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Autor Thema: Versorger kündigt nach 10 Jahren Sondervertrag (=> nächste Schritte)  (Gelesen 9210 mal)

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Offline Gulliver08

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Hallo zusammen,

seit ca. 10 Jahren widerspreche ich jährlich den Preisanpassungen meines Gasversorgers. Die Jahresabrechnungen sind immer auf Basis des im Sondervertrages vereinbarten Gaspreis von mir korrigiert worden, da dieser keine gültige Preisanpassungsklausel beinhaltet.

Vor anderthalb Wochen kam ein Einschreiben einer Anwaltskanzlei, die diesen Vertrag zum Jahresende kündigt und laut deren Schreiben ich ab kommendem Jahr in der Grundversorgung angesiedelt sein soll.

Jetzt würden mich die nächsten von mir zu unternehmenden Schritte interessieren. Da der Versorger bei einem Sondervertrag ein Kündigungsrecht hat, würde mich interessieren, ob es ratsam ist, nochmal von meiner Seite aus zu kündigen (oder macht das keinen Unterschied).

Rechtliche Aktionen würde ich soweit möglich vermeiden, aber auch keinen Fehler machen bgzl. einer sinnhaften Vorgehensweise.

Danke schon mal für ein paar Hinweise.

Gruß

Offline berghaus

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Die Frage ist, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist.

Die eigentliche Frage (für uns) ist, ob denn die Abschlagszahlungen dem Preis des Vertrages von vor 10 Jahren (2009) angepasst waren, wie hoch der Preis damals war und wieviel  Euro dem 'Freundlichen' in der Zeit schon vorenthalten wurden.

Nur die Jahresrechnung neu durchzurechnen und gegen sie Widerspruch einzulegen, bringt ja nichts, zumal man ja nur zu viel Gezahltes für nichtverjahrte Zeiträume (3 Jahre und ev. ein paar Monate) einklagen kann.

berghaus 19.06.19

Offline Gulliver08

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Hallo Beghaus,

[Die Frage ist, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist.]

Ich würde davon ausgehen wollen, dass die Kündigung formal in Ordnung ist.

[Die eigentliche Frage (für uns) ist, ob denn die Abschlagszahlungen dem Preis des Vertrages von vor 10 Jahren (2009) angepasst waren, wie hoch der Preis damals war und wieviel  Euro dem 'Freundlichen' in der Zeit schon vorenthalten wurden.]

Siehe nächster Kommentar


[Nur die Jahresrechnung neu durchzurechnen und gegen sie Widerspruch einzulegen, bringt ja nichts, zumal man ja nur zu viel Gezahltes für nichtverjahrte Zeiträume (3 Jahre und ev. ein paar Monate) einklagen kann.]

Der Widerspruch erfolgte jeweils auf Grund einer nicht vorhandenen, respektive gültigen Preisanpassungsklausel. Natürlich ist für bezogene Energie ein angemessener Preis zu zahlen, in diesem Fall eben der Bezugspreis von 2009. Errechnete Unterzahlungen wurden immer von mir bezahlt, errechnete Überzahlungen (selbstredend) vom Versorger nie erstattet. Zukünftige Abschlagszahlungen wurden auf Basis von eigenen Verbräuchen in vorausgegangenen Abrechnungsperioden durchschnittlich ermittelt, um eben zu vermeiden, dass es höhere Überzahlungen meinerseits gibt.

Eigentlich würde ich am liebsten mit einer (oder dieser) Kündigung einen Schlussstrich ziehen und mir einen neuen Versorger suchen, wohlwissend, dass die neuen Bedingungen sicherlich alle Situationen der vergangenen 10 Jahre berücksichtigen. Aber schenken will ich auch keinem dieser Unternehmen was.

Was tun? ... wenn ich jetzt einen neuen Vertrag abschließe, dann würde der neue Versorger ja hergehen und in meinem Namen den alten kündigen. Damit würde die aktuelle Kündigung des Versorgers zwar noch existieren, aber welche rechtliche Relevanz entfalten?!

Danke & Gruß
« Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 10:54:52 von Gulliver08 »

Offline berghaus

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Wieviel haben Sie denn schon in den 10 Jahren einbehalten und könnte es mehr sein, wenn Sie Überzahlungen mit den nächsten Abschlägen verrechnet hätten?

Hat der Versorger das alles geduldig hingenommen?

Wie heißt der Versorger und wie hoch waren Grund- und Arbeitspreis 2009?

Wie hoch sind die Grund- und Arbeitspreis Ihres Versorger heute?

Könnte es sein, dass Sie bei jährlichem Wechsel mit der Inanspruchnahme von Boni sogar noch weniger zahlen würden als mit den Preisen von 2009!

Es gibt da (preisliche) Premiumversorger!

Ich hätte bei einem Verbrauch von 5.400 kWh z.B. 2018 bei unserem örtlichen Versorger (RWE) 70 Euro mehr bezahlen müssen, als ich bei der BEV trotz meines Insolvenzschadens von 352 € bezahlt habe.

berghaus 19.06.19

Offline Didakt

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@ Gulliver08

Verwunderlich ist, dass dieser Vertrag von keiner Vertragspartei nicht schon viel eher gekündigt worden ist, noch dazu vom Energieversorger nunmehr auch jetzt erst zum Ende dieses Jahres. Aber sei’s drum. Die Hochzeit der Gaspreisrebellion mit all ihren einhergehenden Auseinandersetzungen und teilweise fragwürdigen Gerichtsurteilen ist in aller Regel längst vorbei. Es ist müßig, darüber jetzt noch zu philosophieren.

