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Autor Thema: Entlastungskontingent der Gaspreisbremse und "wie wird damit gerechnet"  (Gelesen 874 mal)

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Offline winampdevil

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Liebes Forum,
nach langer Zeit des Mitlesens muss ich heute mal wieder eine Frage stellen.
Es soll hier um das Entlastungskontingent der Gaspreisbremse gehen, vielleicht ist das auch für die Strompreisbremse relevant.

Hier meine aktuelle Lage, der Einfachheit halber mit gerundeten Werten.
Der Jahresverbrauch liegt bei ca. 20.000 kWh
Vom September '22 bis Mitte März '23 habe ich mein Gas vom Grundversorger bezogen, 8.500kWh von 9/22 - 12/22, 8.200kWh von 1/23 bis 3/23.
Seit Mitte März bin ich bei einem Anbieter mit einen Gaspreis <12ct/kWh, also fällt die Gaspreisbremse nicht ins Gewicht.

Nun habe ich die Abrechnung für den Zeitraum 9/22 - 3/23 vom Grundversorger bekommen.
Die abgerechneten kWh stimmen mit meinen errechneten Verbräuchen überein.

Auf der Rechnung werden weiterhin die Details zur Preisbremse erläutert - und hier vermute ich einen Fehler.
Der prognostizierte Jahresverbrauch wird mit knapp 20.000 kWh angegeben und entspricht meinen Erwartungen (s.o.)
Die Preisbremse gilt für 80%, also für 16.000 kWh. Auch dieser Wert wird so angegeben.
Der vermeintliche Fehler findet sich in der nächsten Zeile der Rechnung:
Zitat
mit dieser Abrechnung aufgebrauchtes Entlastungskontingent: 2.000 kWh

In der Abrechnung werden also 2.000 kWh des Kontingents von 16.000kWh verrechnet - hier hätte ich mit der vollen Anrechnung des o.a. Verbrauchs von 8.200kWh gerechnet.

Kann mir jemand das "unter den Tisch fallen lassen" von 6.200kWh plausibel erklären?

Danke & Grüße
Frank


Offline berghaus

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Ich war in dem Forum von 'Finanztipp' auch erst gerne der vielfach vertretenen Meinung gefolgt, dass man sein Kontingent (=80% der Sept22Prognose) in den ersten verbrauchsintensiven Monaten des Jahres 2023 'verbrauchen' kann.

Ich konnte dann herausfinden, dass der monatliche Entlastungsbetrag ermittelt wird, indem von dem am 01.03.2023 geltende Arbeitspreis (AP ) 12 Cent bei Gas und 40 Ct bei Strom abgezogen wird und diese Differenz mit 1/12 der 80%Sept22Prognose multipliziert wird.

Dieser Entlastungsbetrag gilt auch für die Monate Januar und Februar 2023 und für die Folgemonate bis Dezember23, wenn sich ab April der AP nicht ändert.

Ändert er sich, wird 1/12 der 80%Sept22Prognose mit dem jeweils am ersten eines Monats geltenden AP multipliziert = neuer Entlastungsbetrag.

Liegt der neue Gaspreis am 1. eines Monats unter 12 Cent, bzw. der Strompreis unter 40 Ct ist der (neue) Entlastungsbetrag = Null.

Verbraucht wird (bis dahin) Monat für Monat 1/12 der 80%Sept22Prognose. Der Rest verfällt, wenn der AP unter 12 bzw 40 Ct/kWh bleibt.

Wechselt man mitten im Monat wird taggenau abgerechnet.

In Deinem Beispiel müssten dann eigentlich 2,5 x 1/12 x 80%Sept22Prognose = 2,5 x 1.333 kWh = 3.333 kWh 'verbraucht' sein!?

Hier die Formeln zur Berechnung:

80%1/12Sept22Prognose x (AP - 12) = monatlicher Entlastungsbetrag Gaspreisbremse

80%1/12Sept22Prognose x (AP - 40) = monatlicher Entlastungsbetrag Strompreisbremse

100%1/12Sept22Prognose x AP  + 1/12 Grundpreis (GP) = Dezemberhilfe (nur Gas) - AP und GP vom 01.12.2022

Die Zusammenhänge und die Abrechnung der Versorger werden verständlicher, wenn man weiß, dass diese in den Abrechnungen zunächst die vollen  AP und GP des Vertrags ansetzen und die Entlastungen dann weiter unten abziehen, wobei in meinem Fall E.ON die Entlastungserträge bis 09.04.2023 zwar richtig berechnet, aber unzureichend erklärt hat. Unzureichend ist bei mir allerdings auch die Sept22Prognose von E.ON!

Hier der Link zu meinem Hauptbeitrag hierzu - auch unter 'berghaus' im Forum von 'Finanztipp':

Beitrag #19 in  https://community.finanztip.de/thema/16053-strompreisbremse/

berghaus 22.05.23

« Letzte Änderung: 22. Mai 2023, 15:01:34 von berghaus »

Offline Didakt

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@ berghaus

Ihre These scheint zu stimmen.

Text editiert aufgrund von EWPBG § 3 (1): Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen gegenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen, sofern ...
(3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transparent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.
« Letzte Änderung: 27. Mai 2023, 17:27:39 von Didakt »

Offline berghaus

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@Didakt

Zitat von Ihnen:
"Das sogenannte „Entlastungskontingent“ errechnet sich aus 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel beruhend auf den Daten des Vorjahresverbrauchs des Verbrauchers) multipliziert mit dem Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für den Verbrauch über die 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus zahlen die Verbraucher den vertraglich vereinbarten Tarifpreis."

Ich muss Ihnen widersprechen, allein schon didaktisch, weil sich allenfalls der „Entlastungsbetrag“ errechnet aus….

Spaß beiseite!

Diese, auch von Versorgern und Medien gebrauchte Erläuterung führt leicht in die Irre, wie man sieht, auch bei Ihnen, wenn Sie zu winampdevil sagen "der aufgebrauchte Teil Ihres Entlastungskontingents  beläuft sich selbstverständlich auf 8200 kWh" und, weil mancher glaubt, man könne das Kontingent in den ersten Monaten des Jahres schon größtenteils verbrauchen, wenn man wechselt.

In Ihrer, meiner und winampdevil‘s Abrechnung wird mit Sicherheit erst der Verbrauch mit den vollen Vertragspreis abgerechnet. Die ‘Entlastung Gas/Strompreisbremse‘ wird an anderer Stelle erläutert und errechnet und sodann unten auf der Abrechnung abgezogen.

Diese Abrechnungsmethode ist der Beweis dafür, dass der monatliche Entlastungsbetrag für das ganze Jahr feststeht, (wenn sich nicht der vertragliche Arbeitspreis ändert).

Im Fall winampdevil ist das jährliche Entlastungskontinent 80% von 20.000 = 16.000 kWh

Das monatliche Entlastungskontingent beträgt dann 1/12 = 1.333 kWh

Bis Mitte März hat man dann 2,5 x 1.333 = 3.333 kWh des Jahreskontingents verbraucht.

Der monatliche Entlastungsbetrag könnte dann z.B. 16,9 – 12 = 4,9 x 1.333 = 63,70 € betragen.

Wechselt man z.B. ab 1. August zu einem Anbieter mit 20 Ct/kWh, hat man 7 x 1.333 = 9.331 kWh des Kontingents verbraucht.
Die Höhe der Abschläge und deren Ermäßigung spielt dabei keine Rolle. Maßgebend ist die Abrechnung.

Das Problem ist die Höhe und Bestimmung der Sept22Prognose.

E.ON rechnet die Dezemberhilfe und die Abschläge damit aus, wendet aber in der Abrechnung eine neue Prognose an, die aus dem Verbrauch ab September22 bis zur Abrechnung abgeleitet wird.
Wenn E.ON das nicht doch darf, halte ich das für einen Skandal, weil Sparen dadurch bestraft wird.

Dazu  an anderer Stelle mehr.

Meine Erkenntnisse zu dem monatlich festen Entlastungsbetrag habe ich im Forum von Finanztipp am 02.04.2022 unter dem Titel „Strompreisbremse“ #19 berichtet.
Bisher hat diesen noch niemand widersprochen. Sie können es noch tun.

Zitat:
"Es kann doch nicht sein, dass wir - mit einer gewissen Schwarmintelligenz ausgestattet- uns hier im Finanztippforum tummeln und dass die Finanztippredakteure hier nicht mitlesen und in dem Finanztipp- Newsletter nun wiederholt die Meinung vertreten, dass der Entlastungsbetrag ein Festbetrag ist und nicht vom Verbrauch abhängt.
Da ist auch nichts missverständlich!

Ich habe das EWPB-Gesetz noch mal gelesen und bin nun überzeugt, dass in der endgültigen Abrechnung Monat für Monat -unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch- in der Abrechnung der Entlastungsbetrag angesetzt wird, der fest ist, wenn sich ab dem 1. März 2023 die Differenz zwischen AP (bei mir 16,99 -12,00) nicht ändert.

