Koppelung des Gaspreises an den Handwerkerecklohn
Auf meine gekürzte Jahresabrechnung (Gas und Strom) bekam ich im Antwortschreiben der Stadtwerke Niebüll den Hinweis, das keine Offenlegungspflicht der Preiskalkulation vorläge. Bei vergleichbaren Preisänderungsklauseln hätten die angerufenen Gerichte ein solches Ansinnen abgelehnt.Gem.§3 Abs. 1 des mit mir abgeschlossenen Sondervertrages (ca 20Jahre alt),wären sie berechtigt,bei einer Änderung des Ölpreises und/oder des [/b]Handwerkerecklohnes die Preise entsprechend anzupassen.Es fehle damit an dem von §315 BGB vorausgesetzten typischen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu ihren Gunsten.Die von mir angegriffenen Preiserhöhungen wären auf Grund dieser Klausel zu Stande gekommen.Da diese Klausel einvernehmlich mit mir vereinbart worden sei,gehen sie von der Wirksamkeit der Preiserhöhung aus und werden an ihrer Forderung festhalten.Sie setzen im weiteren mir eine Zahlungsfrist bis zum 31.3.06 über den ausstehenden Differenzbetrag.
Soll ich auf dieses Schreiben überhaupt antworten oder auf entsprechende weitere Schritte der Stadtwerke warten?
Über Hinweise wäre ich dankbar.
Kite aus dem Norden