Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 21.12.22 Az. VIII ZR 200/20 ist veröffentlicht:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=132535&pos=82&anz=853EnWG aF § 41 Abs. 3; EnWG nF § 41 Abs. 5; GasGVV § 5 Abs. 2 Satz 2;
UKlaG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
a) (Auch) Bei Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energie-
versorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3
Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsich-
tigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung
mitzuteilen. Dabei sind nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis an-
zugeben. Vielmehr sind - unter Berücksichtigung der Wertungen der für die Grund-
versorgung geltenden Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 7 GasGVV - derzeit die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, die Konzessions-
abgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und die Kosten für den Erwerb von
Emissionszertifikaten nach dem BEHG gesondert auszuweisen und hinsichtlich
der vor und nach der Preiserhöhung jeweils geltenden Höhe gegenüberzustellen,
sofern diese Kostenbelastungen nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden
zu zahlenden Gaspreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018
- VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]).
b) Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1
UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 200/20 - OLG Köln
LG Köln