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Autor Thema: EWE  (Gelesen 201454 mal)

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Offline okieh

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EWE
« am: 09. Januar 2006, 13:38:49 »
Pressemitteilung der EWE

Zitat

Oldenburg, 23. Dezember 2005. Das Amtsgericht Oldenburg hat die Klage eines EWE-Kunden gegen die Gaspreiserhöhung des Oldenburger Energiedienstleisters aus dem Jahr 2004 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die EWE-Gaspreiserhöhung zum 1. September 2004 unangemessen hoch war.

Dem Urteil zufolge sind Gaspreise Marktpreise. Ob ein Gaspreis unangemessen hoch ist, ergebe sich aus dem Vergleich mit den Preisen anderer Gaslieferanten. Dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Dieser orientiere sich an der „Marktüblichkeit“ der Preise. Der aktuelle EWE-Gaspreis ist gemäß Urteilsbegründung nicht nur marktüblich, sondern gehört im Vergleich von 626 Gasversorgern in Deutschland zu den günstigsten.

„Damit kann die Aussage gemacht werden, dass die Preise der Beklagten günstiger sind als der Durchschnitt der anderen Anbieter und schon daraus ergibt sich, dass eine Unbilligkeit und unangemessene Erhöhung nicht gegeben ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Darüber hinaus bescheinigt das Urteil auch, dass EWE nicht verpflichtet ist, seine Preiskalkulation offen zu legen. Im Urteil heißt es wörtlich: „Dies mag für den Strompreis gelten, hier gibt es jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wie dies die Beklagte dargelegt hat. Für den Gaspreis ist dies gesetzlich nicht normiert und deswegen kann aus einem Rückschluss nur gefolgert werden, dass dies von der Beklagten nicht gefordert werden kann.“

„Das Amtsgericht Oldenburg ist hiermit die zweite unabhängige Instanz, die EWE faire Preise bescheinigt“, kommentierte EWE-Vorstandsvor-sitzender Dr. Werner Brinker das Urteil.

Ein von EWE in Auftrag gegebenes Gutachten hatte bereits belegt, dass das Unternehmen  mit seinen Gaspreisanhebungen sowohl zum 1. September 2004 als auch zum 1. August dieses Jahres deutlich unter den gestiegenen Bezugskosten geblieben ist.


quelle

wie jetzt?
nun gehts "nur" noch darum, einigermaßen im mittelfeld zu liegen???

oder hat sich der kläger versehentlich bzw absichtlich (ein ewe-uboot?) mit der formulierung "unangemessen hoch" (statt unbillig i.S.d. 315 bgb) ins gefecht gestürzt?

Offline RR-E-ft

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EWE
« Antwort #1 am: 09. Januar 2006, 19:38:35 »

Offline biene

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EWE
« Antwort #2 am: 10. Januar 2006, 20:13:35 »
Regionalnachrichten für Oldenburg, Ostfriesland und den Elbe-Weserraum - Dienstag, 10.01.2006 (16:00 Uhr)

Amtsgericht Oldenburg hat weitere Klage gegen Gaspreiserhöhung abgelehnt

...
Quelle: http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID370144,00.html


jetzt wirds interessant werden!

Gruß Biene

Offline biene

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EWE
« Antwort #3 am: 19. Januar 2006, 18:16:53 »
lt. Pressemitteilung - DK vom  19.Jan. 2006

\"EWE - Gaspreise - Folge mangelnder Kontrolle?

Junge Union sieht darin Kernproblem:

Landkreis Oldenburg - der Kreisverband der Jungen Union sieht in der mangelnden Kontrolle ein \"Kernproblem\" in der Auseinandersetzung um die Gaspreispolitik der EWE . Dabei wirft die JU den Gemeinden, vertreten durch den Kreis, vor, ihre Kontrollfunktion nicht ausreichend wahrzunehmen.

