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EuGH: Vorabentscheidungsverfahren C-765/18 - Stadtwerke Neuwied
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uwes:
Rechtsstreit vor dem EuGH (C-765/18)
Vorabentscheidungsverfahren des LG Koblenz. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212144&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8207931
Vorlagefragen
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG1 dahin auszulegen, dass die unterbliebene rechtzeitige und direkte Information der Gaskunden über Voraussetzungen, Anlass und Umfang einer bevorstehenden Tarifänderung für Gaslieferungen der Wirksamkeit einer solchen Tarifänderung entgegensteht?
Falls diese Frage bejaht wird:
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG gegenüber einem privatrechtlich (als deutsche GmbH) organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist?
uwes:
Entscheidungstermin: 1.4.2020!
Allein was fehlt, sind die Schlussanträge des/der Generalanwalts/anwältin Das wundert mich
uwes:
Soeben sind die Entscheidungsgründe des EuGH - Urteils vom 1.4.2020 veröffentlicht worden.
Der Leitsatz lautet:
--- Zitat ---Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG in Verbindung mit deren Anhang A Buchst. b und c ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass Tarifänderungen, die den Kunden nicht persönlich mitgeteilt worden sind, von einem Gasversorger letzter Instanz nur zu dem Zweck vorgenommen werden, den Anstieg der Bezugskosten von Erdgas ohne Gewinnerzielungsabsicht abzuwälzen, die Einhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Transparenz- und Informationspflichten durch den Versorger keine Voraussetzung für die Gültigkeit der betreffenden Tarifänderungen ist, sofern die Kunden den Vertrag jederzeit kündigen können und über angemessene Rechtsbehelfe verfügen, um Ersatz für den Schaden zu erhalten, der gegebenenfalls durch das Unterbleiben einer persönlichen Mitteilung der Änderungen entstanden ist.
--- Ende Zitat ---
http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?docid=224891&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=lst&pageIndex=0&cid=3160831
Das dürfte ein Freifahrtschein sein, die Vorschriften des Verbrauchersschutzes zu umgehen. Schadenersatz dürfte Makulatur sein.
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