Energiebezug > Gas (Allgemein)
Entlastungskontingent der Gaspreisbremse und "wie wird damit gerechnet"
berghaus:
Ja Danke,
wieder eine Fleißarbeit, die sich vom Ergebnis her selbst prüft! 8)
berghaus 28.05.23
berghaus:
Hier eine Fleißarbeit von mir zum Nach-Denken:
Frage von DIDI im Forum Finanztipp
Der neue Anbieter ab 15.2.23 hat die 14000 kWh als Jahresrechnung mitgeteilt was ja auch stimmt.
Wenn ich jetzt aber nur 3 Monate bei diesem Anbieter bin und 400 kWh verbraucht habe wie rechnet er die Preisbremse ein? 80 % von den 400 kWh mit 12 Cent und den Rest mit 13,5 Cent?
Das ist meine Frage.
Danke
DIDI
Antwort von berghaus
Ich versuch’s mal mit den wenigen Angaben und mit Annahmen:
z.B. wie es von E.ON bei mir gehandhabt wurde:
Wenn 14.000 kWh der von dem Vorlieferanten irgendwann vor Ende September 2022 „prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2022)“ wäre,
dann ist das Entlastungskontingent 80% davon = 11.200 kWh.
1/12 davon (933,33 kWh) können Sie Monat für Monat verbrauchen.
Der monatliche Entlastungsbetrag wird dann mit dem Preis vom 01.03.23 ermittelt:
933,33 x (13,5 -12) = 14,00 €
Den Betrag muss Ihnen der neue Anbieter auch für Januar und Februar 2023 zahlen, auch wenn Sie bei einem anderen Anbieter waren, und egal, wie hoch da Ihr Arbeitspreis (AP) und Ihr Verbrauch waren.
Dieser Entlastungsbetrag wird auch in den Folgemonaten ab April bis Dezember gezahlt, wenn sich der AP am 1. eines Monats nicht geändert hat, und auch wenn Sie jetzt nach 3 Monaten zu einem 3. Anbieter wechseln, dann von diesem.
Die Abrechnung jetzt nach drei Monaten mit der Annahme eines Grundpreises (GP) von 10.00 €/Monat und dem Lieferende am 14.05.2023 sieht so aus:
400 kWh x 0,135 €/kWh = 54,00 €
3 Monate GP x 10,00 €/M = 30,00 €
Entlastung 01 – 04/23 4 x 14,00 € = - 56,00 €
Entlastung Mai ½ x 14,00 € = - 7,00 €
zu zahlen 21,00 €
Dass E.ON (nicht nur bei mir) für die Gaspreisbremse, wie auch immer einen niedrigeren oder auch höheren (Jahres)-Prognosewert als die von Ihm für die Reduzierung der Abschläge im Januar mitgeteilten Sept22Prognosewert, lassen wir mal außen vor.
Wenn die Versorger so abrechnen dürfen und dann müssen und man den Wert kennt, kann man die vorstehende Berechnung schnell berichtigen.
Dies alles ohne Gewähr nach dem Stand meines Wissens.
Ich kann und mache ja keine Rechtsberatung.
berghaus 28.05.23
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