Energiepreis-Protest > EWE

EWE

<< < (56/79) > >>

RR-E-ft:
@jroettgers

EWE bestätigt damit, dass man Sondervertragskunde ist, die AVBGasV in diesem Bereich nicht normativ gilt, so dass es keine wirksame Preisänderungsbestimmung gibt, § 307 BGB.

Zugleich wird damit bestätigt, dass für den selben Abnahmefall der Grundversorgungstarif ungünstig und somit unangemessen, also unbillig gem. § 315 BGB ist. Er ist nicht optimal und entsprichjt deshalb nicht dem alles beherrschenden Grundsatz der Preisgünstigkeit.

Beides zusammen sind doch schon einmal ganz gewichtige Aussagen.

Man hätte also allen Grund, den Grundversorgungstarif als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu rügen.

Das ist jedoch bisher nicht notwendig, weil man ja als Sondervertragskunde beliefert wird.


Es gibt also keinerlei Grund, sich aufzuregen.

Schon gar nicht sollte man sich über ungelegte Eier aufregen. Keiner weiß, was der Inhalt der in Aussicht gestellten Schreiben sein soll, ob solche beim Kunden überhaupt zugehen werden.....

Möglicherweise rätselt EWE selbst noch, was man den Kunden wohl wie schreiben will.

Es lohnt nicht, sich darüber vorher Gedanken zu machen.

biene:
und hier der aktuelle Infobrief:

http://www.ewe.de/download/pdf/EWE_Infobr4_West.pdf

 ich habe soeben einen Anruf von einem Betroffenen erhalten - auch er hat große Probleme... und meinte - wenn jetzt Nachzahlung wäre - ob dass dann nicht "doppelt" versteuert sei? - wenn schon ger Grundpreis - als Brutto angegeben wurde?!
Bei der Nachzahlung würde sonst nochmals MwSt drauf stehen....

Gruß Biene

jroettges:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Es gibt also keinerlei Grund, sich aufzuregen.
--- Ende Zitat ---
Wer sagt denn, dass ich mich aufrege?
Bin allenfalls gespannt darauf, was die EWE uns demnächst weismachen will.

Cremer:
@Fricke,

Ihrte Antwort ist sehr gut. 8)

Muss ich gleich weiterverwenden in einem Schreiben an unsere SW :wink:

RR-E-ft:
EWE- Gaspreise  und gerichtliche Forderung zur Offenlegung der Preiskalkulation auch Thema vor dem Bundesgerichtshof:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=17462

"Es gehe nicht an, dass etwa der seit Jahren bundesweit billigste Gaspreis des Oldenburger Energieversorgers EWE von Kartellbehörden als Referenz herangezogen werde, zugleich aber mehr als 200 EWE-Kunden über Billigkeitsklagen diese Preise aushebeln wollten. Statt einer Billigkeitsklage sei allenfalls nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen, ob der Preis über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zustande gekommen sei."

Der BGH sieht es (seit Jahren) anders.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln