Jeder, der noch von einer Versorgungseinstellungsandrohung wegen verweigerter Preiserhöhungen betroffen werden sollte, sollte seine zuständige Energieaufsichtsbehörde darüber informieren, schnell Öffentlichkeit über die Medien herstellen, dem Versorger vorsorglich Hausverbot zum Zwecke der Sperrung erteilen und gegen einen möglichen Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zutritt zu den Messeinrichtungen und Duldung der Versorgungseinstellung eine Schutzschrift bei seinem Amtsgericht hinterlegen.
Eventuell handelt es sich nach der Sammelklage in Hamburg schon um eine neue gemeinsame Linie der Versorger, deren Ausgang abzuwarten.
Jeder Betroffene sollte schnell handeln und nicht erst die 14 Tagesfrist zwischen Androhung und Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBV abwarten.
Es ist nochmals daran zu errinnern, dass das von den Versorgern oft und gern zitierte Urteil des Amtsgerichts Hamburg- Harburg einen anderen Sachverhalt zu Grunde hat und dieses Urteil bisher nicht rechtskräftig ist.
So wie hier vorgeschlagen, haben sich schon viele erfolgreich zur Wehr setzen können, bei minimalem Aufwand. Selbst eine Schutzschrift kostet nichts. Sie sollte jedoch monatlich erneuert werden, sofern die Sperrandrohung nicht aufgehoben wurde.
Nur im Ausnahmefall sollte man selbst eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger deshalb beantragen. Hierzu gibt es auch bereits entsprechende Gerichtsenstscheidungen, mit denen die Versorgungseinstellung bei Meidung eines erheblichen Ordnungsgeldes, ersatzweise Haft der Geschäftsführung gerichtlich untersagt wurde.
Dies ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn man durch ein Hausverbot den Zutritt nicht verhindern kann, weil etwa eine Sperrung auch ohne Zutritt zum Grundstück möglich ist.
Indes gilt:
Auch Mieter können dem Versorger dessen Mitarbeitern und von diesem beauftragten Dritten wirksam Hausverbot erteilen.
Vgl. auch hier:
http://www.wdr.de/tv/markt/20050411/b_1.phtmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt