Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Stromliefervertrag angeblich zu Ende 2023 gekündigt

<< < (3/3)

Didakt:
Ziemlich verworrene Situation. Die Uhr der Stromsperre dickt unaufhörlich weiter. Letzter Ausweg ggf. AG Bgm. Zur Abwendung der Sperre Antrag auf Erlass einer "Einstw. Verfügung" gegen den Versorger stellen. Bei der Begründung kommt sicher Freude auf!
Nur nebenbei: Es liegt ein konkludenter Liefervertrag vor. Der gelieferte Strom hat seinen Preis und muss bezahlt werden! Der Lieferer ist doch leicht ausfindig zu machen. Bei Unsicherheit darüber einfach den Netzbetreiber befragen und anschließend die Bezahlung mit dem Lieferer regeln. Wo ist das Problem bei Zahlungswilligkeit?

Harry01:

--- Zitat von: Didakt am 14. April 2024, 10:43:59 ---Letzter Ausweg ggf. AG Bgm.
--- Ende Zitat ---

Bitte mal übersetzen. Abkürzungen sind nicht so das Ding des Kunden. Danke.


--- Zitat von: Didakt am 14. April 2024, 10:43:59 ---Zur Abwendung der Sperre Antrag auf Erlass einer "Einstw. Verfügung" gegen den Versorger stellen. Bei der Begründung kommt sicher Freude auf!
--- Ende Zitat ---
Nein. Das kostet dem Kunden möglicherweise eine unverhältnismäßige Menge Geld und Aufwand. Zudem gibt es weder einen klaren Anordnungsgrund und -anspruch. Der Netzbetreiber und seine "Gehilfen" haben immer noch ein wirksames Grundstücksbetretungssverbot zum Zwecke einer Versorgungseinstellung aus früheren Zeiten und dieser müßte dann selbst erstmal eine gerichtliche Anordnung erwirken, um an den Zähler zu kommen. Das ist aber ein anderes Thema und sozusagen noch der "Joker" des Kunden.

--- Zitat von: Didakt am 14. April 2024, 10:43:59 ---Nur nebenbei: Es liegt ein konkludenter Liefervertrag vor.
--- Ende Zitat ---
Das sieht der Kunde anders und hat Vorsorge getroffen. Ist hier aber auch nur nebensächlich.


--- Zitat von: Didakt am 14. April 2024, 10:43:59 ---Der gelieferte Strom hat seinen Preis und muss bezahlt werden!
--- Ende Zitat ---
Natürlich. Aber nur dem, dem es zusteht, und das ist eben zu klären.

--- Zitat von: Didakt am 14. April 2024, 10:43:59 ---Der Lieferer ist doch leicht ausfindig zu machen.
--- Ende Zitat ---
Der Lieferer ist doch bekannt! Es muß der Grundversorger sein, wenn der alte Lieferant von einer wirksamen Beendigung des Vertrages ausgeht.

--- Zitat von: Didakt am 14. April 2024, 10:43:59 ---Bei Unsicherheit darüber einfach den Netzbetreiber befragen und anschließend die Bezahlung mit dem Lieferer regeln. Wo ist das Problem bei Zahlungswilligkeit?
--- Ende Zitat ---
Es freut den Kunden ja, daß Sie ihm helfen möchten, aber haben Sie die Ausgangsfragestellung richtig gelesen? Der Kunde ist ja gewillt zu zahlen, jedoch nur an den, dem die Beträge auch zustehen. Es kann nicht sein, daß erst überteuert an den Grundversorger, der erstmal nur ersatzweise liefert zu zahlen und dieser sich dann ins Fäustchen lacht, wieder einen Kunden in die Knie gezwungen zu haben. Wenn der sein Geld hat, rappelt sich doch der alte Liefeant nicht mehr, was die Vertragsforttführung angeht.

Der Kunde würde es am liebsten sehen, daß sich der Grundversorger an den alten Lieferanten wendet und sich von dort die Stromlieferung bezahlen läßt, damit dieser animiert wird, sich wieder mit dem Kunden (oder halt einem Gericht) auseinanderzusetzen, was die Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) seiner Liefervertragskündigung angeht.

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln