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BGB §§ 306, 134; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021geltenden Fassung); KlauselRL 13/93 Art. 6 Abs. 1a) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Trans-parenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusam-mensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also ins-besondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmun-gen oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten, nicht. DieseGesichtspunkte können allerdings für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheitvon gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln nach § 24Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV von Bedeutung sein.b) Anders als eine Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis, mitdem die langfristigen Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgers abgegoltenwerden, die sich grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarktentwickeln, muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vomKunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt an-gemessen berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 29 f.).c) Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösungdes Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags fürden Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen(Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzun-gen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nachdem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten derVertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch einematerielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht derRechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführungder Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff.,und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337Rn. 23, 38).BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20 - LG BerlinAG Schöneberg
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