Energiepreis-Protest > Stadtwerke Leipzig
Bestpreis Gas Stadtwerke Leipzig von 2001
alinea:
@fricke und cremer
Danke für die schnelle Antwort!
- Schriftformbestimmung: ja
- Preisgarantie in der Bestpreisvereinbarung 2001:
Nr. 4: \"Für die Lieferung von Erdgas gelten die seit 01.07.2001 gültigen und veröffentlichten Erdgaspreise - Bestpreis Gas - der Stadtwerke bis zum 30.06.2003 als Preisobergrenze mit der Maßgabe, daß nur bei Änderung gesetzlicher Steuersätze sowie sonstiger Umlagen oder der Einführung neuer Steuern bzw. Umlagen sich die angegebenen Preise erhöhen können.\"
Nr. 6: \"Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für 2 Jahre. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, soweit er nicht von einem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten vor seinem Ablauf gekündigt wird.\"
Der Vertrag wurde am 20.01.2002 unterschrieben, sollte aber bereits rückwirkend zum 06.08.2001 starten. Ist bisher weder von mir noch den Stadtwerken gekündigt.
Meiner Meinung nach müßte die Preisgarantie nicht nur bis zum 30.06.2003 gelten, sondern für die gesamte Laufzeit von 2 Jahren und sich auch - mangels Kündigung - verlängern, oder?
Von Fristen oder Erhöhungen zu bestimmten Quartalen steht im Vertrag nichts.
Im Oktober 2004 kam dann ein erstes Preiserhöhungsschreiben, im Januar 2005 das nächste. Jeweils unter Hinweis auf die gestiegenen Ölpreise - \"und die daran gekoppelten Gaspreise\" wurde eine Preisanpassung verlangt. Ich verstehe das im Moment so, daß die Stadtwerke immer dann die Preise erhöhen, wenn Sie lust dazu haben, ohne Rücksicht darauf, daß sich der Vertrag immer wieder um ein ganzes Jahr verlängert.
Es gibt im Vertrag keine Preisanpassungsklausel, nur den Bezug auf die AVBGasV.
@cremer: ja, das ist richtig: aktuell heißt Bestpreis Gas = 3% Preisvorteil. Die Preisgarantie galt nur in dem besagten 2-Jahresvertrag ganz zu Anfang des Gasbezugs (damalige Aktion der Stadtwerke) und ist dann schnell wieder verschwunden. Strombezug ist in der Tat Voraussetzung, besteht bei uns aber.
@fricke: Kann ich - falls die Preisgarantie nicht mehr wirksam ist - wirklich noch rückwirkend gegen alle Preiserhöhungen seit Oktober 2004 Widerspruch unter Hinweis auf §315 BGB einlegen, obwohl ich Nachzahlungen bereits gezahlt (=abgebucht) habe?
Heißt das, ich muß dann alle Abrechnungen mit den 2001 gültigen Preisen neu selbst berechnen und meine Vorauszahlungen entsprechend kürzen, falls die Stadtwerke nicht ihre Kalkulation offenlegen?
Das würde ja eine erhebliche Summe ausmachen und einen sehr niedrigen Gasbezugspreis...
Und den erhaltenen Gutschein (Wert 90,- EUR) schicke ich am besten einfach wieder zurück und sage: habe mich geirrt, den will ich nicht haben, sondern lieber eine korrekte Gasabrechnung zu 2001er Preisen?
RR-E-ft:
@alinea
Sie brauchen nur hilfsweise gegen alle Preiserhöhungen der Vergangenheit die Unbilligkeit rückwirkend einwenden.
Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde nämlich gar keine wirksame Preisanpassungsklausel in dem Vertrag vereinbart, so dass man Preiserhöhungen schon nicht auf eine solche stützen kann.
Vertrag ist Vertrag, ungekündigt, Preise wurden seinerzeit vereinbart, mehr nicht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
alinea:
@fricke
Im Schreiben vom 7.10.2004 (und in den weiteren Preisanpassungsschreiben auch) heißt es:
\"Sofern Sie dieser Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen - nach Zugang dieses Schreibens - nicht schriftlich widersprechen, gehen wir von Ihrer Zustimmung aus. bei einem Widerspruch sind wir berechtigt, Ihren Bestpreis-Gas-Vertrag zu beenden und Sie anschließend wieder zu den Konditionen unseres jeweils gültigen Allgemeinen Tarifs abzurechnen\".
Ich habe im Januar 2005 widersprochen, prompt kam die Einstufung in den Allgemeinen Tarif. Ich habe geantwortet: Vertrag ist Vertrag, ich bestehe auf den Preisen von 2001 - daraufhin kam der o.g. Anruf, der mir versuchte zu erklären, daß die Preisgarantie ja nun nicht mehr gelten würde.
alinea:
@fricke, ergänzung:
Soll heißen: kann man mein Schweigen nicht als Zustimmung auslegen???
RR-E-ft:
@Alinea
Solche Bestimmungen, die einen Erklärungsgehalt fingieren, sind AGB- rechtlich unzulässig.
Zudem würde man ja damit nachträglich den Vertrag abändern, der grundsätzlich keine Preiserhöhungen zuließ.
Und da ist wieder die Schriftformklausel im Weg.
Schließlich hatten Sie nichts entstsprechendes unterschrieben.
Freuen Sie sich über die alten Preise und das tolle Vertragsmanagement Ihres Versorgers......
Wohl unfreiwillig hat man Ihnen wirklich einen Bestpreis eingeräumt und wohl auch vielen anderen Leipzigern, die nur noch nichts von ihrem Glück wissen.
Diese Preise können sich sehen lassen!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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