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Autor Thema: Gaspreisbremse  (Gelesen 2793 mal)

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Offline berghaus

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #15 am: 27. März 2023, 17:24:07 »
@Didakt

Ich habe ja  immer Angst, dass doch noch Fehler in meinen Angaben und Berechnungen sind.

Aber soweit ich sehe, ist alles richtig.

Zur Ergänzung:

Zählerstände (cbm x 10,893 = kWh)

Datum      Stand(cbm) cbm        kWh
01.01.22     43.770
                                       153       1.667
12.01.22     45.923
                                    1.086     11.830   
08.06.22     45.009
                                       739      8.050
31.12.22     45.748                                  . 
                                       1.825   21.546

Der Verbrauch im Jahr 2022 war tatsächlich zu den Verbräuchen 2019 – 2020 (31.757/ 29.379/30.731 kWh) extrem niedrig. (80 % von 30.000 =  24.000)

Nun sollen sowohl bei der Dezemberhilfe als auch bei der Gaspreisbremse ja die nicht bestraft werden, die (wie wir) schon 2022 mit dem Energiesparen angefangen haben.

Deshalb gehen beide Gesetze von der Prognose des Versorgers aus, mit der dieser vor dem September oder spätestens Ende September 2022 den Verbrauch prognostiziert hat.

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15.11.22 § 2 Ab. 2
„Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat“


Spätere tatsächliche (Jahres)Verbräuche dürfen m.E. dabei keine Rolle spielen.

In meinem Fall wurde mit der Rechnung vom 26.06.2022 mit den für August angekündigten Preisen der Abschlag für ab Juli und auch für den September mit 389,00 € festgelegt.

Zu dem Zeitpunkt kann die Prognose für den September auf Grund vielleicht vom Netzbetreiber genannter früherer Verbräuche nur 30.000 KWh gewesen sein.

(30.000 x 0,135) + 220,44 = 4.270,44 € ./. 11 = 388.22 aufgerundet 389,00 €

Spätere Zählerstände nach dem 07.06.2022 lagen dem Versorger und Westnetz bis Ende September nicht vor und konnten allenfalls proportional oder über Gradtagszahlen aus dem Verbrauch für 146 + 12 Tage errechnet werden.

Es kann und darf deshalb nicht um den tatsächlichen Verbrauch im September 2022 gehen, der sich erst aus der Ablesung Ende des Jahres errechnet und auch nicht aus einem kurzen Zeitraum von nur 146 Tagen.in der ersten Jahreshälfte.

Das hätte mit dem Wort ‚Prognose‘ nichts zu tun und würde sowohl für die Dezemberhilfe als auch für die Gaspreisbremse die bestrafen, die schon das ganze Jahr über gespart haben.

Wir könnten sicher nicht noch mal weitere 20 % einsparen.

Irgendwo habe ich gelesen, dass bei unplausiblen oder nicht vorhanden Angaben für Jahresverbräuche bis September der Verbrauch für das Jahr 2021 zugrunde gelegt werden kann.

Mehr möchte ich gar nicht und 'betrügen' schon gar nicht!

Ich würde mich allerdings freuen, wenn Ihre offensichtlich fehlerfreie Abrechnung meines Falles hier oder in den PN wieder auftauchen würde.

berghaus 27.03.23
« Letzte Änderung: 27. März 2023, 17:56:24 von berghaus »

Offline Didakt

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #16 am: 27. März 2023, 17:54:37 »
@ berghaus

Na ja, lassen wir das. Der Abschlag von 389 € korrespondiert doch von Anfang an überhaupt nicht mit Ihrem Verbrauch und ist viel zu hoch angesetzt. Die hohe zu erwartende Guthabenerstattung ist doch ein Beleg dafür. Es ist in der Tat für mich verwunderlich, dass Sie im Verlauf des Jahres den Abschlag nicht angepasst haben. Das ist heute ruckzuck über das Kurdenportal des EVU möglich. Der Versorger freut sich natürlich über Ihren Anteil an seiner Liqiuditätssicherung.

Die Festlegung auf den auf Monat September entfallenden Prognoseanteil hat überhaupt nichts mit dem Ziel eines Spareffekts für 2022 zu tun. Er sollte – angedacht im Sept., Okt. 22 – vielmehr verhindern, dass die Verbrauchsangaben bis zum Jahresende 22 hin nicht exorbitant in die Höhe schießen, um sich damit einen Vorteil für die Dez. Soforthilfe und die erst ab 01.01.2023 wirksam werdende Preisbremse mit der 80%-Regelung zu verschaffen. Eine 80 %-Regelung für 2022 existiert schlichtweg nicht.

