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Stromliefervertrag angeblich zu Ende 2023 gekündigt

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Harry01:
Hallo Forum!

Ich brauche dringend einen Tip, wie man sich hier verhält:

Beginnend mit einem Vertragsvergehen eines Stromlieferanten (es wurden u.A. Abschlägshöhen vertragswidrig im laufenden Abrechnugszeitraum angepaßt) war rege Korrespondenz zur Klärung notwendig. In dieser Korrespondenz wurde auf deutschlandweite Zustellprobleme des vom Stromlieferanten gewählten Postzustellers hingewiesen.

Als zum Ende des Abrechnungszeitraums der Zählerstand mitgeteilt wurde und hier gewöhnlich dann die Jahresabrechnung erstellt wird, passiete zunächst gar nichts. Zum Jahresende ging dann eine Mahnung zu, in der Abschläge für nach Ende des Abrechnungszeitraums angemahnt werden. Mit einer Zurückweisung dieser Mahnung wird angefragt, wann denn mit der Jahresverbrauchsabrechnung gerechnet werden könne. Es wird im Februar diesen Jahres mit einer Schlußrechnung zum Jahresende 2023 geantwortet und erstmals behauptet, man hätte schon im Oktober des Vorjahres den Liefervertrag mittels Einwurfeinschreiben zum Jahresende gekündigt. Eine Kopie der Jahresverbrauchsabrechnung geht ebenfalls taggleich seprat zu.

Dieser Behauptung wurde umgehend widersprochen, die Kündigung für unwirksam erklärt und der Stromversorger aufgefordert Nachweise zu erbringen, daß man rechtzeitig hätte Kenntnis von der Kündigung nehmen können. Hier hatte man sich erhofft, daß die Belegnummer des Einwurfeinschreibens benannt wird, sodaß man Zugriff auf den Auslieferungsbeleg bekommt, der bei Einwurfeinschreiben online abrufbar ist.

Stattdessen wird an der Kündigung festgehalten und lediglich eine Kopie dieser beigefügt und auf ein völlig abwegiges Urteil des BGH verwiesen, in dem ein solches Schreiben nach 48 Stunden als zugegangen gelte. In dieser Entscheidung jedoch geht es um die Angabe einer Postfachadresse eines Energielieferanten als Adresse, an die ein Widerspruch zu richten ist und nicht mal im Ansatz um irgendwelche fiktiven Zugangsfristen.

Es wird sich einer weiteren außergerichtlichen Korrespondenz gesperrt und auf die Möglichkeit verwiesen, die Entscheidung von der Schlichtungsstelle Energie überprüfen zu lassen.

Wie soll man sich hier jetzt verhalten? Tatsache ist, daß Stromversorgung ununterbrochen fortgeführt wird und diese natürlich auch bezahlt werden muß. Die Kündigung soll natürlich nicht akzeptiert werden, da die Rechnungen belegen, daß ein zuvor erhobener Preiswiderspruch gegen ein verspätet zugegangenes Mitteilungsschreiben akzeptiert und zu den alten, erheblich geringeren Arbeitspreisen weitergeliefert wurde.

Möglicherweise war dies der Grund für die Kündigung, aber der rechtezitige Zugang einer solchen einseitigen Willenserklärung ist doch noch immer nicht vom Kunden zu beweisen, oder?

Da man nicht weiß, ob und wie der Stromlieferant eine Fortsetzung der Abschlagszahlungen verbucht, kann hier ohne eindeutige schriftliche Bestätigung nichts gezahlt werden. Von wem wird denn jetzt überhaupt der Strom geliefert? Das kann man ja so auch nicht einfach erkennen.

Macht es Sinn, sich hier wie empfohlen an die Schlichtungsstelle zu weden, um vielleicht doch noch zu einer außergerichtlichen Klärung zu kommen?

berghaus:
Zitat
Stattdessen wird an der Kündigung festgehalten....

