Energiepreis-Protest > GASAG Berlin
GASAG Berlin
Rippraff:
Gleiches nochmal zum Widerspruch:
Ich lege Widerspruch gegen die Preiserhöhung der GASAG zum 01.12.2004, 01.10.2005 und 01.01.2006 ein.
Da ich als Vario-Kunde eh keine Einzugsermächtigung benötige, kreuze ich den Punkt
--- Zitat ---widerrufe ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung; die künftig geschuldeten Jahres-Schlusszahlungen sowie Abschlagszahlungen werde ich von mir aus an Sie überweisen;
--- Ende Zitat ---
an.
Dann habe ich allerdings wieder diesen in meinen Augen schwammigen Passus:
--- Zitat ---Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.
--- Ende Zitat ---
Wenn nichts dagegen spricht, würde ich dies in
--- Zitat ---Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bis 30.11.2004 gültigen Preis weiter.
--- Ende Zitat ---
ändern.
Gibt es Meinungen dazu?
MfG aus Berlin,
Rippraff
Nachtrag: Gibt es bei der GASAG eigentlich noch Kundennummern? Auf sämtlichen Schreiben der letzten Jahre ist nur noch eine Vertragskontonummer angegeben. Reicht es in den Schriftstücken diese zu nehmen?
RR-E-ft:
@Rippraff
Kundennnummer und Vetragskontonummern sind Interna des Versorgers, welche dieser stets und ständig ändern kann. Bei diesen handelt es sich also um etwas anders als bei einer Telefonnummer.
Man sollte schon entsprechende Nummern, soweit diese bekannt sind, mitteilen.
Eindeutig ist auch die Bezeichnung der Abnahmestelle mit Stadtteil, Straße, Hausnummer und vor allem Zählernummer. Letztere ändert sich nur bei einem Zählerwechsel.
Darüber hinaus die exakten Koordinaten der Gasuhr vermittels Global-Position-System (GPS) anzugeben, kann hingegen nicht erwartet werden. Zudem hätten wohl in einem typischen Berliner Mietshaus viele Zähler die gleichen Koordinaten.
Sie möchten sicher die Entgeltforderungen unter einem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle weiterzehlen, die sich bei Zugrundelegung der am 01.10.2004 geltenden Preise ergeben.
Die Preisforderung bestimmt sich anhand eines geltenden Preises bei Zugrundelegung des ermittelten Verbrauches. Eine Preisforderung ist also nicht gleichzusetzen mit dem Preis. Nur eine kleine Nuance.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Rippraff:
@RR-E-ft
Danke für die Antwort, ich werde also alles angeben, in der Hoffnung, dass die Kundennummer noch existent ist.
Ich habe allerdings auch nach mehrmaligem Lesen nicht erkennen können, inwieweit
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Die Preisforderung bestimmt sich anhand eines geltenden Preises bei Zugrundelegung des ermittelten Verbrauches. Eine Preisforderung ist also nicht gleichzusetzen mit dem Preis. Nur eine kleine Nuance.
--- Ende Zitat ---
für meine Fragestellungen relevant ist. Sollten Sie sich auf eine konkrete Aussage oder Frage von mir beziehen, bitte ich darum mir dies nochmal näher zu bringen.
@all
Ich wäre ausgesprochen dankbar, wenn sich jemand erbarmen würde, die Fragen die für mich noch offen sind (s.o.) zu beantworten!
Ich habe ansonsten zwei Möglichkeiten: Ich warte noch ein paar Tage, dann hat die GASAG bereits die von ihr geforderte Jahresrestrate abgebucht oder ich schicke der GASAG einen Widerspruch zur Preiserhöhung nebst Korrektur meiner Jahresabrechnung, die womöglich juristisch falsch formuliert sind und die GASAG freut\'s. Beides nicht sehr verlockend.
MfG,
Rippraff
RR-E-ft:
@Rippraff
Sie zahlen gar nicht einen Preis, sondern einen Rechnungsbetrag bzw. eine Preisforderung, die sich bei Zugrundelegung eines bestimmten Preises aus dem angezeigten und zur Abrechnung gestellten Verbrauch ergibt.
Selbst wenn der Preis konstant bleibt, der Verbrauch sich jedoch verändert, so ändert sich auch der zu zahlende Rechnungsbetrag bzw. die zu zahlende Preisforderung.
Der Preis als solcher kann deshalb nicht mit der Preisforderung bzw. dem zu zahlenden Rechnungsbetrag gleichgesetzt werden.
Insoweit ist die gewählte Formulierung:
"Ich zahle nur den alten Preis weiter" nicht vollkommen eindeutig.
Leider vermag ich es nicht besser zu erklären.
Sie haben die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Sache von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwaltes zu legen, der die Formulierung für Sie übernimmt und der für die Folgen einer juristisch unsauberen Formulierung haftet.
Dann haben Sie Ihre Ruhe.
Sollte sich die Gasag aus einem solchen Grund auch freuen können, so hätten Sie doch gleichwohl keinen Schaden daraus.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Rippraff:
@RR-E-ft
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Insoweit ist die gewählte Formulierung:
"Ich zahle nur den alten Preis weiter" nicht vollkommen eindeutig.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch ganz meine Rede!
Das von mir zitierte stammt aus dem Musterbrief "Brief während des Jahres" aus http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/
Darin heißt es:
--- Zitat ---Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.
--- Ende Zitat ---
Der bislang gezahlte Preis ist für mich nicht eindeutig, weswegen die konkrete Frage, ob man das nicht durch "Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bis 30.11.2004 gültigen Preis weiter" ersetzen sollte!?
Genauso verhält es sich mit dem Musterbrief "Brief als Antwort auf Jahresabrechnung", darin heißt es ebenso:
--- Zitat ---Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.
--- Ende Zitat ---
Hier geht es nicht nur um den "bislang gezahlten Preis" der nicht eindeutig ist, sondern auch um die zukünftigen Abschlagszahlungen die mit dieser Formulierung doch ebenfalls nicht eindeutig sind.
Wäre es nicht sinnvoller, dies auch zu konkretisieren, bspw.
"meine bisherigen Abschlagszahlungen in Höhe von 59 Euro bleiben daher unverändert (...)", davon ausgehend, dass ich mit dem Bsp. 59 Euro auch nach den alten Preisen (Nov 04) kein Guthaben für die GASAG bezahle.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Sie haben die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Sache von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwaltes zu legen, der die Formulierung für Sie übernimmt und der für die Folgen einer juristisch unsauberen Formulierung haftet.
--- Ende Zitat ---
Auch das habe ich nicht außer Acht gelassen, allerdings dachte ich, der Sinn diese Forum besteht unter anderem auch darin, dass sich juristische Laien unter Zuhilfenahme der Muster und Ratschläge die hier im Forum zu finden sind, auch so durchschlagen können.
Dies funktioniert ja auch, ich möchte nur Details hier noch geklärt wissen über Dir ich mir nicht so ganz im klaren bin. :wink:
Ich habe mir übrigens auch Ihren Ratschlag in einem anderen Thread zu Herzen genommen und eine Email die Musterschreiben betreffend an info@... geschickt, allerdings bislang keine Antwort erhalten.
MfG,
Rippraff
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