@Forum
Hier ein kurzes Update:
- hatte vor Eintreffen der JVA den letzten Abschlag rückbuchen lassen (weil ich sonst überzahlt hätte), natürlich nicht ohne dies rechtzeitig vorher anzukündigen. Kam aber keine Reaktion, sondern nur Abbuchung - also habe ich rückbuchen lassen.
- dann kam JVA, der ich unter detaillierter Beifügung meiner Rechnung widersprochen habe.
Ergebnis (meiner Berechnung): 1. für das vergangene Jahr noch ein Guthaben im unteren zweistelligen Bereich, 2. Beschränkung der Einzugsermächtigung auf einen bestimmten Betrag
- nächste Reaktion von Seiten des EVU: wiederum Abbuchung eines Betrages bereits im neuen Abrechnungszeitraum (ob das der 11. Abschlag vom Vorjahr plus irgendwelche Kosten waren, ging aus den Buchungsinformationen nicht hervor), da Betrag aber über der Höhe der begrenzten Einzugsermächtigung lag, habe ich zurückbuchen lassen.
Habe EVU aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob sie Einzugsermächtigung in Anspruch nehmen oder nicht.
- dann kam letzte Woche Schreiben mit sinngemäßem Inhalt, EVU bleibe bei seiner Auffassung, die Sache sei damit ausdiskutiert...
- heute nun neuerliches Schreiben vom \"Call Center\" mit folgenden Punkten:
a) \"Wenn Sie die Einzugsermächtigung widerrufen möchten, bitten wir um schriftliche Mitteilung. Somit ist ein Widerruf der Einzugsermächtigung beschränkt nicht möglich.\"
Was ist denn das für ein Deutsch?

?? Ganz abgesehen davon, daß ich die Einzugsermächtigung natürlich nicht widerrufe...
Weiter gehts: \"Aus vertraglichen Gründen ist eine Belieferung nach den Konditionen von local plus dann jedoch nicht mehr möglich und Sie erhalten Ihren Strom zu den veröffentlichten Preisen von local classic (Allgemeiner Tarif)\"
Der Einstufung in den allg. Tarif habe ich bereits mehrfach widersprochen, da ich ja die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, sondern nur beschränkt habe.
===> (Frage): Ich widerspreche nochmals der Einstufung in den allg. Tarif, oder? Gibt\'s da keine schärferen Geschütze?
E.ON hat ja kein Recht auf eine unbeschränkte Einzugsermächtigung (Der Vertrag sagt sinngemäß nur: \"ich stimme dem Lastschriftverfahren zu. Die Preise wurden aufgrund der Erteilung einer Einzugsermächtigung kalkuliert\").
b) \"Rücklastkosten ... werden dem betreffenden Vertragskonto weiterberechnet\"
... kein Wort davon, daß die Rückbuchung mein Recht als Verbraucher ist, und daß E.ON ja die Möglichkeit gehabt hätte, auf meine Schreiben zu reagieren....
==> kann bitte mal jemand Stellung nehmen, wie das rechtlich aussieht? (Meine Laienmeinung ist ja, daß wenn E.ON versucht, nicht fällig gewordene Beträge mit der Brechstange einzuziehen, sie sich auch die Kosten dafür an den eigenen Hut heften können....)
c) Trotz des Passus zu a) teilt man mir mit:
\"Die Einzugsermächtigung besteht nicht mehr, weil wir von Ihrem Konto nicht abbuchen konnten. Bei jeder Rücklast fallen Kosten an. Um Ihnen weitere Kosten zu ersparen, wird Ihre Einzugsermächtigung nach der ersten Rücklast deaktiviert und erst durch eine neue Bevollmächtigung wieder aktiviert\"
... dies bezieht sich (mangels Erläuterung kann ich nur vermuten) auf die rein technischen Eigenschaften der Einzugsermächtigung im EDV-System des EVU. Meines Erachtens braucht es mich als Kunden nicht die Bohne zu interessieren, was innerhalb des EDV-Systems passiert.
Fakt ist, daß die Einzugsermächtigung als rechtliche Grundlage weiter besteht (wenn auch beschränkt). Das EDV-System hat sich nach der Rechtslage zu richten und nicht umgekehrt.
==> Stimmt\'s?
Werde also wieder mal schreiben müssen. Da E.ON sich wegen der Einzugsermächtigung m.E. trotz Aufforderung nicht klar geäußert und auch den ersten Abschlag in der von mir beschränkten Höhe noch nicht abgebucht hat, werde ich wohl den ersten Abschlag jetzt überweisen.
==>dies kann mir doch nicht als stillschweigende Kündigung der Einzugsermächtigung ausgelegt werden, oder
Wie immer ganz herzlichen Dank für jede Antwort!
Gruß und schönes Wochenende,
Maverick