Wenn die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt unwirksam war, weil das Kündigungsschreiben dem Kunden nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen ist oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten war, stellt sich die Frage, ob noch mal neu gekündigt werden muss oder ob es einen (späteren) Zeitpunkt gibt, zu dem die Kündigung wirksam wurde.

Wenn der Kunde ab dem Tag danach nicht einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten hatte, ist er in die Grundversorgung gefallen und müsste dort eigentlich von dem zuständigen Grundversorger artig begrüßt werden.

Zitat
Die Kündigung soll natürlich nicht akzeptiert werden, da die Rechnungen belegen, dass ein zuvor erhobener Preiswiderspruch gegen ein verspätet zugegangenes Mitteilungsschreiben akzeptiert und zu den alten, erheblich geringeren Arbeitspreisen weitergeliefert wurde....

So wie ich Dich verstehe, möchtest Du, dass dieser alte Preis noch möglichst lange und auch heute noch gilt.

Ich würde auf jeden Fall nach ausreichender Erläuterung der eigenen Ansprüche und dann bei nicht befriedigender oder bei längere Zeit keiner Antwort die Schlichtungsstelle einschalten, aber jederzeit so viel zahlen, wie ich selbst ausgerechnet hätte.

berghaus 02.04.24

Harry01:

--- Zitat ---Wenn die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt unwirksam war, weil das Kündigungsschreiben dem Kunden nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen ist oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten war, stellt sich die Frage, ob noch mal neu gekündigt werden muss oder ob es einen (späteren) Zeitpunkt gibt, zu dem die Kündigung wirksam wurde.
--- Ende Zitat ---
Das wäre noch zu klären und ist noch nicht relevant. Der Stromlieferant sperrt sich einer weiteren außergerichtlichen Korrespondenz. Insofern ist fraglich, ob er weitere außergerichtliche Eingaben überhaupt würdigt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist aber natürlich auch nicht Ziel des Kunden.


--- Zitat ---So wie ich Dich verstehe, möchtest Du, dass dieser alte Preis noch möglichst lange und auch heute noch gilt.
--- Ende Zitat ---
Genau. In dem Punkt ist dem Stromlieferanten der Zeitpunkt der Mitteilung einer Preisanpassung zum Verhängnis geworden, dennder Poststempelaufdruck auf dem Versandumschlag trägt das Datum, an dem die Mitteilung längst hätte beim Kunden sein müssen. Mit dieser Begründung wurde der Preiswiderspruchj akzeptiert, dies aber auch erst in der Jahresaberchnung auffällig, da diese unter Berechnung der alten Preise erfolgte. Ob dies auch der Grund ist, warum die Kündigung ausgesprochen wurde, kann man nur spekulieren, ist aber wahrscheinlich, weil derartige Kunden ja unbequem für den Lieferanten sind.


--- Zitat ---Ich würde auf jeden Fall nach ausreichender Erläuterung der eigenen Ansprüche und dann bei nicht befriedigender oder bei längere Zeit keiner Antwort die Schlichtungsstelle einschalten
--- Ende Zitat ---
Auf die Möglichkeit des Hinzuzienens der Schlichtungsstelle wird hingewiesen, das würde der Kunde aber erst tun, wenn von irgendeiner Seite mit der ungerechtfertigten Versorgungseinstellung gedroht wird.


--- Zitat ---aber jederzeit so viel zahlen, wie ich selbst ausgerechnet hätte.
--- Ende Zitat ---
An wen? An den Lieferanten oder an den Grundversorger, wenn sich der melden sollte? An beide geht auf gar keinen Fall und der Kunde sieht eher die Gefahr einer Versorgungseinstellung vom Grundversorger ausgehend, denn dieser wäre der Einzige, der Geld haben möchte.

berghaus:
Man kann hier im Forum ruhig Ross und Reiter nennen.

Wer ist der Lieferant und wer wäre der Grundversorger?

Man kann hier im Forum den Fall nicht richtig beurteilen und Rat geben, wenn man die alten und neuen Preise und Mengen und die Beträgen nicht kennt, um die es geht.