Wie dem auch sei, die Schlussrechnung des EVU führt hoffentlich zu einer akzeptablen Lösung.

« Letzte Änderung: 27. März 2023, 18:28:11 von Didakt »

Offline berghaus

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #17 am: 27. März 2023, 18:52:19 »
@Didakt

Vielen Dank für die Tabelle und die weiteren Empfehlungen in den PN.

Aber das mit dem Abschlag von 389,00 € sehe und rechne ich ganz anders.

Zu dem Zeitpunkt der ersten Abrechnung von E.ON im Juni 2022 musste ich von rund 30.000 kWh/Jahr ausgehen, weil es uns trotz intensiver Heizung mit Holz mit einem Kaminofen und Herunterdrehen der Heizkörperventile (im Wohnzimmer meistens ganz aus) in den drei Jahren zuvor nicht gelungen war, wesentlich unter 30.000 kWh/Jahr zu kommen.

Mit dem Verbrauch in 2021 von 30.731 kWh mit den 14 Tage vor der Rechnung genannten Preisen 0,135/220,44 ergaben  sich bei 12 Abschlägen 364 € ,
 bei 11 Abschlägen sogar 397,00 €.
Auch die proportionale Hochrechnung des Verbrauchs der Rechnung von E.O im Juni22 von 11.830 kWh an 146 Tagen auf 365 Tage ergab ja 29.575 kWh
Nimmt man den Verbrauch vom Jahresanfang (+ 12) Tage dazu, ergeben 13.497 kWh an 158 Tagen sogar 31.180 kWh/Jahr!

Wenig später im September22 kam dann das Schreiben mit noch höheren Preisen (17,26/220,44), die dann nicht gekommen sind, mit der Empfehlung die Abschläge selbst anzupassen/zu erhöhen. Im Dezember22 wurde dann nicht abgebucht.

Weitere Gaspreiserhöhungen (auch in der GV) waren zu erwarten und kamen dann auch ab Februar23 mit 16,99/198,21bei 7% MwSt.

Soweit ich sehe, resultiert die Erstattung wesentlich aus der konsequenten Einsparung von Gas in der 2. Jahreshälfte, verursacht durch die extrem warme Witterung, viel Urlaub, wenig Personen im Haus und konsequente Holzheizung.

Ob uns das auch im Jahr 2023 gelingt, ist noch offen. Insbesondere die Witterung (Wärme) lässt zu wünschen übrig.

Und wie gesagt, es kommt mir nicht auf 20 € mehr oder weniger bei den Abschlägen an. Das Endergebnis muss stimmen.

Meine Freude bei Erstattungen resultiert nicht aus der Erstattung wegen zu hoher Abschläge, sondern aus niedrigem Verbrauch und niedrig(er)en Preisen.

berghaus 27.03.23


 
« Letzte Änderung: 27. März 2023, 19:08:42 von berghaus »

Offline Didakt

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #18 am: 28. März 2023, 17:27:45 »
@ berghaus,

ich habe mir nochmal eingehend Ihre Widerspruchssache angesehen. Ich möchte in der Angelegenheit hier kein „neues Fass“ aufmachen und darüber nicht weiter diskutieren, sondern Ihnen nur empfehlen, vorerst nicht die SE einzuschalten und die Schlussrechnung des Versorgers abzuwarten. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die SE über Ihren Antrag nicht in Ihrem Sinne entscheiden bzw. Ihren Antrag nicht annehmen  wird.

Es ist gängige Praxis, dass die EVU nach einer (Jahres-, Teiljahres-) Abrechnung – hier vorliegend und gegenständlich nach der im Juni 22 – für den anschließenden Verbrauchszeitraum eine neue Verbrauchsprognose unter Zugrundelegung des abgerechneten Verbrauchs anwenden. Es versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass diese Prognose nicht mehr auf 30.000 kWh hinauslaufen konnte. Nach wie vor unverständlich dabei ist allerdings der daraus folgende viel zu hoch angesetzte Abschlag von 389 €/Monat.


Offline Didakt

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #19 am: 23. Mai 2023, 11:15:11 »

@ berghaus,

Hallo, an anderer Stelle im Forum haben Sie ja erwähnt, die Schlussrechnung von E.ON inzwischen erhalten zu haben. Ein Ergebnis ist aus diesem Beitrag leider nicht ersichtlich. Machen Sie daraus doch kein Geheimnis!

