Möglicherweise haben auch Kunden zuviel gezahlt und noch ein Guthaben, wie bei anderen Versorgern in Sachsen- Anhalt:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=12748Wenn Entgelte zehn Prozent über den tatsächlichen Kosten liegen, ist die entsprechende \"Luft\" in den Preisen wohl reiner zusätzlicher Gewinn....
(Erlöse - Kosten = Gewinn)
Man hätte dann jedoch ggf. besser wie Hessen vorgehen und die Preiserhöhungen gar nicht erst genehmign sollen.
Bei tatsächlich missbräuchlich überhöhten Preisen, sind die Zuvielforderungen auszukehren.
An dieser Stelle wird deutlich, wie richtig es ist, dass eine Tarifgenehmigung für die Billigkeitskontrolle grundsätzlich keine Rolle spielt.
Auch
einseitig festgesetzte Mahnkosten unterliegen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. :wink:
Es ist nicht recht nachvollziehbar, wie eine vollautomatische Mahnung diese Kosten verursachen sollte.
Dann hätte man womöglich ggf. besser das entsprechende Personal belassen, dass die Mahnungen bearbeitet.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt