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Autor Thema: MITGAS, Sachsen-Anhalt  (Gelesen 65059 mal)

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Offline Lagavulin

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #30 am: 14. Juni 2006, 18:56:01 »
Hallo zusammen,

liege auch seit längerem mit MITGAS im Clinch. Habe Widerspruch gegen 2 Preiserhöhungen erhoben und habe die Jahresabrechnung nach unten korrigiert. Mal sehen was dann noch passiert.

Interesant sind die Zahlen, die auf der Bilanzpressekonferenz am 08. Juni bekannt gegeben wurden (siehe auch auf der Hompage von MITGAS).

Hier ein Auszug:
"Der Absatz ging um 0,2 auf 17,7 Milliarden Kilowattstunden zurück.....Der Jahresüberschuss verbesserte sich von 21,1 auf 25,7 Millionen Euro,...."

Das bedeutet doch im Klartext, dass bei annähernd gleichem Gasumsatz der Überschuß um 20 % zugelegt hat. Da wissen wir doch gleich wo die Preiserhöhungen des vergangenen Jahres zu finden sind.

Ich hätte auch Lust zu erfahren, ob eine Klage gegen MITGAS angestrebt wird, von wem auch immer. Hätte auch Lust mich anzuschließen.

Viele Grüße

Laga

Offline Monaco

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #31 am: 15. Juni 2006, 14:05:11 »
@lagavulin

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt bereitet derzeit eine Sammelklage gegen MITGAS vor. Nähere Informationen erhalten Sie unter:

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.
Frau Gabriele Emmrich, Leiterin Recht
Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale)
 
Tel. (0345) 298 03- 29
Fax (0345) 298 03-36
emmrich@vzsa.de
www.vzsa.de

Anmerkung zu den MITGAS-Zahlen: Von Seiten der Geschäftsführung war man mit dem Betriebsergebnis des abgelaufenen Jahres insgesamt nicht zufrieden (lt. MZ-Bericht).

Entweder liegt es daran, dass vermehrt Kunden ihre Rechnungen kürzen oder man hat sich letztlich nicht getraut, die Preise noch deutlicher zu steigern, weil man die zuständige Aufsichtsbehörde "im Nacken" wusste.

Übrigens lag der MITGAS-Gewinn vor 3 Jahren noch unter 15 Mio. Euro. Möglicherweise war dies den Gesellschaftern zu wenig ...

Manchmal zerreißt aber auch Zuviel den Sack!

Was weiter von Seiten MITGAS passiert? Natürlich ... Nichts! Einmal abgesehen von 1 bis 5 ersten und bis zu 10 oder noch mehr 2. Mahnungen. Man nimmt sich wohl selbst nicht mehr ernst!

Mir ist bisher kein MITGAS-Fall bekannt, in dem nach Unbilligkeitseinrede ein Mahnbescheid erlassen wurde. Man wird schon wissen, weshalb nicht.

Heften Sie Ihre Mahnungen nur ordentlich ab und bleiben Sie bei Ihrer Strategie.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

P.S.: Weiterführender Austausch gern auch über pm.

Offline Marc

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #32 am: 21. Juni 2006, 11:42:21 »
Hallo allerseits,

Die VZSA sucht Kunden der MITGAS, die sich an dieser Sammelklage beteiligen möchten. Als Kostenaufwand für die Beteiligung müsste man mit 50 Euro rechnen (die man aus dem "Angesparten" wohl gern entbehren sollte). Die benötigten Unterlagen wären:

- Gasliefervertrag
- Jahresabrechnungen der letzten 2 Jahre
- Widerspruchsschreiben.

Zu übersenden per Fax, Post oder email (info@vzsa.de). Alles klar erläutert in einem persönlichen Anschreiben von Frau Emmerich (meine Daten sind dort wegen der übermittelten Infos zu den Gebahren der MITGAS bekannt). Ich hoffe nur, möglichst viele Kunden bekamen so ein Anschreiben (sonst möglichst selbst melden!) und die von der VZ angestrebten 50 - 100 klagewilligen Kunden kommen zusammen.

Meine aktuelle Jahresrechnung kam vor einigen Tagen (Absendedatum 13.06.06), nunmehr auch mit etwas "Gewicht" bei der Forderung :wink: . Geht nun auch zusammen mit dem Rückschreiben (Einspruch, Kürzung) zur VZ.

Ansonsten alles beim Alten: Monatliche Zahlungserinnerung mit Deklaration aller (!) Forderungen als nicht gezahlter "Abschlag" (mal sehen, ob sie die Forderung aus der jetzigen Jahresrechnung dann auch da rein rechnen), keine weiteren Reaktionen.

Noch kurz eine Sache, die mir seit einigen Monaten auffällt: Schlechtes Zünden des Gases, die Heizung fällt deswegen gelegentlich aus. Kann man die Qualität des Gases messen? Irgendwie kauft man ja die Katze im Sack...

Viele Grüße, Marc.

Offline RR-E-ft

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #33 am: 05. Juli 2006, 13:13:06 »

Offline Monaco

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #34 am: 08. Juli 2006, 18:21:57 »
Nach mehereren Hinweisen zum Aufrechnungsverbot von "alten" und "neuen" Forderungen hat MITGAS nun endlich reagiert.
Nach regelmäßigen zweiwöchentlichen 2. Mahnungen - einige Kunden müssten inzwischen bereits mehr als 15! davon haben - trennt der Versorger jetzt offenbar die Mahnungen nach verschiedenen Abrechnungszeiträumen.

Interessant ist die Tatsache, dass sowohl meine Frau als auch ich am selben Tag ein und das selbe Schreiben erhalten haben. Diesmal ohne die Bezeichnung "Zahlungserinnerung" oder "Mahnung". "Drohung" wäre wohl das richtige Wort gewesen. Das traute man sich dann wohl doch nicht. So blieb das Schreiben letztlich ohne Bezeichnung.

Ein erneuter aussichtsloser Versuch die Forderungen einzutreiben. Dabei sollte man sich vielmehr Gedanken über Rückstellungen machen. Schließlich will man ja alle Kunden gleich behandeln. Ob dies nach einem möglichen verloren Rechtsstreit noch gilt, erscheint indes fraglich ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Monaco

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #35 am: 20. Juli 2006, 13:53:27 »
MITGAS hat nun angekündigt, gegen alle säumigen Zahler der Abrechnungsperiode 2004/05 einen Mahnbescheid zu beantragen. Aus taktischen Gründen hat man sich wohl dafür die Urlaubszeit herausgesucht, um vielleicht den einen oder anderen Widersprüchler "auf dem falschen Fuß" (Urlaub) zu erwischen.

Immerhin beträgt die Widerspruchsfrist nur 2 Wochen und da mit einer Zustellung in der 31. KW - also Mitten in der Haupturlaubszeit - gerechnet wird, ist zumindest Vorsicht geboten.

Meine Frage an die Rechtsexperten:
Gibt es eine Aufschubmöglichkeit für den Fall der Urlaubsabwesenheit?
Kann man eventuell vorsorglich beim Zentralen Mahngericht eine Art Schutzschreiben/Vorabwiderspruch etc. einreichen, um nicht in die Fristfalle zu tappen.


Obwohl allein der Zeitpunkt der Mahnbescheide für eine gewisse Unsicherheit des Versorgers und das mögliche bewusste Ausnutzen von Fristen spricht, sollte man bereits auf den "Fall der Fälle" vorbereitet sein, um nicht seine Trümpfe wegen einem lapidaren Fristversäumnis aus der Hand zu geben.

MITGAS wirft den Fehdehandschuh. Heben wir ihn auf und wehren uns! Insbesondere das Dresdner Urteil sollte uns darin bestärken.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #36 am: 20. Juli 2006, 14:24:42 »
@Monaco,

m.E. gibt es die, wenn man nachweislich in Urlaub ist (war).
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gare

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #37 am: 23. Juli 2006, 04:18:08 »
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Obwohl allein der Zeitpunkt der Mahnbescheide für eine gewisse Unsicherheit des Versorgers und das mögliche bewusste Ausnutzen von Fristen spricht, sollte man bereits auf den "Fall der Fälle" vorbereitet sein, um nicht seine Trümpfe wegen einem lapidaren Fristversäumnis aus der Hand zu geben.

MITGAS wirft den Fehdehandschuh. Heben wir ihn auf und wehren uns! Insbesondere das Dresdner Urteil sollte uns darin bestärken.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.[/quote]

Immer ruhig Blut, die 14 Tage Frist stehen dem Gemahntem zu. Kann man Diese nachweislich nicht zum Widerspruch nutzen, also z.B. Urlaub, so wirkt diese Zeit Fristverlängernd.
Interessant wird es erst ab dem  Vollstreckungsbescheid, der sich innerhalb von 6 Monaten (spätestens) anschließen muss. Hier sollte man den Einspruch innerhalb der 14 Tage ab Zustellung   sehr ernst nehmen., denn jetzt kann Alles sehr schnell gehen.
Also da ist doch was zu machen, würd ich meinen, na denne schönen Urlaub  :D


@Mon
wie war denn das mit anbimmeln wollen/sollen hab ich da was verpasst?
also ich hab schon 8)

Offline Monaco

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #38 am: 23. Juli 2006, 14:45:17 »
Nun sind sie da, die Mahnbescheide der MITGAS. Man wollte es offenbar besonders gründlich machen und hat sie gleich in doppelter Ausführung - einen an meine Frau, einen an mich - zustellen lassen.
Da beide das selbe Aktenzeichen tragen, bin ich mir beim Widerspruch etwas unsicher. Mit der Hoffnung, den einen oder anderen Tip zu erhalten, nachfolgende Fragen:

1. Ist es üblich, dass gleich 2 Mahnbescheide verschickt werden?
2. Muss man - was wir jedoch vorsorglich tun werden - beiden Bescheiden mit einem Widerspruch begegnen?
3. Kann man beide Widersprüche in einem Umschlag versenden - ggf. ergänzt mit einer Widerspruchsbegründung?
4. Wird (werden) ein (zwei) Einschreiben angeraten, oder reicht ein einfacher Brief - ggf. ergänzt mit Vorabfax?

