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Autor Thema: Neuregelungen im EnWG geplant  (Gelesen 2920 mal)

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Offline EviSell

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Neuregelungen im EnWG geplant
« am: 21. Februar 2022, 09:06:37 »
In dem Artikel "Eingriff in Preishoheit hat faden Beigeschmack"  heißt es:

Zitat
Dass das Energiewirtschaftsgesetz nun um einen Passus zu längeren Kündigungsfristen ergänzt werden soll, hält Müller-Terpitz für richtig. "Der Gesetzgeber könnte vorschreiben, dass alle Energieversorger künftig drei Monate im Voraus kündigen müssen. Diesen Zeitraum halte ich für einen fairen Kompromiss", so der Jurist. Das Gesetz ermögliche es allerdings schon jetzt, die Dauer der Kündigungsfrist im Verordnungswege zu regeln.
(Hervorhebung durch mich)

Man hat hier sicherlich die "Billigheimer" im Hinterkopf. Es waren eben nicht nur Kunden solcher Anbieter von plötzlichen Kündigungen betroffen. Ein Blick in die AGB zu den Ordentlichen Kündigungen kann jeden Kunden deutlich machen, zu welchem Zeitpunkt nicht nur er, sondern auch der Versorger kündigen kann.

Eine solche Regelung, die faktisch jeden Anbieter zwingt, einen Kunden 3 Monate gerade mit den Risiko, unverschämt hoher Preise, solange zu behalten, wird eben auch gezwungen sein, höhere Preisrisiken aufzuschlagen. Man darf gespannt sein, ob das nur Neukunden trifft (weil ihr verabschlagter Verbrauch noch nicht feststeht), oder eben auch Bestandskunden.

« Letzte Änderung: 23. Februar 2022, 09:32:48 von EviSell »
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Offline El Zorro

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Re: Neuregelungen im EnWG geplant
« Antwort #1 am: 22. Februar 2022, 09:07:12 »
Zitat
künftig drei Monate im Voraus 
Da wird das Kind wieder mit dem Bade ausgeschüttet, nur weil man nicht differenziert zwischen den Kunden, denen die Verträge gekündigt wurden und so beim Grundversorger landeten.

Ein Teilmenge der Kunden kommen von insolventen Energieanbietern. Bei denen hat der Geschäftsführer gar nicht mehr die Entscheidungshoheit darüber, sondern der Insolvenzverwalter. Will man also den Insolvenzverwalter zwingen, die Kunden, denen eigentlich kurzfristig gekündigt werden soll, weitere 3 Monate zu beliefern, müsste man wieder am Insolvenzrecht rumdoktern und es aufweichen.

Was soll eigentlich das Anprangern, dass es unterschiedliche Einkaufsstrategien/-möglichkeiten gibt, die auch genutzt werden? Das macht doch den Kern einer Marktwirtschaft aus.

Für mich als Kunde ist entscheidend, ob ein Anbieter seriös - oder nicht - ist, wie er sich in dieser Lage verhält, und zwar sich an die eigenen AGB orientiert (Stichwort: Ordentliche Kündigung).
Hier wäre interessant, wenn betroffene Kunden mehr berichten würden, ob die Frist eingehalten wurde oder nicht. Dieses Forum bietet sich geradezu an dafür.

Und nur bei den Anbietern, die sich nicht an ihre Fristen zur Ordentlichen Kündigung halten, wäre es vielleicht geboten, einen regulatorischen Ansatz zu finden.

Wenn sich die Regionalversorger über die Massenkündigungen der Kunden anderer Anbieter beschweren, hat das schon was von Ironie. Waren sie es nicht selber, die seinerzeit massenhaft den energiepreisrebellischen Kunden die Sonderverträge kündigten, auch sich berufend auf den Weg der ordentlichen Kündigung. Sie haben es quasi „erfunden“. Da war der fade Beigeschmack, dass diese Kunden dann nicht mehr zu ihrem Sondervertrag beliefert, sondern in deren teuren Grundversorgung landeten.
Da sollten sich die zeternden Regionalversorger mal an die eigene Nase fassen. Das Recht zu ordentlichen Kündigungen steht auch den Konkurrenzanbietern zu.
« Letzte Änderung: 22. Februar 2022, 09:12:34 von El Zorro »

Offline EviSell

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Re: Neuregelungen im EnWG geplant
« Antwort #2 am: 22. Februar 2022, 13:58:52 »
Weil im oben verlinkten Artikel stromio genannt ist, blätterte ich in deren aktuellen AGB
§ 16 Laufzeit des Vertrags, Kündigung im Abschnitt [2] (sie verweisen auch von andere Stelle in den AGB dahin und nennen es auch „ordentliche Kündigung“ in den verweisenden Stellen) ist zu lesen:

Zitat

(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Tarif. Die Vertragslaufzeit beginnt stets mit der Belieferung.

(2) Sofern nichts Abweichendes gem. vorstehendem Absatz 1 vereinbart ist, gilt: der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten gerechnet ab Lieferbeginn.
Er kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende dieser Erstlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate bei gleicher Kündigungsfrist.
....

Und auf deren Startseite ist zu lesen, dass allen Kunden gekündigt wurde, also unabhängig der möglichen Fristen:

Zitat
...
heute kommen wir leider mit einer unerfreulichen Nachricht auf Sie zu. Aufgrund der historisch einmaligen Preisentwicklung im Strommarkt sahen wir uns zu unserem ausdrücklichen Bedauern gezwungen, alle Stromlieferverträge mit Ablauf des 21.12.2021 zu beenden.
...

Daraus schlussfolgere ich, dass sich Stromio schon nicht an die eigenen AGB hält, die es mit den Kunden vereinbart hat.

Hätte Stromio sich an die Fristen gehalten, wären peu à peu Kunden in die Grundversorgung gefallen.
Wo soll denn künftig das Vertrauen für einen Vertragsabschluss herkommen, wenn ein so vertragsbrüchiger Anbieter weiter agieren darf?
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