Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"  (Gelesen 20407 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline scotti26

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 12
  • Karma: +0/-0
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« am: 27. Dezember 2005, 12:31:55 »
Hallo,
heute bekam ich von meinem Gasversorger der ESB Südbayern ein Anschreiben in dem  mir mitgeteilt wird, dass ESB die Preise für ihre Gasbeschaffungskosten höher ausgefallen sind, als dies an den Endkunden weitergegeben wurde. Im untersuchten Zeitraum 2004/2005 ist eine Verteuerung der \"Einkaufskosten\" von 0,32cent angefaund eine Erhöhung der Preise von \"nur\" 0,30 cent an den Kunden. Dies hat eine unabhängiges Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \"PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München bestätigt und diese Bestätigung liegt dem Kundenschreiben bei.
Meine Frage nun hierzu ist ob es sich bei dem Schreiben um die Offenlegung der Kalkulation handelt oder ich dieses Schreiben als gegenstandslos betrachten kann?

Danke - Mike

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #1 am: 27. Dezember 2005, 12:39:27 »
@scotti26,

natürlich handelt es sich nicht um die Offenlegung der Kalkulation.

Außerdem ist die Angabe falsch.

Es wurde bereits mehrfach auch auf verschiedenen Beiträgen im Internet (Spiegel, verivox etc.) daraufhingewiesen, dass der Erdgasübergangspreis Grenze nur ca. 17 % des Kundenerdgaspreises ausmacht. daneben gibt es noch die Kalkulationsinhalte für Steuern, Transport, Ertrag, etc.

Deshalb sind solche Angaben, wie zuvor genannt, immer falsch.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline scotti26

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 12
  • Karma: +0/-0
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #2 am: 27. Dezember 2005, 12:40:54 »
Hätte ich nur eher richtig geschaut, dann wäre mir aufgefallen, das sie die Frage schon mal beantwortet haben. Sorry...

Offline Douny

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 21
  • Karma: +0/-0
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2005, 11:24:19 »
Hallo,
hm, zu diesem Beitrag muss ich auch was schreiben, was m.E. rechtlich doch nicht ok sein kann:

Ich hab den Brief heute bekommen. Ich hab den Vario-Tarif. Bei mir erhöht sich der Tarif um 0,43 Cent/kWh und beträgt nun lt. Tarifblatt 1.1.2006 gesamt 5,33 Cent/kWh.

Sache ist aber, dass ich vorher 4,35 Cent/kWh bezahlt habe (z.B. Endabrechnung zum 30.6.2005). Bei mir liegt also eine Erhöhung des
Gesamtpreises um 0,98 Cent/kWh vor und nicht, wie im Brief beschrieben,
um 0,43 Cent/kWh.

Ich bin Kunde seit 06/2005 und habe seitdem von keiner Tariferhöhung schriftlich was erfahren.
Dagegen muss ich doch rechtlich vorgehen können, oder ?

Gruß,
 Douny

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #4 am: 28. Dezember 2005, 14:02:30 »
@Douny,

Nein,

denn da haben Sie eine Tariferhöhung (vermutlich 1.10.05) verschlafen, sorry, die Bekanntmachung in der Tagespresse nicht gelesen, bzw. nicht auf die Internetseite des Versorger geschaut.

Der Versorger hat nicht die Pflicht, jeden Kunden einzeln schriftlich über preisänderungen zu informieren. Dies trifft nur zu, wenn Vertragsänderungen sind.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #5 am: 28. Dezember 2005, 14:07:12 »
@Cremer

Die Versorger meinen oft, sie seien nicht verpflichtet, jedem Kunden Preiserhöhungen mitzuteilen.

Richtig ist indes, dass es sich bei Preiserhöhungen zumeist um einseitige Leistungsbestimmungen gem. § 315 BGB handelt. Und bei diesen ist das Leistungsbestimmungsrecht nach herrschender Meinung durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben.

Das bedeutet, dass dem Kunden ein entsprechendes Schreiben zugehen muss, damit eine Preiserhöhung überhaupt wirksam werden kann - bevor sie der Verbraucher mit dem Unbilligkeitseinwand wieder suspendieren kann.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #6 am: 28. Dezember 2005, 14:17:45 »
@fricke,

nun das verstehe ich nicht ganz. :?:

Die Stadtwerke Kreuznach haben bisher seit der letzten Vertragsänderung  der \"Allgemeinen Bestimmungen zum Sondervertrag A\"(Preisgleitformel) 1992 alle Tarife nur in der örtlichen Tagespresse (2 Stück) und neuerdings auch auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

So machen es doch m.E. alle Versorger.

Briefe, ob persönlich oder als Postwurfsendung, gab es bisher nicht.

Hier wurde m.E. durch Sie in einem oder mehreren Threads vor ca. 6-8 Monaten auch die Meinung vertreten, dass es reichen würde, wenn die Versorger dies in der Presse kundtun, oder habe ich sie da falsch verstanden?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #7 am: 28. Dezember 2005, 14:49:05 »
@Cremer

Das war schon immer so, das machen alle so, ist ein denkbar schlechtes Argument. So mögen die Bequemen reden.

Selbst wenn alle etwas so machen, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese Praxis auch richtig ist !!

Dafür, dass es immer einer entsprechenden empfangsbedürftigen Erklärung bedarf:

Münchner Kommentar - Gottwald, BGB, § 315 Rn. 33
Palandt- Heinrichs, BGB, § 315 Rn. 11
Fricke, WuM 2005, 547

jeweils mit weiteren Nachweisen.

Nun überlegen Sie mal selbst, was etwa daraus folgen könnte, dass Sie solche notwendigen Erklärungen dann gar nicht erhalten hatten.....

Ich hatte die unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage dargestellt, sehe jedoch keinen Grund, mich von meiner Auffassung zu verabschieden, zumal sie in der herrschenden Kommentierung eine Stütze findet und sich wahrlich sehr gut hören lässt.

§ 4 Abs. 2 AVBV gilt  nicht für sog. Sondervertragskunden, die mit Gas heizen  (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 AVBV: Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde).



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #8 am: 28. Dezember 2005, 15:33:11 »
@Fricke,

bin etwa der gleichen Mienung.

Dann würde noch der Arbeits- und Grundpreis von 1992 gelten.

Die Stadtwerke Kreuznach hatten sogar noch bis Februar 2005 auf ihrer Internetseite stehen, dass bei den Sondervertragskunden die AVBGasV nicht gelten würde.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Douny

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 21
  • Karma: +0/-0
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #9 am: 28. Dezember 2005, 17:07:21 »
Hi,

danke für die rege Diskussion.

Meine Meinung dazu:
1)  Wenn die Versorger die Preissteigerung nicht mitteilen müßten, dann frag ich mich, warum ich diesmal informiert wurde.

2) Selbst wenn ich über eine Erhöhung (Höhe = x) nicht, über die nächste (Höhe = y) aber schon informiert werde, dann darf mir doch schriftlich nicht weiß gemacht werden, dass ich jetzt y mehr bezahlen muss, wenn es in Wirklichkeit doch x+y ist, oder ? Um das rauszufinden, muss ich erst das beiliegende Tarifblatt interpretieren.

3) Und eine Tariferhöhung über Zeitungen etc. mitzuteilen: Na ja, ich weiß nicht so recht. Soll jetzt nicht witzig sein, aber was soll da ein Blinder machen ?

Gruß,
 Douny

Offline Douny

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 21
  • Karma: +0/-0
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #10 am: 03. Januar 2006, 11:19:51 »
Hi,

a) ich folgere jetzt, dass ich gegen die Erhöhung vom 1.8.05 heute noch widersprechen kann, da ich garnicht persönlich informiert wurde. Ist das richtig ?

b) Gibt es eigentlich eine Frist, innerhalb der man nach der Zustellung einer Preiserhöhung widersprechen muss ?

Gruß,
 Douny

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #11 am: 03. Januar 2006, 11:38:44 »
@Douny

Mit den jetzt persönlichen Mittelungen zu den Preiserhöhungen haben die Versorger wohl auch auf die Stellungnahmen in diesem Forum reagiert.


Sie können immer rückwirkend die Unbilligkeit einwenden, Fristen gibt es grundsätzlich nicht. Der Widerspruch sollte indes immer zeitnah erfolgen.

Nach der BGH- Rechtsprechung BGH NJW 2003, 3131 = Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 kann man die Unbilligkeit auch erst noch im Zahlungsprozess des Versorgers (erstmals) einwenden.

So lag der Fall wohl auch beim Gaspreisurteil des AG Karlsruhe.

Weil jedoch erst mit dem Einwand die Forderungen bis auf weiteres unverbindlich werden, sollte man sich frühzeitig darauf berufen, denn erst nach dem Einwand kann man Zahlungsbeträge entsprechend kürzen.

Um so früher der Einwand kommt, um so früher kann man deshalb überhaupt mit dem Kürzen beginnen.

Vgl. hierzu auch die Stellungnahme zum \"Lichtblick-Urteil\" des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04:


http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2167


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schwalmtaler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 343
  • Karma: +0/-0
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #12 am: 03. Januar 2006, 11:58:29 »
Hallo Herr Fricke,

die Preisangaben auf den Jahresrechnungen (diese sind persönlich adressiert) sind doch als empfangsbedürftiger Nachweis anzusehen, oder? Demnach wurde bisher erst mit der Jahresrechnung der Informationspflicht genüge getan. Und da bisher ja auch alle schön brav ihre Rechnungen beglichen haben, war auch kein anderes Vorgehen nötig. Denn durch die Bezahlung wurden ja die Preiserhöhungen akzeptiert.

Doch nun gibt es uns \"Rebellen\" und alles wird anders!

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #13 am: 03. Januar 2006, 12:07:35 »
@Schwalmtaler

Spiegelbildlich zum Unbilligkeitseinwand verhält es sich auch mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen zur Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts- so ein solches denn überhaupt besteht.

Man kann geänderte Preise doch nicht erst nachträglich mit der Rechnung mitteilen.

Denn neue Preise gelten dann frühestens mit dem Zugang der entsprechenden Willenserklärung beim Kunden, was eine Rückwirkung gerade ausschließt.

Es kam schon vor, dass Versorger - wie die Stadtwerke Jena - ihren Kunden fast zwei Jahre gar keine Rechnungen erteilten und dann in den Rechnungen auf einmal mehrere Preiserhöhungen nacheinander vermerkt waren, von denen man als Kunde zuvor nichts erfuhr.

Nicht anders wäre es jetzt mit den Jahresverbrauchsabrechnungen, wenn der Versorger mehrmals hintereinander die Preise unterjährig änderte.....

Nochmals:

Mit den Zahlungen auf die Rechnungen wurde im juristischen Sinne nichts \"anerkannt\", so dass man später nicht noch die Unbilligkeit einwenden und für die Zukunft kürzen oder aber einen Rückforderungsprozess führen könnte.

Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips.

Zudem ist das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:

Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).

Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden oder hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).


Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.

Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.

Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).

Der Nachweis ist bisher nicht erbracht.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
« Antwort #14 am: 04. Januar 2006, 11:16:03 »
Hallo Herr Fricke,ich habe bisher 3x Widerspruch eingelegt(Preiserh. zum
1.1.05/1.11.05/1.1.06).Dabei habe ich die Preise v.Sept. 04 +2.0%-wie
damals empfohlen-akzeptiert.Kann ich jetzt bei der Endabrechnung für
das Jahr 2005 sagen\"Sorry,die 2,0 % möchte ich auch nicht akzeptieren\"?
Viele Grüsse v. Sternenmeer

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz