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Autor Thema: OLG Frankfurt/M. v.21.3.19 Az. 6 U 190/17 Fernwärme- Preisänderungsklausel  (Gelesen 7763 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Entscheidung  OLG Frankfurt/Main Urt. v. 21.03.19 Az. 6 U 190/17 (RdE 2019, S. 245) ist veröffentlicht auf openJur 2019, 29615:

https://openjur.de/u/2177355.html

1. Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern; eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 II AVBFernwärmeV. Eine an die Kunden gerichtete Mitteilung über eine auf diese Weise vorgenommene Änderung ist irreführend (§ 5 UWG).

2. In dem in Ziffer 1. genannten Fall kann ein Verbraucherschutzverband den Fernwärmeversorger auf Unterlassung künftiger Mitteilungen und auf Versendung eines Berichtigungsschreibens an die Kunden in Anspruch nehmen.

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Auf die Revision soll der für Wettbewerbssachen zuständige  I.Zivilsenat des BGH das Urteil heute aufgehoben und die Klage abgewiesen haben, weil der VZBV das Informationsschreiben an die Kunden nicht als unzutreffend angreifen dürfe, weil es sich bei den Anschreiben um die "ohne weiteres zulässige Äußerung einer Rechtsauffassung" handele.

Damit wurde abschließend darüber entschieden, ob die Versorgerschreiben der Energieversorgung Offenbach (EVO) und Energieversorgung Dietzenbach (EVD) wettbewerbswidrig waren.

Nicht entschieden wurde somit jedoch über die Rechtsfrage, ob ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur einseitigen Änderung der Preise und/oder Preisänderungsklausel gem. § 4  AVBFernwärmeV berechtigt ist.

Soweit der Branchendienst energate dazu titelt

BGH: Einseitige Änderung von Fernwärmeverträgen rechtens

ist dies wohl nicht zutreffend.

Die Urteilsgründe bleiben indes abzuwarten.     
« Letzte Änderung: 23. April 2020, 21:09:32 von RR-E-ft »

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