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Autor Thema: wie fängt man an?  (Gelesen 9934 mal)

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Offline jokeller

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wie fängt man an?
« am: 24. Dezember 2005, 13:06:01 »
Hallo,

ich hoffe mal, ich bin hier richtig?
Gerade habe ich angefangen mich mit der Materie Gaspreise ... ein weinig zu beschäftigen und schon wirds konkret:
Laut der Abschluss-Jahresrechnung muss ich nächstes Jahr eine höhere Vorazuszahlung (14 Euro/2 Monate) leisten, die Differenz (übers Jahr gerechnet) ist weniger als die diesjährigen Nachzahlung.
Die Nachzahlung ist durch Mehrverbrauch und auch durch die Erhöhungen im Laufe von 2005 zu Stande gekommen. Da ich denen nicht widersprochen habe, habe ich die wohl auch akzeptiert (obwohl die Erhöhungen nicht angekündigt wurden).

Heute (24.12) flattert ein Schreiben meines Gas-Versorgers (Pfalzgas Frankenthal) ins Haus, dass ab Januar der Preis pro kWh um 0,49 ct erhöht wird und ich doch die Abschlagszahlungen anpassen solle, damit am Ende von 2006 keine zu hohen Nachforderungen zu zahlen sind.

Ich bin nun etwas unsicher was ich tun soll, vielleicht bekomme ich von Euch einige \"Ideen\", wie es weiter gehen kann.

Was ich so denke:
Erst mal den Musterbrief an meinen Versorger schicken, das \"dicke Ende\" käme ja erst mit der Abrechnung 2006, stimmt das so?
Da der Versorger nur bittet die Abschlagszahlungen anpassen zu lassen, zahle ich nur die Abschlagszahlungen, die mit der Jahresrechnung 2005 errechnet wurden.

Macht das so Sinn? Und in der Zwischenzeit?

Gibt es irgendwelche persönliche Beratung (gegen Entgelt)?


Danke und frohe Weihnachten

Joachim

Offline Cremer

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wie fängt man an?
« Antwort #1 am: 24. Dezember 2005, 16:27:55 »
@jokeller,

Richtig,

erst mal Musterbrief abschicken und dem Versorger mitteilen, dass Sie Widerspruch gegen alle Preiserhöhungen ab den Preisen September 2004 einlegen.

Dann nehmen Sie den Verbrauch des Abrechnungszeitraumes 2004/2005 und errechnen auf der Preisbasis September 2004 die Kosten aus. Diese dividiert durch die Anzahl der Abschläge. Dann haben Sie die Abschlagshöhe  die Sie monatlich/zweimonatlich überweisen.

Sicherheitshalber sollten Sie die Differenz auf Seite legen, falls die gesamten Verfahren letztenendes gegn die Kunden entschieden werden sollten.

Ich rechne aber damit, dass der Versorger von Ihnen nicht klagen wird und die fehlende Differenz \"abschreibt\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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wie fängt man an?
« Antwort #2 am: 25. Dezember 2005, 09:59:18 »
@jokeller

Akzeptiert haben Sie die Preise erst, wenn Sie die Jahresrechnung vollumfänglich bezahlt haben. Selbst danach können Sie noch Widerspruch einlegen, sind dann jedoch auf einen Rückforderungsprozess angewiesen, der allerdings nicht sehr erfolgversprechend ist. Dennoch kann ein Widerspruch (auch für zurückliegende Zeiten - bis zu 3 Jahren)nicht schaden. Vielleicht kommt es ja doch noch zu einem Prozess, den ihr Versorger ganz oder teilweise verliert. Dann lohnt es immer, sich Ansprüche zu sichern. Schließlich ist es doch denkbar, dass auch andere Kunden Ihres Versorgers die Billigkeit der Preise bestritten haben und sich hier noch irgend etwas tut.
Mit ihrem Widerspruch würden Sie der Sache der Widersprüchler sogar nützen. Schließlich steigt das Prozessrisiko ihres Versorgers mit jedem weiteren Einspruch.

Also besser spät, als gar nicht reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.



Frage in die Runde:

Angenommen der Versorger hat die erhöhten Preise im Lastschriftverfahren bereits eingezogen (Jahresschlussrechnung) und man legt erst danach noch Widerspruch ein. Wäre es denkbar, in diesem Falle den Lastschrifteinzug noch rückbuchen zu lassen und nur den \"zugestandenen\" Betrag zu überweisen? Oder wäre es hierfür dann bereits zu spät?

Offline Cremer

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wie fängt man an?
« Antwort #3 am: 25. Dezember 2005, 13:10:17 »
@Monaco,

ich würde sagen, das geht, wenn es zeitnah erfolgt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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« Antwort #4 am: 25. Dezember 2005, 14:49:58 »
@cremer

Hallo, Herr Cremer,

die Frage ist jetzt, was ist zeitnah?
Vielleicht könnte man die Rechnung mit einer Art \"Bescheid\" vergleichen. Hier hat man 1 Monat Zeit zu einem möglichen Widerspruch. Für eine Rücklastschrift hätte man in der Regel 6 Wochen, wenngleich es für diese Angabe inzwischen widersprüchliche Aussagen gibt.
In jedem Falle müsste man genügend (wieder so ein dehnbarer Begriff) Zeit haben, um die Rechnung zu überprüfen. Der Zeitraum zwischen Rechnungslegung und Abbuchung sollte dafür zu kurz sein.
Allerdings kann man nicht erst nach einem halben Jahr kommen. Ich glaube da sind wir uns schon einig.

Weihnachtliche Grüße
nach Bad Kreuznach

Monaco.

Offline Cremer

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wie fängt man an?
« Antwort #5 am: 25. Dezember 2005, 16:33:32 »
@Monaco,

genau so sehe ich das.

4 Wochenzeitraum Widerspruch, 6 Wochen für Rückbuchung.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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wie fängt man an?
« Antwort #6 am: 25. Dezember 2005, 19:25:00 »
Eine Rechnung ist kein Bescheid.

Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Entgelte können im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist im Rückerstattungsprozess geltend gemacht werden. Zu weiteren Überzahlungen in der Zukunft braucht man es dabei gar nicht erst kommen lassen, weshalb man entsprechend noch die Unbilligkeit auch rückwirkend einwenden kann.

Gleichwohl sollte man den Einwand als Einrede immer zeitnah bringen. Erst hiernach kann man Rechnungsbeträge und Abschläge entsprechend kürzen.


Dieses Thema ist hier auch schon umfassend besprochen, war auch Gegenstand eines Beitrages in der letzten \"Energiedepesche\".


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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« Antwort #7 am: 27. Dezember 2005, 13:35:34 »
@RR-E-ft

Hallo, Herr Fricke,

es ist schon richtig, dass Rückforderungsansprüche noch 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Problem ist nur, dass Ansprüche nur durch einen Rückforderungsprozess durchgesetzt werden können.

Wir wollten die Frage klären, ob man rechtlich korrekt, eine bereits erfolgte Lastschrift des Jahresrechnungsbetrags (nach Unbilligkeitseinrede nach Jahresrechnungseingang) noch (inerhalb einer kurzen Frist - z.B. 4 Wochen nach Rechnungseingang) Rückbuchen lassen kann, oder ob es dafür dann bereits zu spät ist?

Der Vergleich mit einem Bescheid erfolgte natürlich nur in Anlehnung an öffentliche Forderungen, die mit Bescheid erhoben werden. Auch hier hat man eine gewisse Frist (in der Regel 1 Monat) um die Rechtmäßigkeit zu überprüfen und mit Zahlung anzuerkennen.

Gerade weil aber bei Lastschriften des Jahresrechnungsbetrages oft weniger als 4 Wochen/1 Monat vergehen (bei uns waren es z.B. nur 2) hatten wir (ich hoffe, dass ich Herrn Cremer hier mit einschließen kann)um Klarstellung gebeten. Schließlich werden einigen Kunden die Erhöhungen erst mit dieser Jahresabrechnung bekannt.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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wie fängt man an?
« Antwort #8 am: 27. Dezember 2005, 13:43:52 »
@Monaco

Das sind vollkommen verschiedene Probleme.

Es ist möglich, auch noch rückwirkend die Unbilligkeit einzuwenden und hiernach die Rechnungsbeträge zukünftig entsprechend  zu kürzen.

Bereits endgültig erfolgte Zahlungen kann man nur im Rückerstattungsprozess zurück klagen, es sei denn, es ist ausnahmesweise möglich, die Zahlung noch zurückzuholen (Rückbuchung).

So lange dies möglich ist, ist die Zahlung aus meiner Sicht jedoch noch nicht endgültig erfolgt.

Endgültig erfolgte Zahlungen kann man also nur zurück klagen.

Wenn eine Rechnung kommt, kann man noch die Unbilligkeit einwenden und muss nicht erst endgültig vollständig zahlen, sondern kann man  noch und schon entsprechend kürzen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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wie fängt man an?
« Antwort #9 am: 28. Dezember 2005, 07:02:40 »
@RR-E-ft

Hallo, Herr Fricke,

jetzt scheinen sich unsere Meinungen also doch weitestgehend zu decken. Vielleicht war der Sachverhalt zunächst auch nicht sehr verständlich beschrieben.
Ihren Aussagen entnehme ich, dass es - zumindest im Rahmen des Lastschriftverfahrens - eine Art nachträgliches Widerspruchsrecht gibt. Bei Überweisungen hingegen erkennt man den Rechnungsbetrag spätestens mit der Zahlung an. Hier hat man auch keine Möglichkeit den ÜW-Betrag zurückzuholen.
Leider gibt es scheinbar jedoch keine gefestigten Fristen für die Rückgabe von Lastschriften, so dass es zum Teil am Geldinstitut liegen kann, bis wann eine Rücklastschrift - und damit ein Preiswiderspruch \"durch geht\".
M.E. bringt diese \"Grauzone\" weder für den Verbraucher noch für den Versorger (der fairerweise natürlich auch wissen muss, ob seine neuen Preise akzeptiert worden sind, oder nicht) ein gewisses Maß an Sicherheit.

Und da ist der \"Bescheid\" ein Stück voraus. Hier steht wenigstens drauf, bis wann man ihm ggf. widersprechen kann. Und auch wenn man ihn nicht mit einer Rechnung vergleichen kann, bietet er - zumindest in der Fristfrage - deutlich mehr Klarheit.


Mit freundlichen Grüßen nach Jena

Monaco.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 28. Dezember 2005, 11:45:54 »
@Monaco

Mit der vollständigen Zahlung ist kein Anerkenntnis in dem Sinne verbunden, dass man später nichts zurückfordern und zurück klagen oder aber zukünftig die Unbilligkeit nicht mehr rückwirkend einwenden könnte.


Man ist eben nur bei endgültig erfolgten Zahlungen auf einen Rückerstattungsprozess verweisen, hat aber für die Zukunft noch alle Optionen.


Man sollte jedoch so früh wie möglich die Unbilligkeit - auch rückwirkend - einwenden und entsprechend kürzen, auch die alten Preise ggf. nur noch unter Vorbehalt leisten.


Aber all dies wurde hier mehrfach umfangreich beschrieben.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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