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Autor Thema: Keine Erstattung von Überzahlungen durch Gelsenwasser AG  (Gelesen 5076 mal)

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Offline userD0008

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Keine Erstattung von Überzahlungen durch Gelsenwasser AG
« am: 22. Dezember 2005, 19:24:45 »
In der Jahresabrechnung 2005 für Erdgas hat Gelsenwasser trotz Widerspruch nach § 315 BGB – wie zu erwarten – die erhöhten Preise berechnet. Aufgrund deutlich geringeren Verbrauchs ist es zur Überzahlung gekommen. Gelsenwasser hat aber nur den Betrag zurücküberwiesen, der sich nach Berechnung der erhöhten Preise ergab.

Habe Gelsenwasser unter Fristsetzung aufgefordert, den sich nach meiner Berechnung (auf der Grundlage des alten Preises) ergeben Betrag zu erstatten. Das ist nicht geschehen.

Zunächst wollte ich den verbleibenden und seitens Gelsenwasser noch auszuzahlenden Betrag mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. Habe aber im Forum gelesen, dass das nicht zulässig ist und man sein Geld nur durch Klage zurückfordern kann.

Wegen des relativ geringen Betrages ist mir eine Klage aber zu aufwendig. Könnte ich alternativ ein Mahnverfahren einleiten, um Gelsenwasser zu zwingen, das verbliebene Guthaben auszuzahlen? Wie wären ggf. die Erfolgsaussichten? Und wie hoch sind die Kosten in einem Mahnverfahren?

Schöne Grüße
Moin

Offline Koch

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Keine Erstattung von Überzahlungen durch Gelsenwasser AG
« Antwort #1 am: 22. Dezember 2005, 19:38:44 »
@Moin

Der Mahnbescheid ist doch nur der erste Schritt auf dem Weg zur Klage.

Kann nicht eine der letzten Abbuchungen vor der Abrechnung storniert werden? Das wäre hier die einzige Möglichkeit.

Viele Grüße
Koch

Offline Cremer

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Keine Erstattung von Überzahlungen durch Gelsenwasser AG
« Antwort #2 am: 22. Dezember 2005, 21:20:35 »
@Moin,

vergessen Sie\'s (frei nach Fielmann)

Sie haben es versäumt die Abschläge entsprechend einzukürzen.

Sofern Sie ein Guthaben beim Versorger haben, müßten Sie einen Rückfordserungsprozess anstrengen. Der dürfte zu 90%tiger Sicherheit zu Gunsten des Versorgers ausfallen.

Neu Runde, neues Glück in der kommenden Abrechnungsperiode
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Schwalmtaler

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Keine Erstattung von Überzahlungen durch Gelsenwasser AG
« Antwort #3 am: 23. Dezember 2005, 07:57:44 »
Moin Moin,

wie schon erwähnt ist Ihre einzige Chance die letzte Abschlagszahlung zurückbuchen zu lassen (innerhalb der letzten 6 Wochenfrist ohne Probleme möglich). Dies geht aber nur, wenn Ihre Abschläge per Lastschrift vom Versorger abgebucht werden. Ansonsten haben sie wie Herr Cremer schon deutlich machte Pech gehabt.

Für alle:
Hier sieht man wieder, warum eine deutliche Kürzung der Abschläge angeraten wird und wurde. Was nützt ein Widerspruch, wenn wir trotzdem alles geforderte zahlen? Nichts! Daher für alle oberste Regel. Mit dem Widerspruch auch die Abschläge deutlich kürzen (Tip: das gekürzte Geld auf einem seperaten Sparkonto ansparen und selbst Zinsen erwirtschaften!!!).

 

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