Ich muss zugeben, in die rechtliche Materie zu Preiswidersprüchen im Energiebereich habe ich mich inzwischen ganz gut eingelesen. Da ich aber erstmals mit Mahnbescheiden konfrontiert bin, seien mit diese Fragen gestattet. Schließlich möchte man ja auch keine Fehler machen.

Vielleicht wäre dieser Beitrag unter "Grundsatzfragen" oder "Brauche Hilfe" etwas besser aufgehoben. Wegen der bereits angeschobenen Diskussion und dem direktem Bezug auf MITGAS, habe ich mich jedoch dafür entschieden, ihn hier zu belassen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #39 am: 23. Juli 2006, 15:14:08 »
@Monaco

Es handelt sich um zwei Manhbescheide gegen zwei Gesamtschuldner.
Jeder der Gesamtschuldner muss für sich Widerspruch einlegen.

Man sollte ankreuzen, dass man dem Anspruch insgesamt widerspricht.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden.

Man sollte ihn jedoch begründen.

Zum Inhalt einer solchen Begründung bitte im Thread zu den Stadtwerken München lesen.

Man sollte auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 Bezug nehmen.

Wichtig ist die Unterschrift.

Das ganze vorab per Fax an das Gericht ist nie verkehrt.

*************************************************************

Wichtig:

Wer sich bei der VZ wegen einer Beteiligung an einer Sammelklage gemeldet hatte, sollte dieser zügig  eine Abschrift des Mahnbescheides und des Widerspruches zukommen lassen, damit dort ggf. eine "doppelte Rechtshängigkeit" berücksichtigt werden kann.

Ob es sich um einen Fall doppelter Rechtshängigkeit handeln kann, bedarf dort gesonderter Prüfung. Das wird hier auch nicht weiter erörtert.


*************************************************************

Wurde bereits für den Fall des Widerspruches die Abgabe an ein Streitgericht beantragt und ggf. an welches?



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Monaco

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #40 am: 23. Juli 2006, 15:49:24 »
@RR-E-ft

Vielen Dank für die schnelle Nachricht.

Neben den allgemeinen Angaben zum Antragsteller, den in Anspruch genommenen, der Hauptforderung (hier: Versorgungsleistung - Strom, Wasser, Gas, Wärme -), Kosten des Bescheides, Zinsen, steht geschrieben:

Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.

Ganz untern rechts ist noch ergänzt:
Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges verfahren sei durchzuführen vor dem:
Amtsgericht halle-Saalkreis 06112 Halle

Vielmehr steht sonst nicht in den bescheiden.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.


P.S.:
Musste es ausgerechnet der ellenlange Tread zu den Stadtwerken München sein? :wink:

Offline RR-E-ft

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #41 am: 23. Juli 2006, 16:09:33 »
@Monaco

Auf jeden Fall Widerspruch einlegen und vorsorglich nochmals vermerken, dass die Entgelte insgesamt gem. § 315 BGB als unbillig gerügt werden, die nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulation gefordert wurde, bisher nicht erfolgt (BGH NJW 2003, 3131; KG Berlin, WuM 2005, 257; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006 - 7 U 194/04; BGH, NJW-RR 1992, 183; OLG München, NJW-RR 1999, 421; LG Köln, RdE 2004, 306).

Mehr steht halt für gewöhnlich nicht auf solchen Mahnbescheiden.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #42 am: 23. Juli 2006, 17:35:07 »
@RR-E-ft

Genau so werden wir es machen. Nochmals vielen Dank für die Unterstützung. Ich halte das Forum selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #43 am: 23. Juli 2006, 20:32:32 »
@Monaco,

wie lautet denn die Anmeldung beim Versorger? Auf "Herr und Frau" oder nur Sie oder nur Ihre Frau?

Ich würde da gegen bei Widerspruch einlegen mit Hinweis, dass die damalige ung auf "Herr und Frau" lautet und fragen was dies jetzt soll.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Monaco

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« Antwort #44 am: 23. Juli 2006, 21:08:34 »
@cremer

Der ursprüngliche Antrag/Vertrag lautet nur auf meinen Namen (nebst Geburtsdatum ...).
Im SAP-System stehen als "Geschäftspartner" meine Frau und ich.
Die Post ging zuletzt auch immer an Eheleute ..., wahrscheinlich, weil ich mich in den Widersprüchen immer auf "uns" und "Fam." (steht auch so im Kopf unserer Anschreiben) bezogen habe.
Unterschrieben habe aber immer nur ich.
Vermutlich bin ich dann auch nur allein Vertragspartner, auch wenn meine Frau sicher mehr Gas (Wärme) verbraucht ... :P


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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