Energiepreis-Protest > EWE
EWE
Cremer:
@AnJo,
es ist völliger Quatsch, das die EWE zur Kündigung gesetzlich verpflichtet sind.
Es sind lediglich Vertragsänderungen, die mit einem Vertragsänderungsschreiben mitgeteilt werden können.
Dann bleibt es einem freigestellt, diese akzeptieren zu wollen oder nicht.
Bei Ablehnung wird der Vertrag beendet und Sie fallen an den örtlichen Netzbetreiber in die Ersatzversorgung zurück.
Sie können natürlich dieses Spielchen auch mit der Annahme des neuen Vertrages weiter betreiben, dann wird bei Widerspruch nach §315 spätestens die EWE den Vertag beenden und Sie an den örtlichen Netzbetreiber zurückgeben.
"Alle Wege führen nach Rom" :wink:
jroettges:
@AnJo
Nun kommt Klarheit in die Sache.
Der örtliche Netzbetreiber ist die RWE. Die muss Dich im Rahmen der Ersatzversorgung nach dem für die Grund - und Ersatzversorgung geltenden Tarif versorgen. Teurer darf sie das kaum machen.
Bei einem neuen Sondervertrag mit der EWE über eine Stromlieferung gilt der aktuelle Preis als vereinbart und die darin enthaltenen Preisanpassungsklauseln und sonstigen Bedingungen als akzeptiert. Ein Widerspruch nach §315 käme mE. dann kaum noch in Frage.
Geben die angebotenen (nach §41 EnWG zwingend erforderlichen) Preisanpassungsklauseln in dem angebotenen Vertrag denn genügend her?
Kannst Du ihnen, von zuhause und ohne besondere Kenntnisse und Hilfsmittel, entnehmen,unter welchen Umständen und um wieviel die Tarife angepasst werden dürfen/müssen?
Wenn nein, werden diese Klauseln wohl kaum dem Transparenzgebot (vergleiche §307 BGB) entsprechen und angreifbar sein.
Wenn ja, weißt Du ja, was Dich bei der EWE erwartet. Du kannst die Bedingungen anderer Anbieter dagegen halten. Wenn die EWE dann "günstiger" abschneidet, hat sich ihr Angebot am Markt behauptet. Schön für die EWE und schön für Dich als zufriedener Kunde.
AnJo:
@Cremer
aber widerspricht das nicht dem, was in diesem Artikel steht:
http://www.energate.de/news/86258
Hiernach darf der Versorger mir doch nicht kündigen, wenn ich den Strompreisen nach §315 widerspreche.
Heißt für mich, ich akzeptiere mit einem neuen Vertragsabschluß den dann
geforderten Strompreis nicht aber die folgenden Erhöhungen durch meinen dann ggf. eingelegten Widerspruch.
Gruß
AnJo
jroettges:
@AnJo
--- Zitat ---Hiernach darf der Versorger mir doch nicht kündigen, wenn ich den Strompreisen nach §315 widerspreche.
--- Ende Zitat ---
So einfach funktioniert das aber leider nicht. Der Widerspruch nach §315 setzt ein paar Fakten voraus, die aber beim Strom im, zumindest formell, liberalisierten Markt für außerhalb der Grundversorgung geschlossene Verträge wohl nicht gegeben sind.
Vereinfacht: Die EWE hast Du Dir als Lieferant selbst und in Kenntnis Ihrer Preise und Vertragsbedingungen aus dem Marktangebot ausgesucht und einen Vertrag geschlossen.
Du kannst auch nicht an einer von Dir ausgesuchten Tankstelle tanken und an der Kasse die Zahlung kürzen, weil Du mit deren Preisen nicht einverstanden bist!
AnJo:
Danke jroettges !
Der Vergleich mit der Tankstelle ist gut :)
heißt für mich Widerspruch nach §315 nur wenn Grundversorger
(hier RWE), den ich mir nicht aussuchen kann, auch Lieferant ist !
Heißt weiter:
1. auf Kündigung der EWE nicht reagieren
2. keinen neuen Vertrag mit irgendeinem Stromlieferanten abschließen
--> Grundversorger muß die Strommlieferung übernehmen.
3. Strompreise beim beim Grundversorger widersprechen.
Gruß
AnJo
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