Moin,
da die Eichfrist abgelaufen ist, will der Messstellenbetreiber einen neuen, digitalen, Zähler einbauen. Er kündigt den Austausch mit einer Frist von ca. 4 Wochen an.
Muss sich der Messstellenbetreiber in diesem Fall nicht auch an das Messstellenbetriebsgesetz halten und nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation (z.B. über die Wechselmöglichkeit des Messstellenbetreibers) frühestens drei Monate vor den geplanten Zähleraustausch liegen?