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EWE

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EWE-Kunde:
ANPASSUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN ...
Aus dem Schreiben der EWE 1/2007 :

Nach dem neuen Gesetz hat jeder Kunde Anspruch .... diese entspricht bei der EWE ... der GRUNDVERSORGUNG, ... außerhalb der Grundversorgung müssen nach dem Gesetz bestimmte Regelungen angepaßt werden ... (. so, so - müssen die das?)

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzenden Bedingungen sowie Änderungen der genannten Verordnungen erfolgen mittels öffentlicher Bekanntgabe. Diese werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe ... wiederspricht.

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE für die Grundversorgung eintritt. ... Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde Sonderkündigungsrecht.

Wir beliefern Sie ab dem .... zu den o.g. neuen Bedingungen des EWE  Erdgas CLASSIC (ehemals SI), Sie brauchen hierfür nichts weiter zutun

Sind Sie mit den o.g. Bedingungen nicht einverstanden, müssen Sie bis zum .... schriftlich wiedersprechen. Sollten Sie dieser vertragsanpassung wiedersprechen, behalten wir uns vor, den Liefervertrag zu kündigen. In diesem Fall werden Sie im Wege der GRUNDVERSORGUNG beliefert.

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Wer also diesen kuriosen, einseitig geänderten Bedingungen widerspricht, wird zukünftig nicht der Gashahn abgedreht, hat aber noch erheblich mehr in der Grundversorgung zu zahlen.

Können solche einseitigen Änderungen überhaupt wirksam werden, wenn ich NICHT wiederspreche? Schließlich sind ja die Bedingungen für mich wirksam, die ich mal unterschrieben habe.

Wenn die EWE im Oldenburger Anzeigenblättchen, etwas publiziert, ist das Bestandteil meiner Vertragbedingen !?!?!

Hat ein solches Schreiben überhaupt irgendeine Relevanz für uns?

EWE-Kunde

RR-E-ft:

--- Zitat ---außerhalb der Grundversorgung müssen nach dem Gesetz bestimmte Regelungen angepaßt werden ... (. so, so - müssen die das?)
--- Ende Zitat ---


Für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gilt § 41 EnWG. Dort findet sich, welche Regelungen ein solcher Energielieferungsvertrag enthalten soll, ohne den Inhalt konkret zu bestimmen.

Eine entsprechende Verordnung, zu welcher § 41 Abs. 2 EnWG eine Ermächtigung enthält, wurde nicht erlassen.

Strom- und GasGVV gelten nur die Grund- und Ersatzversorgung.

Wenn man nicht reagiert, besteht m. E. der bisherige Vertrag unverändert ungekündigt fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Nirgends findet sich, dass die neuen Bedingungen als genehmigt gelten, wenn diesen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde.

Diese Folge hat sich das Unternehmen wohl schlicht ausgedacht.
Das funktioniert jedoch nicht.

Eine Vertragsänderung kommt grundsätzlich nur durch Antrag und Annahme (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) wirksam zustande.

Es fehlt nicht nur an einem Antrag, sondern auch an einer entsprechenden  Annahmeerklärung  der Kunden.

Antrag und Annahme sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB.

Wenn man also überhaupt nicht reagiert, bleibt alles beim alten, insbesondere ist man weiter Sondervertragskunde S I.

Schweigen gilt nicht als Annahme.

Schließlich hat man einen gültigen Vertrag und keine vom EVU einseitig änderbare "Preisregelung" abgeschlossen.

Sonst könnte das EVU auch auf die Idee verfallen, einseitig die Spielregeln  ab dem 01.04.2007 für einen sog. "überzufriedenen EWE- Erdgasfreund" (ehemals Kunde) festzulegen.




Achtung:

Erdgaskunden S I in Brandenburg meinen, in den Schreiben auch eine versteckte Nettopreiserhöhung zum 01.04.2007 entdeckt zu haben, obschon allenthalben die Gaspreise sinken:

vorher netto 4,46 Cent/kWh Hs – neu ab 01.04.07 netto 4,71 Cent/kWh Hs

Verkappte Preiserhöhung ?

RR-E-ft:
Das OLG Oldenburg hatte mit Beschluss vom 03.11.2006 - 12 W 27/06 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem LG Oldenburg nicht vorlagen, das Verfahren fortzuführen ist.

Das LG Oldenburg wies in dem Sammelklageverfahren 9 O 403/06 am 17.11.2006  darauf hin, dass im Hinblick den Beschluss des OLG das Verfahren fortzuführen sei, eine Verweisung an das Kartellgericht nicht beabsichtigt sei, die Kammer eine umfassende Offenlegung der für die Bildung des Gaspreises maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen für erforderlich hält.

Das LG Aurich hatte ein Sammelklageverfahren an das LG Hannover als Kartellgericht verwiesen. Die EWE hatte diesen Schritt in einer Pressemitteilung begrüßt.

Die Sache nahm folgenden Fortgang:

Das LG Hannover - 1. Kammer für Handelssachen-  als Kartellgericht wies in einem anderen Sammelklageverfahren unter dem Az. 21 O 104/06 (bisher LG Aurich) am 06.12.2006 darauf hin, dass die EWE als Beklagte gehalten sei, zum Nachweis der Angemessenheit des ab der Preiserhöhung verlangten Preises ihre gesamte Kalkulation darzulegen, sich nicht darauf beschränken können wird, auf der Basis des bis dahin geltenden Preises lediglich die Kostensteigerungen vorzutragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen können, dass eine von vornherein unangemessene Preisgestaltung dauerhaft perpetuiert werden könnte. Da die Preise aber nicht frei ausgehandelt wurden, dürfte ein Anspruch der Beklagten, die nach den ursprünglich vereinbarten Preisen ggf. bestehenden unbilligen Vorteile fortzuschreiben, nicht bestehen. Die Kammer wird die Angemessenheit der neuen Preise unter Bewertung der vollständigen Preiskalkulation zu überprüfen haben.

Leider fehlen entsprechende Pressemitteilungen der EWE zu den doch deutlichen Worten, welche die genannten Landgerichte gefunden haben. Statt dessen verweist man weiter auf Entscheidungen einzelner Amtsgerichte.

Möglicherweise sind diese gerichtlichen Hinweise und Beschlüsse dem Vorstandsvorsitzenden noch nicht zur Kenntnis gelangt, so dass dieser nicht darüber entscheiden konnte, ob er sie im Rahmen einer Pressemitteilung begrüßen soll, so wie das neue Jahr.

biene:
hallo zusammen -

wir bekommen heute einen dicken Brief der EWE -

Inhalt: Vergleich Erdgas classic u. Grundversorgung - Preise etc
dann die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" incl. 3 seitiger Verordnung zum Erlass von Regelungen der Grundversorgung Stand 26. 10.06
http://www.ewe.de/download/pdf/850_426_AGB_Strom_Gas.pdf
http://www.ewe.de/download/pdf/GVV-Gas.pdf

und die "Ergänzenden Bedingungen der EWE "- http://www.ewe.de/download/pdf/Erg_Bedingungen.pdf

In den Neuen Bedingungen steht z.B. - dass bei Zahlungsverzug für jede Mahnung schriftlich - = 2,50 € bzw.  für die persönliche Vorsprache des Beauftragten der EWE  15 € zusätzlich bezahlt werden müssen...

Nur bei einem Widerspruch - steht nichts drin!
Da wir bisher den S1 hatten und dieser ja komplett weg ist -  gibt es zwar die Möglichkeit bis zum 31. März 07 schriftlich zu widersprechen aber gleichzeitig wird der EWE vorbehalten den Erdgaslieferungsvertrag zu kündigen!


Sollte man auf ganz bestimmte Vertragsbedigungen achten??

Vielleicht hat ja schon jemand aus dem EWE-Gebiet Erfahrungen gesammelt? :wink:

Gruß Biene

okieh:

--- Zitat von: \"biene\" ---
In den Neuen Bedingungen steht z.B. - dass bei Zahlungsverzug für jede Mahnung schriftlich - = 2,50 € bzw.  für die persönliche Vorsprache des Beauftragten der EWE  15 € zusätzlich bezahlt werden müssen...
--- Ende Zitat ---


Hallo Biene,
315 bgb hat ja bekanntermaßen die Nichtfälligkeit des angefochtenen Betrages zur Folge. Was also nicht fällig ist, kann auch nicht überfällig sein. Und was nicht überfällig ist, kann nicht angemahnt werden. Da kann das 10mal in den AGB verankert sein. Denn auch AGB sind eben manchmal unwirksam.

Ich bekomm diese Mahnungen natürlich auch, die werden bei mir aber sofort wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt ;)

Gruß

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