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Kündigung durch NVV (tektron Gas)

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hacky:
Hallo in die Runde,
auch mir wurde der tektron GAS Vertrag gekündigt und ich wurde in die Grundversorgung \"strafversetzt\", welche nicht zu denen gehöre,die zu allem \"Ja und Amen\" sagen.
Ich habe gegen die Schlechterstellung Widerspruch eingelegt. Die NVV behauptet nun, dass es sich um eine ordentliche Kündigung gem. § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und somit rechtens sei. Sie behaupten weiterhin keine Sonderkündigung als \"Strafe\" für die Nichtzustimmung zu einer einseitigen Vertragsänderung bzw. Preisanpassung ausgesprochen zu haben.
Nun meine Frage: Ist die Kündigung als Schikane (§ 242 BGB) und/oder Schikane (§ 226 BGB)zu werten und damit unwirksam?

Kompetente Hilfe dringend erbeten.

Vielen Dank im voraus
hacky

Schwalmtaler:
Hast Du vorher Widerspruch gem. 307 und 315 BGB eingelegt? Dann sollte die Kdg. nicht rechtswirksam sein.
Aber ich bin kein Anwalt.

hacky:
@Schwalmtaler
Ich habe den nachstehenden Brief geschrieben. Ob der genügt hat?
Mit freundlichen Grüßen
hacky


Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

gegen die Kündigung meines Vertrages „tektron GAS“ erhebe ich hiermit Widerspruch.

Dem angebotenen Vertrag „NEWgas“ zustimme ich nicht zu, wegen der darin enthaltenen Zustimmung zur Öl/Gas- Preiskopplung und der Anerkennung Ihrer exorbitanten Tariferhöhungen.

Für den Fall fehlenden Wohlverhaltens drohen Sie die Einstufung in den neuen Grundversorgungstarif an. Dies stellt eine erhebliche Verschlechterung gegenüber meinem bisherigen Vertrag dar.

Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen      § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.

Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf   § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig.
Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.

\"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.

Ich hatte bereits mehrfach die Preisbilligkeit gem. § 315 BGB angezweifelt. Ihr neuer Vertrag enthält ein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.

 Ich bestehe deshalb ausdrücklich auf den Fortbestand des bisherigen Widerspruchs vom 13.01.2005 und folgende. Abschlagszahlungen werden weiterhin, wie am 22.01.2007 mitgeteilt, gezahlt.

Mit freundlichem Gruß

Cremer:
@hacky,

nehmen Sie doch einfach den Musterbrief

Darin wird alles gesagt.

userD0009:
@hacky
Beim Überfliegen Ihres Briefes ist mir spontan folgende Passage ins Auge gesprungen.


--- Zitat ---Original von hacky
Ihr neuer Vertrag enthält ein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig.
--- Ende Zitat ---

Dieser Satz stimmt in der Form nicht.

Einseitige Preisfestsetzungsklauseln sind lediglich dann unwirksam, wenn sie nicht dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprechen, oder spezieller, eine in den §§ 308, 309 BGB aufgeführte Bestimmung enthalten.

Es gibt durchaus auch wirksame einseitige Preisfestsetzungsklauseln.

Diese Ausführung in Ihrem Brief wird aber wohl keine negativen Auswirkungen bezüglich Ihres Widerstandes bzw. Widerspruchs haben.

Ich persönlich bin der Ansicht, dass man keine Erklärungen für sein Handeln und keine Belehrungen darüber der Gegenpartei mitteilen muss.
Relevant wird es erst vor Gericht. Und dann gilt es dem zuständigen Gericht im Verfahren die Sach- und Rechtslage darzustellen.


Haben Sie geprüft, ob das von Ihrem EVU angegebene Kündigungsrecht wirksamer Vertragsbestandteil war bzw. ist?

Grüße
belkin

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