Laut dem JU-Kreisverbandsvorsitzenden Friedrich Schnabel ist das aber nicht weiter verwunderlich. Der JU sei ein Fall bekannt, in dem eine Gemeinde jährlich 360 000 € an die EWE abführe und eine Rendite von 550 000 € erhalte. \"Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass die EWE die Preiserhöhungen zum Ausbau ihres Gewinns und für Sponsoringaktivitäten nutzen wird\", so Schnabel.

Diese Sonsoringaktivitäten erscheinen der JU \"höchst fraglich.\" Laut Schnabel wurden unter anderem 500000 € an die Günther-Grass-Stiftung gespendet und die Basketballer aus Oldenburg unterstützt. \"Andererseits wehrt sich die EWE mit allen Mitteln gegen eine Offenlegung der Kalkulation und verlangt vom Bürger immer höhere Gebühren.\"

Auch sollte im Kreistag dringend thematisiert werden, wie sich die starke Anhebung der Aufsichtsratsbezüge von 200000 auf 500000 € begründe. \"Dies kann doch nicht Ausdruck einer moderaten Preispolitik sein\", so die JU.
\"Wir fordern ein Umdenken bei der von der SPD angeführten Mehrheitsgruppe im Kreistag, die sich gegen eine Resolution und einen Personenwechsel im Aufsichtsgremium der EWE ausgesprochen hat\", so Schnabel. Der CDU-Antrag sei noch nicht einmal beraten worden. \"Das zeigt, das SPD und Landrat nicht mehr im Interesse des Bürgers agieren\", so die JU



Der Artikel war leider online nicht abrufbar....


Gruß Biene

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #4 am: 19. Januar 2006, 23:18:15 »
@biene,

warum wollen denn bei Euch immer die Kunden klagen?

Man läßt sich doch verklagen, ist doch viel schöner  :wink:
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Offline biene

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EWE
« Antwort #5 am: 23. Januar 2006, 15:03:37 »
@ EWE -Betroffene

soeben wird in den Radionachrichten gemeldet, dass die EWE zum 1. Februar 2006 die Gaspreise wieder erhöhen wird!  10%!!!!!

Also ran an die Widersprüche!


Gruß Biene

Offline FrauPost

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EWE
« Antwort #6 am: 23. Januar 2006, 17:06:04 »
Ich würde gerne mal wissen, welcher Kunde, Zeit und Geld hat, selber zu klagen.  :wink:

Frau Post

Offline hollmoor

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EWE
« Antwort #7 am: 23. Januar 2006, 17:12:34 »
Nur die,die es unbedingt\"wissen wollen\".Ist aber mit Risiko verbunden.
Man siehts am letzten Urteil.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #8 am: 23. Januar 2006, 23:43:52 »
@Frau Post,

man läßt sich verklagen, dann liegt das Risko bei dem Versorger.

Als Kunde ist man auf derschlechrteren Seite, wenn man zu klagen anfängt.
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Offline uwes

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EWE
« Antwort #9 am: 24. Januar 2006, 18:59:12 »
Zitat von: \"FrauPost\"
Ich würde gerne mal wissen, welcher Kunde, Zeit und Geld hat, selber zu klagen.


Es scheint sich in der Gesellschaft herumzusprechen, dass man besser nicht klagt und die Preise der Versorger akzeptiert. Wir sind kein Volk der Widerständler. Dafür hat jeder seine eigene Geldbörse zu sehr im Visier. Eine Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen kostet ja Geld- und zwar nicht unerheblich viel. Allein das Gericht will 75,-- EUR Vorkasse. Dazu kommt dann noch der Anwalt mit fast 90,-- EUR. Da zahle ich doch lieber die Erhöhungsbeträge und rechne damit, dass die Preise schon wieder sinken werden.

Mich verklagen lassen?

Nein, mein Versorger klagt ja nicht. Die paar Protestler, die nicht bezahlen, wiegen doch die 40.000 anderen nicht auf, die so denken, wie Frau Post. Dafür riskieren die Stadtwerke doch kein Urteil, dass sie zur Offenlegung der Kalkulation verpflichtet.