Es wird in der Abrechnung Monat für Monat diese Differenz mit dem Zwölftel der Sept22-80%Prognose in kWh multipliziert.

Dieser monatliche Entlastungsbetrag ändert sich, wenn man zu einem Anbieter wechselt, dessen AP über 12 Cent liegt, und ist Null, wenn er unter 12 Ct/kWh liegt.

Für den Fall, dass der Wechsel mitten in einem Monat stattfindet, wird der Entlastungsbetrag tageweise aufgeteilt

Die Monatsprognose (= 1/12 der Jahresprognose) in kWh liegt also fest. Bei einem Wechsel ist das Monat für Monat verbrauchte Kontingent plus Anteile in einem Monat in kWh dem neuen Anbieter mittzuteilen, damit das Jahreskontingent nicht überschritten wird.

Das meine ich aus den nachfolgenden Gesetzespassagen herausgelesen zu haben:

§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher

(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen

§ 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas
(1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10,….., geteilt durch zwölf.

§ 9 Differenzbetrag
(2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. …….

(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro Kilowattstunde

§ 10 Entlastungskontingent
(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat

Wer bietet mehr?
berghaus 02.04.23


berghaus 26.03.23
« Letzte Änderung: 26. Mai 2023, 04:32:31 von berghaus »

Offline berghaus

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Hallo Didakt,

ich bin sicher, dass meine Gasrechnung von E.ON vom 03.05.23 Ihre Meinung ändern wird.

Ich weiß nur nicht, wie ich den Auszug aus der Rechnung als Worddokument oder Pdf-Datei in die PN oder hier im Forum einfügen kann.

Sie haben in Ihrer hervorragenden Exeldatei im 4. Verbrauchsabschnitt (01/23) und im 5. Verbrauchsabschnitt (01.02. - 09.04.23) den gesamten tatsächlichen Verbrauch (2.941 und 6.394) zugrunde gelegt, also von dem Kontingent (80% von damals angenommenen 21.000 = 16.000 kWh) 9.335 verbraucht, während ich, E.ON und das Gesetz  :D  pro Monat von 1/12 von 16.000 = 1.400 kWh und für neun Tage im April 420 kWh ausgehen.

Mit der am 27.01.23 von E.ON mitgeteilten Sept22Prognose von 23.401 kWh wurden die Abschläge von 389,00 auf 311,13 ermäßigt und die Dezemberhilfe (253,14 € bei erlassenem Dezemberabschlag von 389,00 €) berechnet. In dem Schreiben klingt schon an, dass "die endgültige Höhe der Entlastungsbeträge mit der nächsten Rechnung mitgeteilt werden".

In der Abrechnung vom 03.05.23 (08.06.22 - 09.04.23) wird sogar mit einer höheren Prognose (25.001 kWh) gerechnet, obwohl der Verbrauch an den 306 Tagen nur 16.605 kWh = 19.860 kWh an 365 Tagen betrug.

Bleibt die Frage, ob der Versorger die Sept22Prognose, (wie immer er sie ermittelt hat), und mit der die Abschläge ab Januar 2023 ermäßigt wurden,
für die Abrechnung ändern darf und dabei den tatsächlichen Verbrauch ab September wie auch immer zugrunde legen darf und ob man die Forderung, den im Juni 2022 bekannten Verbrauch der Vergangenheit von rd. 30.000 der Sept22Prognose zugrunde zu legen, als Betrugsabsicht bezeichnen darf  ;).

Viele Grüße

berghaus 27.05.23

« Letzte Änderung: 27. Mai 2023, 14:38:07 von berghaus »

Offline Didakt

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Hallo, die Einbringung ins Forum ist kein Problem. Den Weg teile ich Ihnen noch mit.

Grüße


Offline Didakt

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@ berghaus,

hallo, mit folgendem Link können Sie Ihre Datei hochladen und dann mit dem angezeigten weiteren Link für Foren die Datei in das Forum oder die PN einstellen.
https://www.file-upload.net/ 

Let’s go.
« Letzte Änderung: 27. Mai 2023, 19:13:46 von Didakt »

Offline berghaus

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« Letzte Änderung: 27. Mai 2023, 18:14:31 von berghaus »

Offline berghaus

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@Didakt

Da freue ich mich aber, dass wir hinsichtlich der Berechnungsmethode der monatlichen Entlastungsbeträge Übereinstimmung gefunden haben.

Da bleibt die Frage, was sagt E.ON dem Richter auf die Frage, mit welchen Daten er im Juni 2022 die Jahresprognose für die Folgezeit bestimmt hat?

Durfte er diese (für die Gasbreisbremse) allein bestimmen, auch wenn der Verbraucher erst 146 Tage bei ihm war.

Konnte er auf (mehrjährige?) Daten des Netzbetreibers zurückgreifen, auch bei der Festlegung des  Abschlags von 389 € ab Juli 2022 (bei einem Verbrauch in 2021 von 30.731 kWh).

Muss er die tatsächlichen monatlichen Entlastungsbeträge mit einer neuen aus dem Verbrauch ab September22 abgeleiteten Prognose berechnen oder gilt dafür auch - wie für die Dezemberhilfe und die Abschläge ab Januar 2023 - 1/12 der Sept22Prognose?

Im Forum Finanztipp wird das seit Monaten an vielen Stellen diskutiert.

Einfach mal dort das Wort 'Prognose' in die Suchfunktion eingeben.

z.B. hier:

Berechnung Entlastungskontingent in "Prüfe selbst: Wurde Deine Preisbremse richtig berechnet?" - Finanztipp-Artikel besprechen - FinanztippForum

(Link wird wohl so nicht klappen!?)

berghaus 28.05.31

Offline Didakt

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@ berghaus,

Hallo, klicken Sie mal auf den Link in der PN, die ich gerade an Sie abgesendet habe (Strg, Klick und download).

Auf die Frage nach der Berechnung der Prognose komme ich noch zurück.

MfG

Offline berghaus

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Ja Danke,

wieder eine Fleißarbeit, die sich vom Ergebnis her selbst prüft!  8)

berghaus 28.05.23

Offline berghaus

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Hier eine Fleißarbeit von mir zum Nach-Denken:

Frage von DIDI im Forum Finanztipp

Der neue Anbieter ab 15.2.23 hat die 14000 kWh als Jahresrechnung mitgeteilt was ja auch stimmt.
Wenn ich jetzt aber nur 3 Monate bei diesem Anbieter bin und 400 kWh verbraucht habe wie rechnet er die Preisbremse ein? 80 % von den 400 kWh mit 12 Cent und den Rest mit 13,5 Cent?
Das ist meine Frage.
Danke
DIDI

 Antwort von berghaus

Ich versuch’s mal mit den wenigen Angaben und mit Annahmen:
z.B. wie es von E.ON bei mir gehandhabt wurde:

Wenn 14.000 kWh der von dem Vorlieferanten irgendwann vor Ende September 2022 „prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2022)“ wäre,
dann ist das Entlastungskontingent 80% davon = 11.200 kWh.

1/12 davon (933,33 kWh) können Sie Monat für Monat verbrauchen.

Der monatliche Entlastungsbetrag wird dann mit dem Preis vom 01.03.23 ermittelt:

933,33 x (13,5 -12) = 14,00 €

Den Betrag muss Ihnen der neue Anbieter auch für Januar und Februar 2023 zahlen, auch wenn Sie bei einem anderen Anbieter waren, und egal, wie hoch da Ihr Arbeitspreis (AP) und Ihr Verbrauch waren.

Dieser Entlastungsbetrag wird auch in den Folgemonaten ab April bis Dezember gezahlt, wenn sich der AP am 1. eines Monats nicht geändert hat, und auch wenn Sie jetzt nach 3 Monaten zu einem 3. Anbieter wechseln, dann von diesem.

Die Abrechnung jetzt nach drei Monaten mit der Annahme eines Grundpreises (GP) von 10.00 €/Monat und dem Lieferende am 14.05.2023 sieht so aus:

400 kWh x 0,135 €/kWh                    =   54,00 €
3 Monate GP x 10,00 €/M                  =   30,00 €
Entlastung 01 – 04/23 4 x 14,00  €    = - 56,00 €
Entlastung Mai ½ x 14,00 €               = -   7,00 €    
          zu zahlen                                     21,00 €

Dass E.ON (nicht nur bei mir) für die Gaspreisbremse, wie auch immer einen niedrigeren oder auch höheren (Jahres)-Prognosewert als die von Ihm für die Reduzierung der Abschläge im Januar mitgeteilten Sept22Prognosewert, lassen wir  mal außen vor.

Wenn die Versorger so abrechnen dürfen und dann müssen und man den Wert kennt, kann man die vorstehende Berechnung schnell berichtigen.

Dies alles ohne Gewähr nach dem Stand meines Wissens.
Ich kann und mache ja keine Rechtsberatung.

berghaus 28.05.23

 

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