Da ich auf Ihren Fall bezogen für Sie eine überschlägliche Vorab-Schlussrechnung angefertigt hatte, wüsste ich schon ganz gern, wie hoch die Abweichungen der E.ON-Schlussrechnung gegenüber der Vorab-Rechnung bezüglich des Rechnungsbetrages und des erstatteten Restguthabens ausgefallen sind.

Ihrer Nachricht sehe ich gern entgegen.


Offline berghaus

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #20 am: 26. Mai 2023, 04:47:27 »
@Didakt

Für den Bericht hier über die bis auf die(!) Prognosen offensichtlich richtige Abrechnung von E.ON mit einer Erstattung (des zinslosen Darlehens an E.ON  ;)) von 1.237,83 € und eine PN an Sie brauche ich noch etwas Zeit.

Verbrauch an 306 Tagen 16.650 = 19.860/Jahr - Dank Holzofen - duschende Kinder und Mieter nur noch selten da!

Muss ich noch mal durchrechnen mit 30.000 kWh/Jahr

berghaus 26.05.23
« Letzte Änderung: 26. Mai 2023, 04:54:44 von berghaus »

Offline Didakt

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #21 am: 26. Mai 2023, 17:53:58 »
@ berghaus,

eingedenk der Tatsache, dass ich in meiner Vorab-Schlussrechnung einen vermutlich zu hohen Faktor für die Umrechnung vom m³-Verbrauch in kWh zugrunde gelegt hatte und sich dadurch gegenüber der E.ON-Schlussrechnung ein höherer kWh-Wert ergibt, liege ich mit meinen Vorab-Ergebnissen doch sehr nahe an der Realität. :D

Offline Didakt

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #22 am: 30. Mai 2023, 12:09:44 »
@ berghaus

Ein kurzer Hinweis verbunden mit einer Frage in Sachen E.ON-Rechnung:

In meiner Ihnen vorgestern übersandten Schlussrechnung habe ich noch einen Fehler entdeckt, der die Endbeträge ein wenig verändert.
Die Erhöhung des Arbeitspreises auf netto 0,15880 €/kWh hatte ich ab 01.01.2023 eingesetzt, sie erfolgte jedoch erst ab 01.02.2023. Hat E.ON Ihnen diese Preiserhöhung besonders begründet?

Nach § 27 EWPBG durfte E.ON die Preisanpassung ja nur unter besonderen Bedingungen vornehmen.

Im Übrigen konnte ich der E.ON-Rechnung nicht entnehmen, dass Ihnen darin die Höhe Ihres aufgebrauchten Entlastungskontingents in kWh und als Prozentanteil mitgeteilt wurde. Die Daten sind für Sie im Moment zwar nicht mehr von Relevanz, aber es ist ein Versäumnis von E.ON!

Nach meiner Berechnung:
Aufgebraucht sind aus dem Entlastungskontingent 4.214 kWh bzw. 21,06 %.
Entlastungsbetrag/Jahr = 917,43 €
Gutschrift Entlastungsbetrag Gaspreisbremse vom 01.01. – 09.04.2023 = 193,28 €;

MfG
« Letzte Änderung: 30. Mai 2023, 12:26:12 von Didakt »

Offline berghaus

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #23 am: 30. Mai 2023, 15:33:00 »
@Didakt

Danke, dass Sie sich weiter mit meinem Fall beschäftigen.

Setzte ich doch seit Jahren auf Ihren Sachverstand!

Mit Ihren Berechnungen und Fragen werde ich mich heute Nacht beschäftigen. Der Garten ruft!


Sie wollten noch etwas zu der "Prognose" sagen!

Diese fällt ja immer an, wenn es gilt, nach einer Abrechnung die Abschläge  neu zu bestimmen, - 11 oder 12, was auch nicht immer deutlich gemacht wird.

In der Regel wurden und werden diese nicht vorgerechnet und sind ähnlich wie im Wirtschaftsplan einer Hauseigentümergemeinschaft gerne oder immer etwas höher angesetzt, sei es in Erwartung steigender Preise oder höheren Verbrauches, und, weil Nachzahlungen unfreundlich wirken.