Gott sei Dank ist die 68er Generation jetzt endlich vernünftig geworden und weiß, wer am längeren Hebel sitzt.

Also: Nehmt die Preise doch endlich so hin, wie sie bestimmt werden, wenn ihr sowieso nicht bereit seid, die Initiative zu übernehmen.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline hollmoor

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EWE
« Antwort #10 am: 24. Januar 2006, 19:14:54 »
@uwes
Ich glaube,hast Frau Post mißverstanden.Lies mal ihren anderen Beitrag.Sie zahlt auch nur,wie alle anderen Protestler hier,den alten Preis.
Es ist durchaus riskant für den Einzelnen,zu klagen.Das letzte Urteil dürfte doch wohl bekannt sein.
Das heißt aber nicht,das wir die Preiserhöhungen akzeptieren,sonst wären wir hier im Forum nicht vertreten.
Es dürfte nunmehr hier allen klar sein,dass man am besseren Hebel sitzt,wenn man sich verklagen lässt.
Wir warten drauf,dass nun ein Versorger mal den Anfang macht.
Ich hoffe nur,dass ich deinen Beitrag nicht mißverstanden habe.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Cremer

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EWE
« Antwort #11 am: 24. Januar 2006, 23:15:45 »
@uwes,

wenn der Versorger nicht klagt, wird er wohl die gekuerzten Betraege akzeptieren muessen.

Warum wollen sSie auf etwas verzichten, was Ihnen zusteht?
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Offline uwes

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EWE
« Antwort #12 am: 25. Januar 2006, 00:07:01 »
Zitat von: \"Cremer\"
wenn der Versorger nicht klagt, wird er wohl die gekuerzten Betraege akzeptieren muessen.


Warum wird wohl nicht über Zahlungsklagen der Versorger gegen zahlungsunwillige Kunden berichtet? Weil es sie praktisch nicht gibt.

Warum gibt es sie nicht?

Weil die Protestler den unvollständigen Weg des Widerstandes gehen.

Warum klagen die Versorger nicht?

Weil sie nicht so blöd sind, sich wegen eines Einzelnen oder mehrerer Kunden, deren Anzahl aber bilanztechnisch nicht einmal erfasst werden kann, ein Negativurteil abzuholen, da sich dann auch die anderen, die brav zahlen und - noch - in der Mehrzahl sind,  daran hängen würden. Sie warten sie geduldig ab,  bis die braven gezahlt haben und lassen notfalls die anderen in Ruhe, wenn es nicht um viel geht.

Tolle Taktik. So werden über kurz oder lang die Protestler isoliert und wenn sie gewinnen, werden sie nur Neider auf der Seite der Mehrzehl der Desinteressierten haben, aber keine Bewunderer. Mit Nichtstun, d.h. es bei den Widersprüchen zu belassen, hat noch niemand etwas erreicht.

@Hollmoor

Ich habe nicht davon gesprochen, dass Einzelne alleine klagen sollen. Ich bin nur der Meinung, dass die Gerichte zu wenig Klagen haben, als dass sie in der Lage wären, das Ausmaß des Widerstands richtig zu erfassen. In nahezu jedem Ort gibt es mehrere Kläger, die von mittlerweile kompetenten Anwälten vertreten werden. Also: Diejenigen mit Rechtsschutzversicherungen: reicht endlich eine Klage ein und beendet Euer Phlegma


Ist meine Meinung jetzt klar?

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline terminator3

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EWE
« Antwort #13 am: 25. Januar 2006, 00:35:57 »
@biene:

Wie sieht es denn inzwischen mit der nächsten Strompreiserhöhung der EWE aus ?? Kommt die noch, gibt die schon oder muss ich gleich mich auf weitere Erhöhungen noch einstellen.

Ein Widerspruch habe ich schon ...Wie sieht es bei Dir aus?

