Hallo Fatha,
auch wenn Ihre letzte Nachricht an Sina gerichtet war, kann ich dazu das Folgende sagen: Betroffene -also Kunden- können (und brauchen) nicht auf Billigkeit klagen. Klagen müsste das Energieversorgungsunternehmen. Der Einwand der Unbilligkeit durch den Kunden bedeutet automatisch, dass die Forderung nicht besteht, als ob sie also nie erhoben wurde. Glaubt das Energieversogungsunternehmen jedoch im Recht zu sein, so kann es auf Zahlung klagen. Vor Gericht muss es die Billigkeit also Angemessenheit seiner Forderung beweisen. Befindet das Gericht, dass die Forderung zu Recht besteht, so muss der Kunde die Forderung auch zahlen. Entscheidet das Gericht gegen das Energieversorgungsunternehmen, so muss der Kunde nicht zahlen. Zwischenlösungen sind natürlich auch möglich. Zu den Gerichtskosten, wenn man verliert, habe ich oben etwas geschrieben.
Soweit so gut.
Möchte der Kunde nicht mit der Unklarheit (und Unsicherheit) leben, irgendwann einmal auf Zahlung verklagt werden zu können, so kann er selbst auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung klagen. Natürlich muss man das nicht, man kann auch alles einfach so laufen lassen. Diese Klage hilft also nur dabei, die völlige Gewissheit zu haben, künftig nicht selbst auf Zahlung verklagt werden zu können.
In jedem Fall würden -auch berechtigte- Forderungen nach drei Jahren verjähren.
Ich hoffe, ich konnte ein bißchen Licht ins Dunkle bringen.
Turandot