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Übernahme von INNOGY durch EON - Gaspreiskürzung seit 2005 - was tun ?

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Gasprzuhoch:
Hallo Zusammen,
zu diesem Thema konnte ich im Forum noch nichts finden, daher hier meine Frage.
Meine Postleizahl ist 33397

In 2005 habe ich mit dem damaligen Musterbrief unserem Versorger RWE mitgeteilt nur noch einen reduzierten Betrag zu zahlen.
Seit diesem Zeitpunkt bekomme ich meine Jahresrechnungem immer mit dem Hinweis dass noch ein bestimmter Betrag offen sei,
den ich bitte überweisen soll. Was ich bis Heute nicht getan habe.
Ich zahle seit 2006 per Dauerauftrag nur einen monatlichen Abschlag.

Jetzt bekomme ich ein Schreiben der EON das ich jetzt Kunde bei Ihnen bin.
Tarif Grund- und Ersatzversorgung Erdgas
Das Vertragskonto bei EON entspricht meiner Kundennummer bei INNOGY.

Von der damals seitens der RWE gekündigten Einzugsermächtigung scheinen die nichts zu wissen.
Sie wollen meinen Abschlag noch an die neuen Preise ab 2021 anpassen....

Hat jemand einen Tipp wie ich jetzt verfahren soll ?

Mein Ziel ist, den Preis von 2005 weiter zu zahlen.

Viele Grüße
Manfred

Didakt:
@ Gasprzuhoch

Hallo, da sich bislang niemand zu Ihrer Angelegenheit geäußert hat, nehme ich dazu kurz Stellung, obwohl ich mich aus diesem Forum bereits verabschiedet habe.
Hier meine Tipps: Es ist an der Zeit für Sie, in dieser Sache Tabula rasa zu machen. Die Gaspreisrebellion aus den 2005er ff. ist inzwischen Schnee von gestern, schlichtweg Geschichte!

Einzelheiten und die Folgen der Übernahme von INNOGY durch EON sind hier ersichtlich: https://www.eon.de/de/innogy.html . Aufgrund der Einordnung in den Tarif „Grund-/Ersatzversorgung“ bei EON sollten Sie unverzüglich einen Tarifwechsel in einen Sondertarif veranlassen bzw. einen Versorgerwechsel online zu einem anderen Versorger mit einem günstigen Sondertarif vornehmen. Die Plattformen VERIVOX und CHECK24 u. a. sind dabei behilflich. Die evtl. Kündigung Ihres Vertrages bei EON überlassen Sie dem neuen Versorger.

Zu Ihren Altlasten: Die RWE AG/INNOGY kann die alten Forderungen an Sie nicht auf EON oder einen anderen neuen Versorger übertragen. Warten Sie ab, ob die RWE daran festhält oder letztendlich darauf verzichtet, weil die Rechtslage offen ist. Sollte RWE eine Zahlungsklage veranlassen oder damit drohen, bleibt es Ihnen überlassen, ob sie die Forderungen begleichen oder den Gerichtsweg beschreiten.

MfG

berghaus:
Wie hoch ist denn die Summe der eingesparten Beträge pro Jahr und insgesamt seit 2005?

Wie hoch ist der von Ihnen akzeptierte Arbeits- und Grundpreis von 2005? Vielleicht kann man mit jährlichem Wechsel ja noch was sparen!?
 
Fordert innogy jedesmal die gesamte rückständige Summe oder was?

Inzwischen dürfte ja auch Jahr für Jahr was verjährt sein.

Wenn Sie das Spiel mit EON weitertreiben wollen, müssten Sie erstmal klären, ob EON nicht den bestehenden Vertrag als Rechtsnachfolger zu erfüllen hat und gegebenenfalls allenfalls dann schnellstens kündigen könnte.

Soweit ich (aus Erfahrung) weiß, ist RWE/innogy der teuerste Versorger auf dem Markt in der Grundversorgung und auch bei den Sondertarifen.

Allerdings mischt innogy inzwischen auch bei den Tarifen für Neukunden mit Boni manchmal an vorderster Stelle mit.

berghaus 22.11.20

Gasprzuhoch:
Hallo, und vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

@Didakt
Danke, ja klar, den Wechsel zu einem neuen Anbieter habe ich direkt gemacht.
In der Meinung mein monatlicher Abschlag von 2005 ist immer noch sehr günstig
hatte ich mich wohl zu lange nicht mehr um die echten Preise gekümmert.
Aktuell bin ich mit einem neuen 24 Monatsvertrag über die komplette Laufzeit sogar noch etwas günstiger.

@berghaus
Der Wechsel zu einem anderen Anbieter ist bereits auf dem Weg.

Nach der letzten INNOGY Jahresrechnung sind mehr als 3TEU offen. Diese Summe wurde von Jahr zu Jahr mehr.
Aktuell habe ich das noch nicht mit meinen Abschlagszahlungen gegengerechnet.
in 04/2020 verlangte die INNOGY 134€ pro Monat, ich überwies 88€.

"Wie hoch ist der von Ihnen akzeptierte Arbeits- und Grundpreis von 2005? Vielleicht kann man mit jährlichem Wechsel ja noch was sparen!?"
Kann ich da im Nachhinein noch wechseln oder verstehe ich die Frage falsch ?

Wo kann ich das mit der möglichen Verjährung prüfen ?


Nachmals vielen Dank für die Informationen
Viele Grüße
Manfred

Didakt:
Die Frage der Verjährung ergibt sich aus §§ 195, 199 BGB. Nochmal kurz zu dieser Sache: Mir ist völlig unverständlich, weshalb beide Seiten diese Angelegenheit so lange schleifen ließen. @ Gasprzuhoch, letztendlich profitieren Sie allerdings davon.

MfG

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