So gesehen, waren, wie ich schon ausreichend erläutert habe, die 389,00 € damals wie heute plausibel, - und nicht nur, weil ich sie heute als Argument benutze, dass E.ON im Juni 2022 meine seit Jahren bei 30.000 kWh liegenden Jahresverbräuche -ev. aus den Mitteilungen des Netzbetreibers (Westnetz) [§ 24 (4) Gasnetzzugangsverordnung] kannte und der Verbrauch von 11.830 kWh an 146 Tagen (bis 07.06.22) proportional gerechnet ja auch 29.575 kWh an 365 Tagen ergibt. Nur die Gradtagszahlmethode ergibt einen Wert von etwas über 20.000 kWh, wird aber auch wohl von EVUs selten genutzt.

Zitat aus Ihrem Beitrag vom 28.03.23 in #18:
"Es ist gängige Praxis, dass die EVU nach einer (Jahres-, Teiljahres-) Abrechnung – hier vorliegend und gegenständlich nach der im Juni 22 – für den anschließenden Verbrauchszeitraum eine neue Verbrauchsprognose unter Zugrundelegung des abgerechneten Verbrauchs anwenden. Es versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass diese Prognose nicht mehr auf 30.000 kWh hinauslaufen konnte. Nach wie vor unverständlich dabei ist allerdings der daraus folgende viel zu hoch angesetzte Abschlag von 389 €/Monat."

Sie hatten angekündigt, dass Sie noch etwas zur Sept22Prognose sagen wollten.

Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass E.ON nicht recht hat, wenn es für die tatsächliche Berechnung der Entlastung einen anderen Jahresprognosewert ansetzt als für die Berechnung der Abschläge und der Dezemberhilfe!

E.ON verkündet das sogar bei der Mitteilung der Sept22Prognose im Januar und beschreibt dies auch in den Erläuterungen zur Rechnung.

Ich hoffe, Sie stimmen mir zu, dass

"....des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Lieferstelle im Monat September 2022 prognostiziert hat...."

nicht
bedeutet, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt hat, sondern irgendwann vor Ende September 2022 zu einem Zeitpunkt, der den folgenden September einschließt,

-und dass er nicht den (angeordneten) Sparwillen des Kunden oder besonders heißes Wetter im Frühjahr in die Prognose einfließen lässt.

Den Satz im Gesetz  "Verfügt der Erdgaslieferant nicht...." lese ich so, dass der Lieferant allein für die Prognose zuständig ist und, wenn "er nicht verfügt", auf die (regelmäßigen?) Prognosen des Netzbetreibers zurückgreifen muss.

Diese soll aber (aus anderen Gründen als für das EWPB-Gesetz) plausibel sein. Wenn nicht, gilt erstmal der Verbrauch des Vorjahres (hier 2021).

Ich bin gespannt!  :)

berghaus 30.05.23


Offline Didakt

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #24 am: 30. Mai 2023, 20:35:31 »
@ berghaus

Selten hatte ich in eigener Sache Probleme damit, im Umgang mit den verschiedenen EVU deren Entscheidungen hinsichtlich der Abrechnungen und Festlegung von Abschlägen detailliert aufzuschlüsseln und notfalls begründet stets erfolgreich berichtigen zu lassen.

Seit nunmehr 10 Jahren habe ich nach jedem jährlichen Versorgerwechsel die den Abschlägen zugrundeliegenden Verbrauchsprognosen immer einvernehmlich mit den EVU selbst bestimmt und verbrauchsabhängig im Rahmen meiner speziellen Verbrauchskontrolle auch unterjährig angepasst. Als Folge davon entfielen anlässlich der Schlussrechnungen niemals nennenswerte Erstattungen bzw. Nachzahlungen.

Meine Jahresverbräuche beliefen sich stets mit minimalen Abweichungen auf ca. 21.500 kWh/Jahr mit einer aus besonderem Grund nennenswerten Abweichung in 2021 mit 24.850 kWh.

Für das Jahr 2023 hatte ich im September 2022 für den bestellten Versorgerwechsel ab 01.01.2023 eine Verbrauchsprognose von 22.000 kWh vorgegeben.

Zu meiner Überraschung wurde meiner Dez.-Hilfe 2022 in Höhe von 264,40 € dann ein Verbrauch von 23.364 kWh/11 (als Basis Sept-Prognose 2022) zugrunde gelegt. Für mich nicht nachvollziehbar, aber auch unwidersprochen.
Die weitere Überraschung: Meinem Entlastungskontingent für 2023 liegt eine Verbrauchsprognose von 25.490 kWh/Jahr zugrunde. Begründet wird es gemäß Fußnote in der letzten Jahresabrechnung mit: „ggf. aus dem abgerechneten vorjährigen Verbrauch ermittelt oder vom Vorlieferanten bereitgestellt“.

