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EWE

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RR-E-ft:
@Gas-Harmonie

Gilt alles noch.

Urteile richtig gefunden.

Aurich ist an das Kartellgericht abgegeben, noch keine Entscheidungen bei den Sammelklagen in der Sache.

Eine Preisänderungsklausel (Preisanpassungsklausel) ist eine Regelung im Vertrag, wonach der Preis nach Vertragsabschluss noch abgeändert werden darf.

Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.

Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.

jroettges:

--- Zitat ---Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.
Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.
--- Ende Zitat ---
Wer kann etwas dazu sagen, in welcher Form und nach welchen Klauseln die EWE denn Preisänderungen für Sondervertragskunden mit diesen vereinbart hat.
Die Bestätigung unseres Vertrag von 1995 nennt nur die AVBGasV als Grundlage, ausdrücklich auch für Sondervertragskunden. Dort kann ich aber keine Preisanpassungsklauseln finden, sondern es wird lediglich auf die "allgemeinen Tarifbestimmungen" hingewiesen (zB. §4 Abs 2).
Gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, die von den GVU als vom Gesetzgeber festgelegte und unbestreitbare Preisanpassungsklauseln gelten können?
Oder muss jedes GVU mit jedem Kunden eine dann als Grundlage oder Bestandteil des Vertrages geltende Regelung vereinbaren?

Diese Ausführungen von Herrn RA Fricke hierzu habe ich aufmerksam studiert und, wie ich glaube, auch verstanden.
Es geht mir mit meiner Frage hier darum, ob ich im Laufe der letzten Jahre verpasst habe, wie die EWE Preisanpassungsklauseln veröffentlicht hat, die im Hinblick auf unseren Vertrag wirksam sein könnten.
Selbstredend habe ich diese Fragestellungen heute auch der EWE übermittelt und bin auf die Antwort gespannt.

jroettges:

--- Zitat von: \"jroettges\" ---
--- Zitat ---Gibt es eine solche nicht oder ist sie unwirksam, sind Preisänderungen im bestehenden Vertragsverhältnis unzulässig.
Dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragskündigung.
--- Ende Zitat ---
Wer kann etwas dazu sagen, in welcher Form und nach welchen Klauseln die EWE denn Preisänderungen für Sondervertragskunden mit diesen vereinbart hat.
Die Bestätigung unseres Vertrag von 1995 nennt nur die AVBGasV als Grundlage, ausdrücklich auch für Sondervertragskunden. Dort kann ich aber keine Preisanpassungsklauseln finden, sondern es wird lediglich auf die "allgemeinen Tarifbestimmungen" hingewiesen (zB. §4 Abs 2).
Gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, die von den GVU als vom Gesetzgeber festgelegte und unbestreitbare Preisanpassungsklauseln geltend angesehen werden können?
Oder muss jedes GVU mit jedem Kunden eine dann als Grundlage oder Bestandteil des Vertrages geltende Regelung vereinbaren?

Diese Ausführungen von Herrn RA Fricke hierzu habe ich aufmerksam studiert und, wie ich glaube, auch verstanden.
Es geht mir mit meiner Frage hier darum, ob ich im Laufe der letzten Jahre verpasst habe, wie die EWE Preisanpassungsklauseln veröffentlicht hat, die im Hinblick auf unseren Vertrag wirksam sein könnten.
Selbstredend habe ich diese Fragestellungen heute auch der EWE übermittelt und bin auf die Antwort gespannt.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@jroettges

Für die sog. Sondervereinbarungen ergibt sich nichts aus der AVBGasV.

§ 4 AVBGasV betrifft nur den Allgeminen Tarif (BT).

http://www.ewe.de/ewe_2380.php

Dass sich für Sondervereinbarungen keine wirksamen Preisänderungsbestimmungen aus der AVBGasV ergeben, ergibt sich aus den genannten Urteilen LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden sowie neu AG Leipzig vom 29.08.2006 und LG Leipzig vom 13.10.2006.

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ein Preisänderungsrecht ergeben könnte, vgl. die genannten Urteile.

jroettges:
@RR-E-ft
Danke für die Klarstellung.
Nun bin ich auf die Antwort von EWE noch gespannter!

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