werde einen angemessen Teil der Endabrechnung begleichen und sogar ggf. meine Abschlagzahlung anpassen und dabei ausdrücklich untersagen, diese mit Restforderungen jedweder Art zu verrechnen (ob das hilft, weiß ich nicht, aber besser ist es).

Offline Monaco

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #6 am: 27. Januar 2006, 12:38:34 »
@Napez

Sie sollten nicht einen \"angemessenen\" Betrag der Endabrechnung begleichen, sondern den auf Basis der Preise von 09/04 sowie Ihres Verbrauches der Abrechnungsperiode exakt berechneten. Schicken Sie Ihrem Versorger ihre \"Gegenrechnung\", damit dieser ersehen kann, wie Sie auf diesen Betrag kommen. Die Abschläge kürzen Sie sodann gleichermaßen: Betrag der Jahresrechnung (ihre Berechnung) geteilt durch 12 (bei monatlichen Raten) = Abschlagsbetrag (möglichst auf volle Euro runden).
Dass ihr Versorger nicht verechnen darf, sollte er selbst wissen. Einige Versorger vergessen das allerdings manchmal ... Ein Hinweis schadet zumindest nicht. Geben Sie bei Ihren Überweisungen eine genaue Zweckbestimmung (z.B. Abschlag 01/2006 oder Abschlag Fälligkeit 30.01.06) an.
So kann zunächst erstmal kaum etwas schief gehen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline svenschmi

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #7 am: 25. April 2006, 12:07:54 »
Hallo Zusammen,

heute ist uns die Enabrechnung der ENtega mit einer Nachzahlungsforderung in Höhe von ca. 650EUR ins Haus geflattert.
Zusaätzlich wurde der monatliche Abschlag um fast 100EUR erhöht.

Wie wehre ich mich am besten gegen diese Abzocke???

Über Unterstützung würde ich mich freuen.

Sven aus Darmstadt

Offline Monaco

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #8 am: 25. April 2006, 12:44:17 »
@svenschmi

Falls Sie noch nicht Widerspruch nach §315 BGB gegen die letzten Preiserhöhungen und die Preishöhe ansich eingelegt haben, dann holen Sie das schnellstmöglich nach (ggf. Musterbrief).

Hiernach erstellen Sie eine Gegenrechnung nach den "alten" Preisen (ggf. 09/2004) und überweisen nur ihren Differenzbetrag an Ihren Versorger. Der restliche Betrag ist strittig und nach erfolgtem Widerspruch vorläufig nicht fällig.

Aus der von Ihnen errechneten Jahressumme ermitteln Sie auch gleich die neue Abschlagshöhe (=Jahressumme:12).

Verwenden Sie dann 2-3 Stunden ihrer Zeit, um sich hier im Forum das nötige Grundwissen anzueignen. Glauben Sie mir, danach geht einiges leichter und auch die Hemmschwelle sinkt deutlich ...

Bei speziellen Fragen wenden Sie sich wieder an das Forum. Sie werden sehen, hier wird Ihnen geholfen.


Mit freundlichen Grüßen


Monaco.

Offline Cremer

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ENTEGA Darmstadt: Beschwerde nach § 315 nicht zulässig !?
« Antwort #9 am: 25. April 2006, 18:32:14 »
@svenschmi,

informieren Sie sich bitte hier im Forum und "Ich brauche Hilfe" und auf den Seiten des Energienetz.de

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