Dies alles verstehe wer will. Ich stehe diesem Vorgehen verständnislos vis-à-vis und habe auch dieser Festlegung nicht widersprochen, weil ich daraus keinen Schaden für mich ableiten kann.

Fazit: Es mangelt den EVU einschl. Netzbetreibern offensichtlich daran, den Kunden/Verbrauchern den Datenursprung für die Berechnung des Entlastungskontingents konkret zu vermitteln. Wer sich dadurch geschädigt sieht und das Problem mit dem EVU nicht lösbar ist, sollte zur Klärung die Schlichtungsstelle Energie oder die Bundesnetzagentur einschalten.

Zum Schluss noch ein Bonmot zum Thema „Was es nicht alles gibt“:
Mein EVU hatte Anfang des Jahres nach Vertragsbeginn einen zu hohen Abschlag von 271 €/Mon festgelegt. Siehe hierzu auch weiter oben Antwort # 1. Die erwähnte Abschlagsreduzierung hatte ich mit Begründung und unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse auf 254 € erfolgreich beantragt.
Zu meiner Überraschung erhielt ich 3 Wochen später ein Schreiben vom EVU, mit dem er mir die Funktionsweise der Gaspreisbreme erklärt und als Folge davon u. a. die Höhe meines Entlastungsbetrages von 169,11 €/Jahr und die daraus resultierende Verringerung meines bereits verbrauchskonform angepassten Abschlags von 254 € um weitere 14,09 € auf nunmehr 239,91 €. Ein Witz, den ich nicht stehenlassen konnte, weil diese weitere Ermäßigung in der Jahresabrechnung zu einer Nachzahlung geführt hätte.
Weil ich die Abschläge immer selbst und begründet nachvollziehbar vorgab, habe ich nunmehr ab Juni 2023 den Abschlag online über das Kundenportal wieder auf 261 €/Mon erhöht. Der Versorger hat's akzeptiert, warum auch nicht. :)

MfG

Offline berghaus

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #25 am: 31. Mai 2023, 03:46:01 »
@Didakt
Ich muss gestehen, dass ich im März 2023 die von E.ON mit Schreiben vom 13.12.22 angekündigte und mit Kostensteigerung bei ‚Beschaffung und Vertrieb‘ begründete Preiserhöhung von 13,5 auf 16,99 Ct brutto (bei 7% USt.) übersehen und Ihnen deshalb nicht mitgeteilt hatte.

Bei mir wurde die Entlastung ja zunächst für die Reduzierung der Abschläge wie folgt berechnet:

Schreiben von E.ON vom 27.01.23

Gaspreisbremse E.ON 23.401 kWh = prognostizierter Jahresverbrauch (Bemessungsgrundlage)
Entlastung 80% = 18.720,8 x 0,04992 (16,99 Ct – 12,00 Ct) = 934,44/Jahr - 77,87/Monat

In der Schlussrechnung vom 03.05.23
Gaspreisbremse E.ON 25.001 kWh = prognostizierter Jahresverbrauch ( Basis September 2022)
Entlastung 80% = 20.001 x 0,04992 (16,993 Ct – 12,00 Ct) = 998,44/Jahr – 83,22/Monat

Zitat von Ihnen in #22
Nach meiner Berechnung:
Aufgebraucht sind aus dem Entlastungskontingent 4.214 kWh bzw. 21,06 %.
Entlastungsbetrag/Jahr = 917,43 €
Gutschrift Entlastungsbetrag Gaspreisbremse vom 01.01. – 09.04.2023 = 193,28 €;


Meine Berechnung hat andere Ergebnisse, die auf der neuen ‚angepassten‘ Prognose (Bemessungsgrundlage genannt, statt September 2022) von 25.001 kWh beruht, die auf Seite 4 der Rechnung mitgeteilt wurde, die ich nicht mitgeschickt hatte.

Aber auch aus dem Entlastungsbetrag für Januar und Februar von 166,44 € (s. S. 2 der Rechnung unten) ergibt sich 83,22 pro Monat (x 3) + 83,22 x 9/30 = 24,96 (Summe 274,62 verbraucht von 83,22 x 12 = 998,64 €/Jahr23). Das sind 27,5 %.