Jedenfalls bei GAS schon mal VOLLGAS geben...***FG***

@uwes: Das sehe ich nicht ganz so. Ich glaube nicht das die Versorger durch Klagen abschrecken lassen... Solange die politische Richtung immer noch nicht eindeutig und klar ist, siehe jetzt den EON Skandal, wird es keine Liberalisierung geben. Der Gesetzgeber ist jetzt dran eideutige Regeln zu schaffen.

Wir können nur Nadelstiche versetzen. Jedoch auch immer öfter:...

Offline uwes

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EWE
« Antwort #14 am: 25. Januar 2006, 08:00:42 »
Zitat von: \"terminator3\"
@biene:Der Gesetzgeber ist jetzt dran eideutige Regeln zu schaffen.


Das ist es ja gerade: Der Gesetzgeber wird alles andere tun, als die jetzige Lage mit zwingenden Gestzen zu regeln. Rechtspolitisch ist beabsichtigt, Wettbewerb auf dem Gasmarkt herzustellen. Daher das zu Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz.

Hierzu ist folgendes grundsätzliches zu bemerken:
Am 17.05.2002 wurde im Bundestag das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in dritter Lesung verabschiedet. Die geplante Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Bundesrat - zumindest vorläufig - wieder gestoppt, da er der Novelle in der vorliegenden Form nicht zugestimmt, sondern in der Sitzung vom 21.06.02 den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Anlass für die Novellierung des erst vor 6 Jahren grundlegend umgestalteten Energiewirtschaftsrechts war die bisher nicht erfolgte Umsetzung der Europäischen Gasrichtlinie (RL 98/30/EG). Um ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 226 I EG zu vermeiden, war schon im Mai 2001 durch die Bundesregierung ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des EnWG eingebracht worden (BT- Drs. 14/5969).
Neben den Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie sollen auch alle anderen wichtigen Änderungen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit in die Gesetzesnovelle aufgenommen
wurden sowie die Kritikpunkte des Bundesrates dargestellt
werden.
I. Änderungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie Die Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie beziehen sich vor allem auf die Netzdefinition und den Netzbetrieb (vgl. §§ 2 III und 4a EnWG), auf das Netzzugangsrecht, auf die Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang und die Trennung der
Rechnungslegung.

1. Netzzugangsrecht
Kernpunkt der Neuregelung ist, dass für Betreiber von Gasversorgungsnetzen bzw. Gasversorgungsunternehmen künftig die Verpflichtung gelten soll, Dritten diskriminierungsfrei Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Dazu wurde § 6a EnWG neu in das Gesetz eingefügt. Wie im Strombereich haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für
Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden (§ 6a II 1 EnWG). Die Durchleitung kann aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen verweigert werden (§ 6a II 2 EnWG).
Dabei besteht ein besonderer \"gasspezifischer\" Verweigerungsgrund. Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen gemäß § 6a II EnWG ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen (\"take or pay\" Verträge) ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden (§ 6a III 1 EnWG). Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag (§ 6a III 2 EnWG).
2. Andere Regelungen
Nach § 6a VI EnWG werden die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dazu gehören die Entgelte für den Netzzugang, die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen sowie auf Anfrage auch Angaben über verfügbare Kapazitäten und absehbare Engpässe.
Für integrierte Gasversorgungsunternehmen wird ferner die Pflicht eines internen buchführungsmäßigen Unbundlings eingeführt (§ 9a II EnWG). Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es darüber hinaus untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Netzzugang erhalten haben, beim Verkauf oder Erwerb von Gas selbst oder für verbundene oder assoziierte Unternehmen zu missbrauchen (§ 6a VII EnWG).
Nach § 6a VIII 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 EnWG und zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen und den Zugang zu den Speichern regeln.

Der Gesetzgeber hat sich wegen des EU-Rechtes daher aus wettbewerbsbeschränkenden Eingriffen herauszuhalten.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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