Energiepreis-Protest > EWE
EWE
jroettges:
In den Kreis-, Stadt- und Gemeinderäten der Region zwischen Elbe und Ems gibt es fast alle politischen Konstellationen. Also stecken auch alle Parteien, ob klein oder groß, irgendwie in den Verbandversammlungen und Aufsichtsräten drin.
Sie finden, bis auf rühmliche Ausnahmen, kaum mal ein kritisches Wort in der Öffentlichkeit.
Die EWE hat da einen sicheren Rückhalt. Schließlich sind das schöne Summen, die die Kämmerer für ihre Haushalte fest eingeplant haben.
Die EWE hat im Windschatten der ganz großen Abzocker, immer im noch "günstigen" Bereich liegend, aus den Gas- und Stromgroschen der Bürger ein gewaltiges Imperium aufgebaut.
Ein durchaus pfiffiges Konzept, das aber wohl in Zukunft nicht mehr funktionieren kann. Wenn der "Markt" erst mal wirken sollte, muss die EWE ja auch mit den Preisen runter, damit sie "günstig" bleibt.
jroettges:
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (1. Januar 2007) :
1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung
Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S.2396)), die Lieferung von Strom auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S.2391)), sofern in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (Erdgas und/oder Strom) außerhalb der Grundversorgung“ sowie in den Ergänzenden Bedingungen der EWE AG nichts anderes geregelt ist.
Änderungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (Erdgas und/oder Strom) außerhalb der Grundversorgung“, der Ergänzenden Bedingungen sowie Änderungen der genannten Verordnungen oder vergleichbarer Folgeregelwerke erfolgen mittels öffentlicher Bekanntgabe. Außerhalb des Grundversorgungsgebietes der EWE AG erfolgt dieses durch schriftliche Mitteilung. Diese werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe gegenüber EWE AG in Textform widerspricht. Der Kunde ist bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde widerspricht, ist EWE AG berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
Man muss das schon mehrfach lesen, um die ganze Infamie zu verstehen, die dahinter steckt!
Obwohl der Gesetzgeber dies ausdrücklich anders will, erklärt die EWE die GasGVV/StromGVV zur Vertragsgrundlage. Außerdem räumt sie sich das jederzeitige Recht ein, diese Vertagsgrundlage durch eigene Zusätze anders zu regeln. Wer nicht innerhalb 6 Wochen widerspricht, hat die Änderung akzeptiert, wer es tut, dem wird gekündigt.
Dagegen kein Bezug auf §41 EnWG, mit seinen einfachen und klaren Regeln.
Wer prüft und genehmigt eigentlich solche AGB?
RR-E-ft:
@jroettges
Die AGB werden vom Gericht geprüft, wenn es ein einem Rechtsstreit einmal darauf ankommen sollte.
Der Vorbehalt der Änderung des Inhaltes der AGB verstößt gegen § 307 BGB, wie das LG Frankfurt bereits für T-Online entschieden hat:
http://www.aufrecht.de/5027
Zudem werden die nun unterbreiteten AGB - wie der gesamte Vertrag- für den Kunden gar nicht wirksam, wenn ihn der Kunde nicht annimmt.
Schweigen gilt nicht als Annahme.
In den meisten Fällen werden wegen § 32 Abs. 7 AVBGasV, welcher als AGB im Sondervertrag S 1 einbezogen war, der Vertrag bisher gar nicht wirksam gekündigt sein.
Durch den Neuabschluss eines Vertrages classic anstelle S 1 werden die Kunden - auch bei gleicher Preisstellung - schlechter gestellt, weil zum ersten Mal eine Vertragsbindung von sechs Monate eingeführt wird mit automtischer Verlängerung um weitere sechs Monate.
Die meisten Kunden werden indes aus o. g. Gründen gar nicht davon betroffen sein, weil die alten Verträge bisher nicht unter Beachtung einer vertraglich vereinbarten Schriftform wirksam gekündigt wurden und neue Verträge zudem durch die fehlende Annahmeerklärung der Kunden gem. §§ 145 ff. BGB nicht wirksam zustande gekommen sind.
Die Aufregung um die neuen AGB des Unternehmens lohnt also in den meisten Fällen überhaupt nicht, weil diese gar nicht wirksam in die Verträge einbezogen wurden, vgl. nur §§ 305 ff. BGB.
Man sieht aber immer wieder, dass sich wohl insoweit bisher schlecht informierte Verbraucher gleichwohl gern darüber aufregen. :wink:
Es gibt keine Genehmigungsbehörde für AGB.
AGB kann sich jeder Unternehmer selbst ausdenken mit der sanktionierten Folge der Unwirksamkeit, wenn diese gegen die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB verstoßen.
Die Sanktion der Unwirksamkeit genügt eigentlich.
Zudem können Schadensersatzansprüche der Kunden wegen unwirksamer Klauseln entstehen.
Verbraucherverbände können unzulässige Klauseln abmahnen und auf Unterlassung klagen.
Stefano:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---...
Man sieht aber immer wieder, dass sich wohl insoweit bisher schlecht informierte Verbraucher gleichwohl gern darüber aufregen. :wink:
...
--- Ende Zitat ---
Tja, die wenigsten Verbraucher sind halt Anwälte. :wink:
Ich denke 99% der Betroffenen halten diese Praxis für rechtswirksam und dem entsprechend werden die Vertragsverhältnisse dann weitergeführt.
RR-E-ft:
@Stefano
Dann würden in 99 Prozent der Fälle die Vertragsverhältnisse eben ungekündigt und nicht wirksam geändert, mithin zu den alten Bedingungen weitergeführt.
Dafür ist es vollkommen ohne Belang, was sich das Unternehmen wünscht und ob der Kunde widersprochen hat oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, wie die Kunden selbst darüber denken, ob sie die Änderung etwa für wirksam halten.
Recht einfach.
Um das zu verstehen, muss man wohl kein Anwalt sein.
Pacta sunt servanda war- wenn auch nicht mit dieser Wortwahl- bei den meisten sicher schon Teil der Sozialisation im Kindergarten.
Mit anderen Worten:
Schon Kinder wissen, dass geschlossene Verträge eingehalten werden müssen und nicht einseitig abgeändert werden können.
Hand drauf und durchgeschlagen. :wink:
Mit Unterschrift noch stärker.
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