Energiepreis-Protest > GASAG Berlin
GASAG Berlin
Cremer:
@mr_hoffi,
wer sagt denn, dass es einen "automatischer Übergang" in einen neuen Vertrag gibt??
M.E. gibt es da vertragsrechliche Bedenken.
Da sollte man mal die alten Vertragsbedingungen lesen, ob so etwas möglich ist. :idea:
Bei unseren SW KH jedenfalls nicht.
Der § 11 besagt, dass:
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien. :shock:
mr_hoffi:
@Cremer ,
Orginaltext Gasag:
"Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert,um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen.In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden."
"Was müssen Sie jetzt tun? Nichts-Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch."
Dazu packten Sie noch die "Ergänzenden Bedingungen der GASAG AG zur GasGVV und besondere Geschäftsbedingungen zum Gasag-Online" ab dem 1.1.07"
Die beeinhalten zB. Mahngebühren = 2,50€ , die wir "Rebellen" durch
die Kürzung unserer Gaspreise monatlich von der Gasag bekommen...
Also einfach dieser Vertragsumstellung Widersprechen ???
Cremer:
@mr_hoffi,
Nochmals:
lesen Sie doch bitte in Ihren alten Vertragsbedingungen ggf. zusätzlichen Bestimmungen etc., ob es da so einen Passus gibt wie bei den SW KH
mr_hoffi:
@ Cremer ;
habe die alten Vertragsbedingungen(Gasag vom 21.6.1979) durchgeschaut :
"§ 32 Kündigung : (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter,bis es von einer der beiden Seiten mit der Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird;die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig."
Klingt irgendwie nicht so gut...
Vorschläge ?
Danke
Cremer:
@mr_hoffi,
Textgleichheit mit den Vertragsbedingungen der SW KH.
Kann da nichts abstößiges finden.
Ich meine aber, ob es einen Passus gibt in der bedingungen gibt, der Vertragsänderungen oder Ergänzungen beschreibt.
Ich denke, eine schriftliche Bestätigung beider Vertragspartner muss gegeben sein.
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