Wann wurden die Preise genannt, auf denen die höheren Abschläge beruhen?

Welche Laufzeit hatte der Vertrag, der im Februar bis Ende 2023 abgerechnet wurde? War es noch ein alter Vertrag von vor April 2022, dessen Laufzeit sich um ein (ganzes) weiteres Jahr verlängern konnte, wenn es so in den AGB stand?
Neuere Verträge sind, soweit ich weiß, grundsätzlich nach einer Erstlaufzeit von einem Jahr oder auch zwei Jahren von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.

Wird in den Mahnungen mit einer anderen Vertragsnummer 'gearbeitet'  als in der Schlussrechnung?

Wäre es nicht jetzt, nachdem die Strompreise wieder gesunken sind, sinnvoll, die Kündigung zu akzeptieren oder selbst auszusprechen und sich einen neuen Anbieter zu suchen?

Bei check24 und Verivox werden oben Namen und Preise des Grundversorgers angezeigt, wenn man die PLZ eingegeben hat.

berghaus 03.04.24

Harry01:

--- Zitat ---Man kann hier im Forum ruhig Ross und Reiter nennen.


Wer ist der Lieferant und wer wäre der Grundversorger?
--- Ende Zitat ---
Beides nicht wichtig. Von denen wird hier möglicherweise mitgelesen. Das hatte der Kunde schonmal.


--- Zitat ---Man kann hier im Forum den Fall nicht richtig beurteilen und Rat geben, wenn man die alten und neuen Preise und Mengen und die Beträgen nicht kennt, um die es geht.
--- Ende Zitat ---
Ist unnötig, das zu wissen. Es geht rein um die angebliche Kündigung, wie man damit umgeht.

--- Zitat ---Wann wurden die Preise genannt, auf denen die höheren Abschläge beruhen?
--- Ende Zitat ---
Im Januar 2023 für ab März 2023. Unabhängig davon untersagen die AGB des Lieferanten die Änderung der Abschlagshöhen im laufenden Abrechnungszeitraum und nur wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens wurde die Korrespondenz überhaupt erst ausgelöst.

--- Zitat ---Welche Laufzeit hatte der Vertrag, der im Februar bis Ende 2023 abgerechnet wurde? War es noch ein alter Vertrag von vor April 2022, dessen Laufzeit sich um ein (ganzes) weiteres Jahr verlängern konnte, wenn es so in den AGB stand?
--- Ende Zitat ---
Laufzeit 1 Jahr, auch ja, also Vertrag aus vor April 2022.

--- Zitat ---Neuere Verträge sind, soweit ich weiß, grundsätzlich nach einer Erstlaufzeit von einem Jahr oder auch zwei Jahren von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
--- Ende Zitat ---
Die Kündigungsfrist für diesen Vertrag beträgt 2 Monate jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres für beide Seiten. Die Kündigung ist laut Erstellungsdatum auf der (zweifelhaften) Kopie, die jetzt mitgesendet wurde, von Anfang Oktober 2023 und wäre fristgerecht, wenn sie den Kunden denn auch erreicht hätte. Sie soll angeblich per Einwurfeinschreiben geschickt worden sein. Auf Nachfrage wurde aber weder der Einlieferungsbeleg noch die Sendungsnummer vorgelegt.


--- Zitat ---Wird in den Mahnungen mit einer anderen Vertragsnummer 'gearbeitet'  als in der Schlussrechnung?
--- Ende Zitat ---
Nein

--- Zitat ---Wäre es nicht jetzt, nachdem die Strompreise wieder gesunken sind, sinnvoll, die Kündigung zu akzeptieren oder selbst auszusprechen und sich einen neuen Anbieter zu suchen?
--- Ende Zitat ---
Es gibt keinen Anbieter mit einem oder ähnlichen Preisniveau. Wir sprechen hier von einem Preis weit unter 0,30 Euro pro kWh.


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