@Schwalmtaler
Spiegelbildlich zum Unbilligkeitseinwand verhält es sich auch mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen zur Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts- so ein solches denn überhaupt besteht.
Man kann geänderte Preise doch nicht erst nachträglich mit der Rechnung mitteilen.
Denn neue Preise gelten dann frühestens mit dem Zugang der entsprechenden Willenserklärung beim Kunden, was eine Rückwirkung gerade ausschließt.
Es kam schon vor, dass Versorger - wie die Stadtwerke Jena - ihren Kunden fast zwei Jahre gar keine Rechnungen erteilten und dann in den Rechnungen auf einmal mehrere Preiserhöhungen nacheinander vermerkt waren, von denen man als Kunde zuvor nichts erfuhr.
Nicht anders wäre es jetzt mit den Jahresverbrauchsabrechnungen, wenn der Versorger mehrmals hintereinander die Preise unterjährig änderte.....
Nochmals:
Mit den Zahlungen auf die Rechnungen wurde im juristischen Sinne nichts \"anerkannt\", so dass man später nicht noch die Unbilligkeit einwenden und für die Zukunft kürzen oder aber einen Rückforderungsprozess führen könnte.
Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips.
Zudem ist das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:
Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).
Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden oder hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).
Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.
Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.
Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).
Der Nachweis ist bisher nicht erbracht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt