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Autor Thema: § 315 BGB bei konkludentem Vertragsverhältnis  (Gelesen 1470 mal)

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Offline sternenmeer

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§ 315 BGB bei konkludentem Vertragsverhältnis
« am: 23. April 2022, 12:50:24 »
Unterliegen nach einer Änderungskündigung sowie neuem, nicht angenommenem Vertrags-Angebot die erhöhten, neuen Fernwärmepreise
der Billigkeitsüberprüfung gem. § 315 BGB ( Anschluss- und Benutzungszwang), wenn zu Vertragsbeginn ein konkludenter Vertrag zustande-
gekommen ist?

Offline sternenmeer

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Re: § 315 BGB bei konkludentem Vertragsverhältnis
« Antwort #1 am: 05. Mai 2022, 13:54:40 »
Hallo RR-E-ft,
habe Sie lange vermisst. Glückwunsch an Sie, dass in der vor vielen Jahren mit Ihnen ausgetragenen Diskussion der BGH nun Ihre
damalige Meinung bestätigt hat ( Urteil v. 26.01.2022- Az.: VIII ZR 175/19) - § 4 Abs. 1,2 AVBFernwärmeV - einseitige Vertragsanpassung.
Zum o. a. Thema eine Frage an Sie. Gilt Ihre - am 14.06.2014 geäußerte Meinung in dem Thema: Leistungsbestimmungsrecht für FVU - noch?
"Wird ein bisher bestehender Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet, kann nach Ablauf dieses Vertrages allein durch die Energie-
entnahme konkludent ein neues Vertragsverhältnis begründet werden (vgl. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Unterliegt der betroffene Kunde
einem ANSCHLUSS- und BENUTZUNGSZWANG, so kann der Anfangspreis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung
des § 3 Abs. 3 BGB unterliegen."  - Zitatende:  ODER  ist man den neuen Anfangspreisen ( + ca. 50 %)  hilflos ausgesetzt, da gleichartige
Kunden den Vertrag kommentarlos unterschrieben haben? ( s. BGH v. 17.10 2012-Az.: VIII ZR 292/11 - Rn. 21).

Offline sternenmeer

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Re: § 315 BGB bei konkludentem Vertragsverhältnis
« Antwort #2 am: 05. Mai 2022, 14:48:22 »
An RR-E-ft
Korrektur. Muss natürlich § 315 Abs. 3 BGB heißen.
sternenmeer

 

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