Auf die Revision soll der für Wettbewerbssachen zuständige I.Zivilsenat des BGH das Urteil heute aufgehoben und die Klage abgewiesen haben, weil der VZBV das Informationsschreiben an die Kunden nicht als unzutreffend angreifen dürfe, weil es sich bei den Anschreiben um die "ohne weiteres zulässige Äußerung einer Rechtsauffassung" handele.
Damit wurde abschließend darüber entschieden, ob die Versorgerschreiben der Energieversorgung Offenbach (EVO) und Energieversorgung Dietzenbach (EVD) wettbewerbswidrig waren.
Nicht entschieden wurde somit jedoch über die Rechtsfrage, ob ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur einseitigen Änderung der Preise und/oder Preisänderungsklausel gem. § 4 AVBFernwärmeV berechtigt ist.
Soweit der Branchendienst energate dazu titelt
BGH: Einseitige Änderung von Fernwärmeverträgen rechtens
ist dies wohl nicht zutreffend.
Die Urteilsgründe bleiben indes abzuwarten.