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EWE

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eislud:
@RR-E-ft

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Für die alten Sonderverträge S I gelten die kurezen Kündigungsfristen des § 32 AVBGasV.
--- Ende Zitat ---
Ist das im Eifer des Gefechtes passiert? Für Sonderverträge sollten doch die AVBs nicht zu Anwendung kommen, oder?
Gruss eislud

RR-E-ft:
@eislud

Nur eine Ungenauigkeit:

Analog § 32 AVBGasV, weil EWE die Bedingungen der AVBGasV als ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Sonderverträge S I einbezogen hatte.

AnJo:
Hallo,

nach dem ich hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5446
wohl fälschlicherweise einen Thread eröffnet habe, bleiben für mich
nach dem Lesen dieses Thread doch noch Fragen offen.

Den Strompreisen wurde von mir bis jetzt noch nicht widersprochen.

Die EWE hat meinen Vertrag gekündigt und bietet mir den Tarif
"EWE Strom service" der nirgendwo näher beschrieben ist.

Ist die EWE tatsächlich zur Vertragskündigung mit der im o.g. Thread genannten Begründung verpflichtet ?

Der Tarif "EWE Stom classic" wird mir wie im o.g. Thread beschrieben verweigert.

Ist diese Verweigerung statthaft bzw. habe ich nicht ein Recht zur
Tarifwahl ?

Gruß
AnJo

jroettges:

--- Zitat von: \"EnWG 2005 § 41\" --- Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.
--- Ende Zitat ---

Die EWE macht das so:

Vertragsdauer/Laufzeit:
"Der Erdgasliefervertrag erhält beginnend mit ab dem 1. April 2007 eine neue Erstlaufzeit von 6 Monaten. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere 6 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs."

Preisanpassung:
"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a.
....
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."

Die EWE koppelt also einfach und schlicht die Preise in Sonderverträgen an die Preise der Grundversorgung. Mit der o.a. Regelung würden die Preise in Sonderverträgen stets den anfänglichen absoluten Abstand zu den Preisen der Grundversorgung beibehalten, also prozentual stets mehr steigen.

Von transparenten Regeln für die Preisanpassung kann man ja hier wohl kaum reden, es sei denn, die EWE verspricht in Zukunft, bei Preisänderungen in der Grundversorgung die Kalkulation insoweit offen zu legen, dass jeder Kunde erkennen kann, dass die Preise "möglichts preisgünstig" im Sinne des EnWG § 1 sind. Preise also, die nur die Kostenanteile erhalten, die von den Gerichten als gerechtfertigt angesehen werden.

Vielleicht stellt sich die EWE ja schon auf die Niederlagen vor den Gerichten ein, das ergäbe eine positive Sicht dieser neuen Regelungen.

Vielleicht will die EWE aber auch weitermachen wie bisher und denkt nicht im Traum daran, die erforderliche Transparenz ihrer Preisgestaltung herzustellen.

Cremer:
@jroettges,

ich kann das nur bestätigen, dass dies auch die SWK hier bei uns macht.

Da gibt es den Tarif "Kreuznacher Stadt Gas" und dieser ist  mit einem festen Betrag von 0,29 Cent/kWh unter dem Preis des Sondervertrages A.

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