Es vergeht nahezu kein Tag, an dem wir nicht von allen Seiten – Presse, Fernsehen, Rundfunk – aufgeforderten werden, #Energie einzusparen. Bedauerlicherweise sehen dies Hamburger Richter völlig anders.
Der Fall:
Im Jahre 2010 erwarben wir eine Eigentumswohnung mit einer einfach verglasten Loggia. Die ca.10-Jahre alte Einfachverglasung war abgängig und musste ersetzt werden. Nach Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, wie Bauantrag und Genehmigung der Verwaltung, und auch der Einbindung des Beirates, haben wir nach dem Konzept der beiden Architektenbüros unseres Wohnkomplexes die Einfachverglasung durch eine Doppelverglasung und das Pultdach durch ein Satteldach im März 2014 ersetzt. Aufgrund einer Öffnungsklausel in unserer Teilungserklärung muss die Zustimmung bei der Verglasung von Balkons und Loggien nur von der Verwaltung eingeholt werden. Einige Eigentümer sahen sich durch diese Öffnungsklausel übergangen und klagten auf Rückbau. Amtsgericht und Landgericht gaben der Klage statt, mit der Begründung, der neue Wetterschutz verändere in markanter Weise die Gebäudeansicht, Diese Ansicht wird weder von Architekten noch von anderen Personen geteilt, selbst von den Eigentümern nicht.
Nobelpreisträger Prof. Hasselmann behauptet zu Recht: Der #Klimawandel ist menschengemacht. Die beeindruckenden Vorträge von Prof. Hasselmann über den Klimawandel, die er auf Seminaren des Sonderforschungsbereiches Meeresforschung hielt (dessen Sprecher er zeitweise war), sind mir als ehemaliges Mitglied dieses Forschungsbereiches in guter Erinnerung. Gerichtsurteile, wie das vom Landgericht Hamburg gefällte 318 S 45/16 vom 08.03.2017, tragen genau zu diesem Klimawandel bei und widersprechen allen Energieeinsparverordnungen der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Vorwurf kann man dem Landgericht nicht ersparen, zumal sich in unserem Fall in den letzten acht Jahren nicht ein einziger Eigentümer durch die Doppelverglasung beeinträchtigt fühlte und durch ihr irgendwelche Nachteile erlitt.
Am 14.10.2021 fand in unserer Wohnung ein Energie-Beratungsgespräch der Verbraucherzentrale statt. Den Bericht würde ich als Anlage beilegen, wenn es hier möglich wäre, ebenso wie die Meinungsäußerung von Prof. Willkomm von der HCU (HafenCity Universität Hamburg), der die Gerichtsentscheidung für absurd hält, und einen Auszug des Antwortschreibens von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg, die wir ebenfalls von dem Fall informiert haben und die unsere Baumaßnahmen begrüßt.
Da wir uns weigern, den Rückbau vorzunehmen, weil er gegen das Wohnungseigentumsgesetz nF und gegen das am 1. Jan 2021 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) verstößt, wurde Anfang des Jahres das Zwangsvollstreckung-Verfahren eingeleitet. Dagegen haben wir beim Gericht eine Zwangsvollstreckungsabwehrklage eingereicht. In der Gerichtsverhandlung am 1.7.2022 vertrat die Richterin jedoch nach wie vor die Meinung, dass das Urteil von 2016 nicht aufgehoben werden wird, da eine #Energieeinsparung nicht von Belang ist. Manche Gerichte haben offensichtlich die Zeichen der Zeit leider immer noch nicht erkannt. Das #Fehlurteil von 2016 verstieß damals schon gegen die EnEV und jetzt erst recht gegen GEG § 46. Unserer Bitte an das Gericht, unter der heute prekären Energieversorgung und der von Robert Habeck ausgerufenen Alarmstufe „Notfallplan Gas“ zwischen der 2014 vom Gericht behaupteten Beeinträchtigung der Eigentümer durch den Dachaustausch und der jetzt täglich geforderten Energie-Einsparung abzuwägen, kam das Gericht nicht nach. In seiner Verfügung vom 02.06.2022 schreibt das Gericht:
Ob die von den Klägern eingesetzte Doppelverglasung gegenüber der zuvor nur einfach verglasten Loggiaumbauung eine Energieeinsparung erbracht hat, ist nach Auffassung des Gerichts ohne Belang.
Das Gericht bleibt also bei der Feststellung, dass eine #Energieeinsparung von durchschnittlich jährlichen 1.725 KWh ohne Belang sei. Eine Begründung blieb es uns schuldig.
Am 12.08.2022 wurde unsere Zwangsvollstreckungsabwehrklage abgewiesen, mit der Begründung, alle unsere vorgebrachten Argumente seien präkludiert, seien also nicht nach dem Landgerichtsurteil vom 08.03.2017 eingetreten wie:
1. Das Gebäudeenergiegesetz vom 1.1.2021, das eine Rückbau verbietet,
2. der Ukraine-Krieg, nach dem Energiesparmaßnahmen nur an Brisanz gewonnen hätten,
3. die von Robert Habeck 23.06.2022 ausgerufen Alarmstufe „Notfallplan Gas“,
4. das BGH-Urteil von 2020 (Az.V ZR 115/20 ), das den Rückbau einer wärme-dämmende Baumaßnahme nicht gestattet, da eine „Verminderung von Treibhausgasemissionen im allgemeinen Interesse ist“.
Wir möchten hier betonen, dass hier die Auseinandersetzung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur von zweitrangiger Bedeutung ist. Vielmehr geht es hier um das Verhalten einzelner Richter und Richterinnen, die das Recht mit Füßen treten, Fakten nicht akzeptieren bzw. Ereignisse einfach mehrere Jahre zurückdatieren, um ihr Urteil zu begründen. Ein solches Fehlverhalten in einem Rechtsstaat ist menschenverachtend, weil Bürger regelrecht für dumm verkauft werden und das ist nicht akzeptabel.
Was nützen Umweltklimakonferenzen und Demonstrationen von Klimaschutzaktivisten, was nützen Energiesparverordnungen und Energiegesetze, wenn Hamburger Richter – vorrangig ein Amtsrichter ... - in ihren Urteilen weiterhin darauf bestehen, die Umwelt zu schädigen? Damit leisten sie ihren Beitrag, dass Deutschland im Klimaranking auf den 16. Platz zurückfällt.
em.gerlach@alice-dsl.net
[Edit DieAdmin: Name des Amtsrichters gelöscht.]