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Stadtwerke Kreuznach GmbH

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Cremer:
@Forum,

Ich hatte den Link des WDR-Beitrages bezüglich der jüngsten Entwicklung durch das Amtsgerichtsurteil in Düsseldorf dem Geschäftsführer der Stadtwerke Kreuznach, Herr Dietmar Canis, übermittelt.
Er antwortete der BIFEP wie folgt und bezieht auch auf die Aussagen in der Fernsehdiskusion "Reiss&Leute" vom 23.11.2005:

1. Ihre Kürzungen sind u.E. rechtswidirg.
2. Offene Beträge werden von uns grundsätzlich angemahnt mit der Folge des Verzugs.
3. Liefersperren wegen obiger Kürzungen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung unangemessen und werden von uns deshalb weder angedroht noch durchgeführt.
4. Dennoch bleiben unsere berechtigten Forderungen bestehen.
5. Den Rechtsweg werden wir beschreiten unter Berücksichtigung von 2 Aspekten:
        a. Verjährung
        b. Revisionsfähigkeit der Klage.

Daraus kann man entnehmen, dass die Problematik, gerade Punkt 3 betreffend, bei den SW KH richtig aufgefasst wurde und man sich zunächst abwartend verhalten will.

RR-E-ft:
@Cremer

Ihr Versorger vertritt die Auffassung der Mehrheit der GVU, so wie es auch Hennessy bereits wiederholt zum Ausdruck brachte.

Nur wenige testen noch Sperrandrohungen.

Sperrandrohungen sind nicht nur unangemessen, sondern insgesamt unzulässig, wie die Gerichte u.a. AG München, AG Hmaburg- Harburg und wohl auch LG Düsseldorf entschieden haben.

Denn die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellungen liegen schon nicht vor:

Nach dem Unbilligkeitseinwand sind die weitergehenden Zahlungen nicht fällig, weshalb sich der Kunde nicht im Verzug befindet.

Zugleich kann jedoch auch keine Verjährung beginnen.

Sicherlich meint man eine Möglichkeit, ein Urteil in einer weiteren Instanz überprüfen lassen zu können.

Dies ist ab einem Streitwert von 600 EUR hinsichtlich einer Berufung möglich. Eine Revision gibt es nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen.

Ihr Versorger wird sich also wohl Zeit lassen und die weitere Entwicklung andernorts abwarten. Er hat derezeit und auf absehbare Zeit keine Veranlassung, am status quo etwas zu ändern.

Offensichtlich will er selbst keine Vorreiterrolle in der juristischen Auseinandersetzung übernehmen.

Die Kunden sparen die weitergehend geforderten Beträge vorsorglich weiter an....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Fricke,

richtig,
in der Fernsehdskusion äußerte sich Herr Canis mir gegenüber, dass sie abwarten bis die 600 € erreicht sind, um dann eine Berufungsmöglichkeit zu haben.

Die Differenz wird jetzt zwischen 180 € und 550  €, also etwa 370 € betragen. Dann können die SW KH noch lange warten.

Meine Frage:
Können die SW KH Rechnungen von mehreren Jahren zusammenfassen, möchte sagen, wenn nächstes Jahr die 600 € mit den ausstehenden Beträgen von 2005 und 2006 überschritten werden, oder muss/kann jede Differenz einer Jahresrechnung getrennt betrachtet/eingefordert werden?  Spielt da auch die Verjährung mit?

Dürfen die SW KH in den Abschlägen des neuen Abrechnungszeitraumes (1.1.06 bis 31.12.06) die o.g. Differenz von ca. 370 € mitaufführen und anmahnen, also kummulieren? Ich denke nein, da es ja ein abgeschlossener Vorgang/Jahresrechnung ist.

RR-E-ft:
@Cremer

Der Versorger wird erst dann klagen wollen, wenn Ihr angesparter Betrag aus den zurückgehaltenen Zahlungen 600 EUR insgesamt erreicht.

Es geht um den ausstehenden Gesamtbetrag.

Keinem ist daran gelegen, Teilbeträge für jede Rechnung gesondert einzuklagen.....

Verjähren können die Forderungen nicht, weil schon keine Verjährung zu laufen begann wegen der Unverbindlichkeit/ Nichtfälligkeit.

Mahnen wird man wohl weiter undzwar wegen des Gesamtbetrages.

Nur haben solche Mahnungen eben nach unserer Auffassung keine rechtliche Relevanz, weil unverbindliche/ nicht fällige Forderungen angemahnt werden.

Das wird sich auch innerhalb des Klageverfahrens, wenn es einmal zu einem solchen kommt, erweisen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Forum,

Showdown ist angesagt, Jahresrechnungen eingetroffen.

Bei der einen Liegenschaft wollen die SW KH 940 € Nachzahlung gegenüber meiner Aufrechnung von 166 € Nachzahlung.

Aus dieser hohen Differenz sind alleine ca. 120 € resultierend zuviel aufgrund dessen, dass der Verbrauch vom 10.11.05 zum 31.12.2005 maschinell hochgerechnet wurde und dabei ca. 100 m3 zuviel angesetzt wurden.

Also beste Voraussetzungen des Geschäftsführers erfüllt, dass er ab 600 € klagen will, da nun revisionsfähig


Bei der anderen Liegenschaft wollen die SW KH 400 € Nachzahlung gegenüber meiner Aufrachnung von 400 € Guthaben.

Kommt daher, da ich im November 2004 einen neuen Gaskessel installiert hatte und trotz Absenken der Abschläge nicht genügend abgesenkt habe.

Nunja, werde dies mit den ersten Abschlägen des neuen Zeitraumes verrechnen  :wink:
Bin mal gespannt wie die SW KH darauf reagieren werden.

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