Hallo Marnie,
ja, das habe ich natürlich auch gemacht. Ich stelle hier mal mein Schreiben vom 18.11.07 rein:
Sehr geehrter Herr Schröder,
Ihr v. g. Schreiben habe ich erhalten. Hierzu möchte ich Ihnen das Folgende mitteilen:
Sie verweisen auf das Urteil des BGH vom 13.6.07 und ziehen hieraus den Schluss, mir gegenüber zur einseitigen Erhöhung des Gasbezugspreises berechtigt zu sein. Dabei zitieren Sie einseitig und unvollständig. Denn entgegen Ihren Aussagen hat der BGH nicht entschieden, „dass die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die Grundversorgungsverordnungen den Gasversorgungsunternhemen ein Recht der einseitigen Preisanpassung zugestehen“. Vielmehr hat der BGH u. a. wie folgt entschieden:
a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
b) ...
c) ...
d) Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
e) ...
f) ...
Entscheidend ist hier also Buchstabe d). Hierzu zitiere ich aus dem Urteil weiter:
„Eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, unter II 3 a). Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und in seiner inhaltlichen Richtigkeit vom Kläger nicht bestrittenen Gutachten der Wirtschaftsprüfer E. GmbH (Anlage BK 22) ergibt, sind die weiteren allgemeinen Kosten der Beklagten nicht gesunken, sondern gestiegen.“
Im entschiedenen Falle war es also so, dass die Billigkeit der vorgenommenen Preiserhöhung durch ein nicht bestrittenes Gutachten, aus dem hervor ging, dass in anderen Kostenbereichen keine rückläufigen Kosten zu verzeichnen waren, belegt und anerkannt wurde.
Sie beziehen sich mir gegenüber auf ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten, das jedoch ausdrücklich keine Angaben zu anderen Kostenbereichen macht. Auch hier zitiere ich aus Ihrem Gutachten wie folgt:
„Die Untersuchung anderer möglicher Einflussgrößen auf den Gasverkaufspreis, insbesondere die Frage nach Veränderungen in anderen für die Preisbildung relevanten Kostenpositionen wie beispielhaft in den Kosten der Nutzung des Gasverteilnetzes, war nicht Gegenstand unseres Auftrages.“
Damit ist die Billigkeit Ihres Preiserhöhungsverlangens weiterhin nicht nachgewiesen. Insbesondere müssten deutliche Kostensenkungen im Bereich der Netzkosten erfolgt sein. Weiterhin sagt Ihr Gutachten lediglich etwas über Preiserhöhungen im untersuchten Gesamtzeitraum aus, jedoch nicht, ob die jeweiligen Preiserhöhungen zum jeweiligen Termin -in voller Höhe- berechtigt waren.
Mir ist bekannt, dass Sie auch anderen Kunden ein gleichlautendes Schreiben haben zukommen lassen. Ich kann mich deshalb des Eindruckes nicht erwehren, dass Sie Ihre Kunden entweder vorsätzlich und gegen besseren Wissens oder aber aus völliger Unkenntnis heraus mit falschen Behauptungen und unvollständigen Zitaten zu Unrecht unter Druck setzen wollen. Ein solches Verhalten ist unredlich.
Im übrigen bezieht sich die Entscheidung des BGH ausdrücklich lediglich auf Kunden der Grundversorgung. Wie dem abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen ist, bin ich nicht Kunde der Grundversorgung.
Damit verbleibt es dabei, dass Ihre Forderung bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung unberechtigt ist.
Im übrigen darf ich erneut darauf hinweisen, dass der geschlossene Vertrag keine gültige Preiserhöhungsklausel enthält. Diesem Vertrag aus 1997 habe ich auf Ihrem Wunsch und Drängen hin im Jahre 1997 zugestimmt. Bis dahin galt der Vertrag aus 1987. Mangels fehlender gültiger Preiserhöhungsklausel sind Sie bereits grundsätzlich nicht befugt, irgend eine Erhöhung des Gasbezugspreises geltend zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf mein Schreiben vom 29.8.06.
Der geschlossene Vertrag bestimmt zwar die AVBGasV als Vertragsbestandteil, jedoch nur, soweit im Vertrag selbst nichts anderes bestimmt ist. Da im Vertrag hinsichtlich des Preises sowie einer etwaigen Erhöhung jedoch Regelungen -wenn auch unwirksame- getroffen wurden, können Sie Ihr Erhöhungsbegehren entgegen Ihrem Schreiben nicht auf die AVBGasV stützen.
Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel verweise ich auf zahlreiche höchstrichtliche Urteile, u.a. auf das aktuelle (noch nicht rechtskräftige) Urteil des OLG Bremen vom 16.11.07 (
http://oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Urteil_071116.pdf).
Damit ist die Rechtslage eindeutig. Weitere Ausführungen an dieser Stelle erspare ich mir deshalb.
Rein vorsorglich erteile ich Ihnen, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie ggfls. von Ihnen beauftragten Dritten hiermit Hausverbot für mein Grundstück.
Mit freundlichen Grüßen
Ende des Schreibens. Ich hoffe das reicht, sonst geht´s halt vor Gericht, bin dabei ganz gelassen.
Liebe Grüße an alle