Ich meine, dass der neue Lieferant das feststehende monatliche Entlastungskontingent in kWh mitgeteilt bekommen muss und den taggenauen Entlastungsbetrag z.B. bei mir im April, damit er die restliche Entlastung für die 21 Tage des April, mit dem Preis  (am 1.März 2023)des Vorlieferanten berechnet, an den Kunden auszahlen kann. Ab Mai muss er dann seinen AP (am 01.05.23) – 12 Ct mit dem monatlichen Entlastungskontingent multiplizieren = neuer Entlastungsbetrag (wenn die Differenz > 0,00 Ct ist).

Geht’s noch?

Noch zwei Fragen zu Ihren Ausführungen in #2 und #22
Zitat:
Beispiel 1: Mein einjähriger Gasvertrag endete am 31.10.2022, mein Stromvertrag am 31.12.2022. Die rechtzeitig eingeleiteten Lieferantenwechsel verliefen problemlos. Der vom neuen EVU nach meinen gelieferten Verbrauchsdaten berechnete Dezember-Abschlag/die Dezember-Soforthilfe Gas war mit meiner eigenen Vorauskalkulation deckungsgleich.

Wenn Gas bei Ihnen neu ab 01.11.2022, haben Sie wohl noch keine Abrechnung, die die Abrechnung der Dezemberhilfe (Sept22P x AP (am 01.12) + 1/12 GP(am 1.12) und tatsächliche Gaspreisbremsbeträge enthält?!
Bei mir war ich überrascht, dass in der Abrechnung mit unterschiedlichen Prognosen gerechnet wurde (s.o.).

Und vorgestern erhielt ich gleich zwei unterschiedliche Zählerstandsabfragen von E.ON ohne Bezug und Datum zu meiner Gasvertragsnummer, obwohl ich beim Gas ab 10.04.23 nicht mehr Kunde bei E.ON bin!?

Vielleicht hängt das mit der Forderung des nach meiner Beschwerde an den Vorstandsvorsitzenden ‚von der Geschäftsführung beauftragen Mitarbeiters‘ ab, der verlangte, ich solle im Abstand von 4 Wochen (auf unbestimmte Zeit?) Fotos des Gaszählers schicken, damit er die Prognose ev. (auch nach unten?) ‚anpassen‘ könne.
Die ersten vier Wochen sind rum und vielleicht darf nur der Lieferant eines bestimmten Zeitpunkts die Prognose ‚anpassen‘?
Und wir sitzen hier frierend in der Wohnung und haben bis Ende Mai noch weniger Gas verbraucht als im gleichen Zeitraum im Vorjahr.

berghaus 31.05.23

Offline Didakt

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Re: Gaspreisbremse
« Antwort #26 am: 31. Mai 2023, 11:18:34 »
@ berghaus

Es zeigt sich nun, dass es sehr kompliziert ist, aus der Entfernung Ihre Schlussrechnung plausibel gegenzurechnen, wenn dafür die Originalrechnung und der Vorlauf dafür nicht gänzlich zur Verfügung stehen.
Lassen wir es somit bei meinem Versuch bewenden.

Ihre neuerlichen Zählerstandsabfragen muten ja höchst fragwürdig an! Aber wie ich ja schon ausführte, es scheint so, dass die Ausführenden der Preisbremse ihr Vorgehen nicht nachvollziehbar im Griff haben bzw. erklären können.

Zum besseren Verständnis meines Falles:

Die hiesigen Stadtwerke beliefern mich seit 01.11.2022 u. a. mit Gas. Die Stadtwerke rechnen grundsätzlich jeweils zum Jahresschluss ab, sodass ich im Januar 2023 eine Jahresabrechnung Gas für die Monate November u. Dezember 2022 erhalten habe. Darin war auch die Dezemberhilfe 2022 berücksichtigt. Aus meiner Sicht ist sie zu hoch ausgefallen, weil dafür scheinbar eine Prognose Sep.22 auf der Basis meines Verbrauchs in 2021 angesetzt wurde. Rein rechnerisch konnte ich das sofort nachvollziehen und habe es verständlicherweise auch hingenommen.
Auch bei mir ist man danach für die Festlegung des Entlastungskontingents 2023 von einer abweichenden, höheren Verbrauchsprognose ausgegangen. Es fehlt eine Begründung dafür!!

MfG

 

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