Energiepreis-Protest > EWV Energie- und Wasserversorgung
Neuer \"Rebell\" sucht Hilfe beim Einspruchsverfahre
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Elton:
Guten Tag zusammen,
ein neuer \"Rebell\", der zudem noch unbedarft in der Internetanwendung bzw. der Forennutzung ist, sucht den Erfahrungsaustausch im Einspruchsverfahren.
Habe heute morgen (06.01.2006) Einspruch mit Musterbrief gegen die Gas-und Strompreiserhöhung bei der EWV GmbH Stolberg eingelegt.
Eigentlich wollte ich den Einspruch auf die Erhöhung zum 01.01.2006 beziehen. Nun bin ich nach weiteren Recherchen im Forum der Auffassung, dass ich den Einspruch auch gegen die erfolgten Preiserhöhungen zum 01.10.2004 und die 4 in 2005 gelten machen kann (Verjährungsfrist von 3 Jahren)!?!
Da im Musterschreiben ja kein Zeitpunkt genannt ist, beabsichtige ich, wenn eine Antwort des Versorgungsunternehmens auf meinen Einspruch kommt, entsprechend den Erfahrungen/Argumenten aus den Forumsbeiträgen zu antworten. Gleichzeitig beabsichtige ich ab Januar oder Februar 2006 Abschläge auf dem Tarifstand: September 2004 zu berechnen bzw. zu zahlen.
Überspann ich damit den Bogen bzw. hat jemand damit Erfahrung wie die Reaktion des Versorgungsunternehmens in so einem Fall ist.
Liebe Grüße
Elton
Cremer:
@Elton,
nein, Sie überspannen den Bogen nicht, ist genau richtig.
Einziger Nachteil ist, dass ein mögliches Guthaben aus der Differenz alter Preis zu neuem Preis der Versorger Ihnen nicht auszahlen wird.
Vorteil wäre, wenn die Abrechnung noch ausstünde, dass bei einer Nachzahlung Sie die Berechnung auf der Basis der alten Preise vornehmen und nur dieses als Zahlung leisten.
Elton:
Hallo Herr Cremer,
danke für die rasche Antwort.
Jetzt kann ich beruhigter ins Wochenende gehen.
Leider datiert meine Jahresabrechnung 2005 bereits aus November des vorigen Jahres. Insoweit werde ich die mögliche Überzahlung aus 2005 zunächst nicht weiter verfolgen (hier haben mir Forumsbeiträge insoweit auch schon hilfreich zur Seite gestanden). Werde mir aber gegenüber dem Versorgungsunternehmen im weiteren Schriftwechsel vorbehalten, dies zu einem späteren Zeitpunkt noch rückwirkend geltend zu machen. Mal sehen ob uns die Rechtsprechung in diesem Punkt zu einem späteren Zeitpunkt weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Elton
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