@Fricke
Nach ein paar Tagen mit anderen Themen erst einmal ein
gesundes Neues Jahr und danke für die ausführlichen Erläuterungen.
Noch einmal kurz zurück zur Berechnung des \'billigen Preis\':
Die Idee war damals meinen Abschlag entsprechend festzulegen. Der Text bei
www.energieverbraucher.de hatte mich auf die Idee gebracht. Nach dem ich gemerkt habe, dass das nicht möglich ist, hab\' ich\'s - unverwirrt ;-) - einfach gelassen.
Zum aktuellen Thema, habe ich wohl die Hintergründe meiner Überlegungen schlecht (besser gar nicht) dargestellt, sorry. Also hier etwas mehr dazu:
Ich sehe den nächsten \'Knackpunkt\' meiner (
natürlich weiss ich, dass es formal nur Einzelansprüche gibt, auch wenn sich meherer Kunden mit dem gleichen Thema herumschlagen - letzteres meinte mein \'unser\') Auseinandersetzung mit dem Gasversorger mit der Jahresabrechnung kommen. Als \'Zweckpessimist\' (man kann es auch Risikoabschätzung nennen) denke ich dann an einen für mich ungünstigen aber doch realistischen Fall. Dabei bin ich (warum auch immer) auf folgende Variante gekommen: Der Gasversorger erzeugt eine für mich kostenpflichtige Mahnung bezüglich des Betrages, den ich gemäß Einspruch wegen Unbilligkeit nicht zu zahlen bereit bin. Damit dreht sich nach meiner Nicht-Juristen-Interpretation das Problem für mich erst einmal um, da ich dann Beweise antreten müsste, um so etwas abzuwehren. (Oder?)
Damit war ich dann bei den von mir genannten Problemen gelandet. Und gerade die Rechtsprechung zu diversen Einzelklagen (insbesondere bezüglich Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) hatte mich ehr etwas pessimistisch gestimmt. Auch wenn das \'Lichtblick-Urteil\' Grund zur Annahme eines insgesamt postiven Ausganges gibt.
Wie gesagt, ich hatte es mir in meinem Text wohl zu einfach gemacht...
Letztlich würde ich mich freuen, wenn Sie mir auch die hier genannten Bedenken widerlegen könnten.
Mit freunlichen Grüßen nach Jena
Helge