Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Strompreisbremse ab 2023 auf 40 Ct/kWh - Fragen dazu  (Gelesen 2033 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Strompreisbremse ab 2023 auf 40 Ct/kWh - Fragen dazu
« am: 17. Dezember 2022, 00:49:58 »
Es ist sicher sinnvoll, Fragen zu der Strompreisbremse (und auch der Gaspreisbremse) hier im Forum zu diskutieren, um aus den Erkenntnissen (außer sparen, sparen sparen) die richtige Verhaltensweise bei einem Wechsel des Versorgers abzuleiten, und auch, um die Abrechnungen der Versorger zu verstehen und zu kontrollieren.

Ich stelle hier mal ein paar Punkte zur Diskussion:


A) Arbeitspreis (AP), Grundpreis (GP) und Boni


Die Bremse wird wohl nur auf den AP angewandt.

Die Frage, ob man nun einen Tarif mit hohem Arbeitspreis und hohen Boni wählen sollte, wurde schon hier (ohne ein rechtes Ergebnis) angesprochen:
https://forum.energienetz.de/index.php/topic,21268.msg121863.html#msg121863

Wie stellen sich die Versorger auf diese Umstände ein? Welche Möglichkeiten haben sie, von der Bremse zu profitieren?

B) Vertragsbeginn unterjährig, Wechsel des Versorgers mitten im Jahr, 80 %

Um den Jahresverbrauch (2023) auch des Vor- (2022) oder auch des Vorvorjahres (2021)festzustellen, müssen die Anbieter bei einem schon erfolgten und auch neuem Wechsel Daten austauschen. Ob das wohl gelingt?


C) 80 % des Vorjahresverbrauchs

Der Vorjahresverbrauch soll wohl abgeleitet werden aus der Verbrauchsprognose des Versorgers, mit der er den Septemberabschlag für 2022 irgendwann vorher ermittelt hat.

Hier spielen meist Zufälle eine Rolle, ob er (zu) hoch oder niedrig ist. Ich habe es in 22 Jahren Versorgerwechsel noch nicht erlebt, dass der prognostizierte Verbrauch genannt und die Berechnung des Abschlags erläutert wurde.

Man kann den Jahresverbrauch aus dem Septemberabschlag errechnen, indem man ihn mal 12 (oder mal 11?) nimmt, den Jahresgrundpreis abzieht und das Ergebnis durch den im September (2022) geltenden Preis pro kWh teilt.  Dies wäre dann der Verbrauch eines Zeitraums von 12 Monaten, der auch noch Teile von 2021 umfasst, wenn der Versorger den Verbrauch nicht aus einem kürzeren Zeitraum auf ein Jahr hochgerechnet hat, wobei auch Gradtagszahlen eine Rolle spielen können.

Ich bin gespannt!

berghaus 17.12.22
« Letzte Änderung: 17. Dezember 2022, 00:57:05 von berghaus »

Offline rkausg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 30
  • Karma: +0/-0
Re: Strompreisbremse ab 2023 auf 40 Ct/kWh - Fragen dazu
« Antwort #1 am: 11. März 2023, 21:36:55 »
Moin,
zu A): Ausgerechnet ein führender Ökostrom-Anbieter hat für Bestandskunden den Grundpreis um 30% erhöht. Eine Zeitlang mussten Neukunden sogar noch den alten Preis zahlen, das ist aktuell aber angeglichen. Da die Erhöhung noch vor dem 01.12.2022 angekündigt wurde, ist dies zwar gesetzeskonform, trotzdem für mich nicht nachvollziehbar. Gibt es eine Möglichkeit die Grundpreisgestaltung überprüfen zu lassen?
zu C):Im Infoschreiben zur Preiserhöhung war die Möglichkeit gegeben, zur Abgrenzung alter/neuer Arbeitspreis den Zählerstand zum Jahresende mitzuteilen. Das habe ich auch gemacht, da bei vorherigen Abgrenzungen meistens zuviele kWh in den neuen, teureren Zeitraum fielen. Ich hatte gehofft, dass dies auch Auswirkungen auf den Durchschnittsverbrauch hat, der für die Strompreisbremse genutzt wird. Dies ist aber wohl nicht so; die Strompreisbremse bezieht sich auf den vom Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch und bezieht sich, glaube ich auf den Abschlag von September 2022. Dabei haben sich die Macher der Strompreisbremse bestimmt etwas (ganz Gerechtes) gedacht, nachvollziehbar und verständlich ist es aber mal wieder nicht, aber schön bürokratisch.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Strompreisbremse ab 2023 auf 40 Ct/kWh - Fragen dazu
« Antwort #2 am: 14. März 2023, 11:32:42 »
Hi @rkausg,
die besagte Grundpreiserhöhung basiert doch sicher auf einer gültigen Preisanpassungsklausel in den AGB zu Ihrem Stromliefervertrag. Die Erhöhung ist deshalb vorliegend doch gar nicht angreifbar, weil der Versorger die Preisanpassung fristgerecht mitgeteilt hat, damit einhergehend auch das Sonderkündigungsrecht, womit Sie sich ggf. gegen die Preiserhöhung hätten wehren können.
Im Übrigen ist doch bei der Lieferantenauswahl und beim Preisvergleich in den Vergleichsportalen neben anderen wichtigen Kriterien der Gesamtpreis bzw. der Endpreis (bei Einschluss von Boni) der Anbieter von bedeutender Relevanz, der Grundpreis dabei eher nebensächlich.

Ihre Ausführungen in Ihrem Beitrag unter zu C) sind fragwürdig und treffen nicht das Anwendungsprozedere der Strompreisbremse. Wenn Sie Interesse daran haben, zeige ich Ihnen mal anhand eines Beispiels auf, wie damit umzugehen ist.

Gegen unsachgemäße, fälschliche Festlegungen von Verbrauchsprognosen und Abschlagsvorgaben seitens der Versorger kann man gezielt und erfolgreich mit dafür notwendigen konkreten Fakten vorgehen. Dafür muss man aber auch seinen Verbrauch/seine Verbrauchsentwicklung im Abrechnungszeitraum im Griff haben und seine berechtigte Forderung nach Anpassung der Verbrauchsprognose dem Versorger begründet vortragen, so dass er sich einem solchen Antrag nicht entziehen kann.

MfG

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz