Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Zwangsweise Einstufung in die Ersatzversorgung nach Kündigung von Sondervertrag?  (Gelesen 2225 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Viele Grundversorger haben ja jetzt stark erhöhte Tarife für die Ersatzversorgung festgelegt. Zugleich werden alle Neukunden zwangsweise in diese Ersatzversorgung eingestuft, bevor sie erst nach drei Monaten automatisch in die günstigere Grundversorgung wechseln.

Die Schlichtungsstelle Energie e.V. billigt diese Praxis und folgt der Argumentation der Versorger, dass diese durch wirtschaftliche Zwänge dazu berechtigt seien. Ich sehe die Grundlagen für eine Einstufung in die Ersatzversorgung jedoch nicht immer erfüllt.

Laut §36 (1) EnWG sind Grundversorger zur Belieferung verpflichtet, wobei sie nicht zwischen Bestands- und Neukunden unterscheiden dürfen. Eine Ersatzversorgung darf für längstens drei Monaten vorgenommen werden, wenn der bisherige Lieferant kündigt oder insolvent wird (so interpretiere ich 'Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages').

Ich habe meinen Sondervertrag bei einem anderen Versorger aufgrund einer Preiserhöhung fristgerecht zum 31.10.2022 gekündigt.
Zugleich habe ich meinem Grundversorger den Abschluss eines Grundversorgungsvertrags ab dem 1.11.2022 angeboten.
Die Voraussetzung nach §36 (1) EnWG, Satz 5 ist daher nicht erfüllt.
 
Wollte der Gesetzgeber dem Grundversorger das Recht zubilligen, jeden Neukunden zunächst in die Ersatzversorgung einzustufen, so hätte er die einschränkende Bedingung von §36 (1) EnWG, Satz 5 komplett entfallen lassen.

Laut §38 (1) EnWG kann der Versorger eine Ersatzversorgung vornehmen, wenn die Belieferung keinem bestimmten Vertrag zugeordnet werden kann. Nach §38 (4) endet die Ersatzversorgung jedoch, sobald der Kunde einen Liefervertrag hat; spätestens aber nach drei Monaten.

Meines Erachtens ist der Versorger nicht berechtigt, die Voraussetzung von  §38 (1) erst dadurch herzustellen, dass er einen angebotenen Grundversorgungsvertrag ablehnt. Denn §36 (1) EnWG formuliert die Lieferverpflichtung ohne aufschiebende Bedingung.

Wenn also ein Sondervertrag durch Kündigung endet und der Kunde seinem Grundversorger einen Grundversorgungsvertrag anbietet, dann ist dieser zur Annahme dieses Angebots verpflichtet, weil ihm die gesetzliche Grundlage fehlt, die Annahme zu verweigern.

Was meint Ihr dazu?

Offline Didakt

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Hallo @ ESG-Rebell, erstaunlich, dass Ihr Beitrag angesichts dieser brisanten Thematik bislang keine Resonanz gefunden hat. In der weit zurückliegenden Hochzeit des Forums wäre das nicht passiert.

Ich teile Ihre dargelegte Beurteilung der Sachlage voll und ganz. Sie haben nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bei den gegebenen Rahmenbedingungen eindeutig einen Anspruch auf eine Versorgung in der Grundversorgung durch den für Ihren Bereich zuständigen Grundversorger. Die Ersatzversorgung greift in Ihrem Fall nicht!

Verwunderlich ist, dass die Schlichtungsstelle Energie gegen die geltende Rechtslage argumentiert. Dagegen könnte eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur hilfreich sein. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die möglichen Gegenmaßnahmen geläufig sind und Sie davon Gebrauch machen werden/gemacht haben.

Übrigens brauchen Sie dem Grundversorger den Grundversorgungsvertrag gar nicht anbieten, sondern ihm nur unter Angabe der Gründe mitteilen, dass Sie die Grundversorgung ab Lieferbeginn am … in Anspruch nehmen.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang die folgenden Beiträge der VBZ:

https://www.verbraucherzentrale.de/musterbriefe/energie/bei-strom-oder-gas-in-die-grundversorgung-78114

https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/energie-bauen/energiepreise-anbieterwechsel/energiepreise-der-grund-ersatzversorgung

Viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

MfG

Offline berghaus

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Ich habe seit etwa einem Jahr 7 von 9 meiner Lieferstellen Strom und Gas (meine und meiner Kinder) nach meiner Kündigung nach Ablauf eines Lieferjahres oder Sonderkündigung wegen nicht erträglicher Preiserhöhung in die Grundversorgung 'fallen lassen' und wurde immer von dem jeweiligen Grundversorger dort artig begrüßt.

Bei E.ON gibt es ein sehr unordentlich aufgebautes Forum, in dem sich die Kunden mit ihrer Schwarmintelligenz untereinander helfen sollen und bei dem man nur hoffen kann, dass Mitarbeiter von E.ON doch mitlesen und hier und da Abhilfe schaffen.

Zu dem Thema GV und EV gibt es dort einen Beitrag:

https://www.eon.de/frag-eon/themen/smart-control/fragen/grundversorgung-oder-ersatzversorgung/

Wenn der Link nicht funktioniert, findet man die Beiträge über:

- e.on
- Service
- Die Community fragen
- Themen und dann völlig ungeordnet in diesem Fall:
- Smart Control
- Grundversorgung oder Ersatzversorgung (Seite 1 - 3)

Wenn man selbst dort schreiben möchte, muss man wohl Kunde sein und leider mit seinem vollen Namen auftreten (wie gesagt, völlig unausgegoren).

berghaus 04.11.22





Offline RR-E-ft

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In der Energiekrise machen Grundversorger geltend, dass ihnen die Belieferung von Neukunden wirtschaftlich unzumutbar sei, wenn sie für deren Versorgung Energie kurzfristig zu exorbitanten Marktpreisen nachbeschaffen müssten, die mit den veröffentlichten Allgemeinen Preisen nicht abgedeckt werden können. Die Preisspaltung zwischen Neu- und Bestandskunden, wie sie zu Beginn der Energiekrise von einigen praktiziert wurde,  ist mittlerweile gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG gesetzlich untersagt. Im Gegenzug wurde die Ersatzversorgung gem.  § 38 EnWG vom 30.07.22 neu gefasst, erhöhte Allgemeine Preise auch für Haushaltskunden zugelassen:  https://rewis.io/aktuell/synopsen/enwg/10037/


Zitat
2Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden.

Zitat
4Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Wenn der Versorger gem. § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG geltend machen kann, (ausnahmsweise) zur Grundversorgung nicht verpflichtet zu sein,  weil ihm die Grundversorgung der betreffenden Entnahmestelle wirtschaftlich unzumutbar ist, so hat der davon betroffene Haushaltskunde (wenigstens) einen Anspruch auf Ersatzversorgung gem. § 38 Abs. 1 EnWG.

 
Die Verweisung in § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG

Zitat
In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.

zielt indes auf § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG statt auf § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG,  was ein Redaktionsversehen sein mag.
Denn § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG setzt seinerseits wohl voraus, dass eine Ersatzversorgung gem. § 38 Abs. 1 EnWG begonnen hat.

Es erscheint unsinnig, einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung gem. § 38 Abs. 1 EnWG daran zu knüpfen, dass eine ebensolche bereits begonnen hat.

Zitat
5Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. 6Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.


Die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG, wonach die Grundversorgungspflicht für die Dauer von drei Monaten seit Beginn einer Ersatzversorgung gem. § 38 Abs. 1 EnWG nicht besteht, setzt u. a. (kumulativ) voraus, dass  die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte.

Dies betrifft also nicht den Fall der Kündigung eines Sondervertrages durch den Kunden, um in die Grundversorgung zurückzukehren.

Die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 6 EnWG, wonach der konkludente Vertragsabschluss für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist, bezieht sich wiederum auf den vorhergehenden Satz 5, weil nur darin von einem Zeitraum (drei Monate seit Beginn einer Ersatzversorgung) die Rede ist.

Sie bezieht sich also nicht auf die Fälle des § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG.

Innerhalb von längstens drei Monaten Ersatzversorgung sollte der Versorger zudem die Voraussetzungen dafür geschaffen haben können, dass ihm die Grundversorgung der betreffenden Entnahmestelle nicht wirtschaftlich unzumutbar ist, so dass er sich dann gegenüber dem betroffenen Kunden nicht mehr gem. § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen kann.



« Letzte Änderung: 05. November 2022, 09:07:00 von RR-E-ft »

Offline berghaus

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Zitat
Dies betrifft also nicht den Fall der Kündigung eines Sondervertrages durch den Kunden, um in die Grundversorgung zurückzukehren.

Spielt es eine Rolle bei der Frage, ob man in die Grundversorgung oder die Ersatzversorgen fällt, ob der bisherige Lieferant oder der Kunde gekündigt hat?

berghaus 06.11.22

Offline RR-E-ft

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Spielt es eine Rolle bei der Frage, ob man in die Grundversorgung oder die Ersatzversorgen fällt, ob der bisherige Lieferant oder der Kunde gekündigt hat?

Nein, es spielt keine Rolle, wer den Sondervertrag gekündigt hat.

Es kommt darauf an, ob ein Fall des § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG vorliegt oder der Versorger gem. § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG deshalb nicht zur Grundversorgung verpflichtet ist, weil ihm diese Versorgung  der Entnahmestelle wirtschaftlich unzumutbar ist. 

Offline berghaus

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Interessant noch dies:

E.ON sagt selbst bei 'Häufigen Fragen':

Ich interessiere mich für den Tarif der Grundversorgung. Wie kann ich diesen buchen?

Antwort E.On:

"Grundversorgungs-Tarife können nicht aktiv gebucht werden. Sie fallen automatisch in die Grundversorgung, solange Sie in einer Region wohnen, in denen E.ON Grundversorger ist."

berghaus 07.11.22


Offline Erdferkel

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Na, und Nu? Wie läuft's? Eigentlich doch alles völlig verständlich in der Gas und Strom Gvv geregelt, wo bleibt das mehrseitige Geseier von @Didakt, oder ist das selbst ihm mittlerweile zu blöd? Daß man sowas hier noch breittreten muss erschließt sich mir nicht. Wer lesen kann ist klar im Vorteil... Und wer schreibt, der bleibt!😀

 

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