Meine Empfehlung für Ihr weiteres Vorgehen:

Wie Sie bereits ausführten, ist davon auszugehen, dass die Kündigung des Versorgers wirksam erfolgte. Eine zusätzliche Kündigung Ihrerseits ist nicht erforderlich, es sei denn, Sie ziehen aus persönlichen Gründen eine frühere Vertragsbeendigung ins Kalkül und die Kündigungsklausel des Vertrags lässt dies zu.

Einen Rückfall in die Grundversorgung sollten Sie selbstverständlich vermeiden, und zwar durch sofortigen bzw. zeitgerechten Abschluss eines neuen Sondervertrages mit Lieferbeginn im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Altvertrages.
Teilen Sie dabei dem Neuversorger mit, dass der Liefervertrag mit dem Altversorger bereits gekündigt ist. Damit entfällt eine Kündigung des Altvertrages durch den Neuversorger. Achten Sie somit darauf, im Lieferauftrag an den Neuversorger keine Vollmacht für die Kündigung des Altvertrages zu erteilen.

Stellt sich schließlich noch die Frage nach der Höhe Ihrer im Laufe der Zeit erfolgten Überzahlungen nach den ergangenen Jahresverbrauchsabrechnungen gegenüber dem Tarif aus dem Jahr 2009. Es wäre durchaus möglich, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen (Grund: Unwirksame Preisanpassungsklausel). Das geht zunächst auch ohne gerichtlichen Klageweg. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich u.a. aus den Regelungen in § 812 BGB.
Zu beachten wären hierbei folgende BGH-Urteile:
BGH v. 05.10.16 - VIII ZR 241_15 (Dreijahreslösung).pdf;
BGH v. 14.03.12 - VIII ZR 113-11 (3-Jahresfrist Widerspr. g. Preiserh).pdf

Außerdem bestünde auch die Möglichkeit, Ihre Forderung an den Altversorger gegen die von Ihnen an ihn zu bewirkenden Abschlagszahlungen für den Gasverbrauch im laufenden Abrechnungszeitraum entsprechend §§ 387, 388 BGB aufzurechnen.

MfG

Offline Gulliver08

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Super Tipps, vielen Dank dafür.  :)

Ich werde jetzt mal einen "Kassensturz" machen und sehen, was zusammenkommt. Da werde ich nochmal darauf zurückkommen.

Noch eine andere Frage zum Abschluß eines Neuvertrages. Erfährt der neue Versorger eigentlich von der Kündigung durch den Altversorger, oder ist das ausgeschlossen? Mit anderen Worten, könnte ein Versorger den Abschluß eines neuen Sondervertrages verhindern, mit der Begründung, dass ein vorheriges Vertragsverhältnis durch den Versorger (aus welchen Gründen auch immer) gekündigt wurde; der Kunde damit einen unverschuldeten Makel hätte, der ihm nachteilig ausgelegt würde.

Danke & Gruß

Offline Didakt

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Der Lieferantenwechselprozess wird nach den GPKE - und GeLi Gas-Prozessen vollautomatisch mit den am Lieferantenwechsel beteiligten Stellen abgewickelt. Im Mittepunkt steht dabei der örtlich zuständige Netzbetreiber. Ihre diesbezüglichen Sorgen sind deshalb irrelevant.

Für die Vertragsschließung gelten die §§ 145 BGB ff. Ein Neuversorger muss keinen Vertrag mit Ihnen abschließen. Z. B. wird er das nicht tun, wenn Sie für ihn nicht als solvent angesehen werden. In jedem Fall ist Ihre Gasversorgung aber durch den Rechtsanspruch auf die Grundversorgung sichergestellt.


Offline Didakt

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Noch ein zusätzlicher Hinweis:

Sie können übrigens durch eine telefonische Nachfrage bei dem für Sie örtlich zuständigen Netzbetreiber (alle notwendigen Daten dafür finden Sie ggf. in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung) in Erfahrung bringen, ob die Kündigung des Altvertrages durch den Altversorger Wirksamkeit entfaltet hat. Der Altversorger ist nach der im vorstehenden Beitrag besagten Geli Gas verpflichtet, Ihre Gas-Entnahmestelle nach der Kündigung unverzüglich beim Netzbetreiber abzumelden (mit Zeitpunkt Ende der Belieferung). Sollte demgegenüber beim Netzbetreiber keine zeitgerechte Anmeldung Ihrer Entnahmestelle durch einen Anschluss-/Neuversorger eingehen, veranlasst der Netzbetreiber automatisch Ihre Anschlussversorgung im Rahmen der zeitlich begrenzten Ersatzversorgung und ggf. anschließender Grundversorgung durch den örtlich zuständigen Grundversorger.

Fazit: Dem Neuversorger, wer auch immer das sein mag, kann und wird es schnuppe sein, mit wem auch immer Sie vorher vertraglich liiert waren.
Hierzulande gilt immer noch die durch das GG geschützte Vertragsfreiheit. Sie ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, der es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen geltendes Recht u. ä. verstoßen.  :D

Offline Gulliver08

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Allerbesten Dank für die Erläuterungen.

Ich wünsche ein schönes Wochenende.

Gruß

Offline Erdferkel

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Super Tipps, vielen Dank dafür.  :)
...
Noch eine andere Frage zum Abschluß eines Neuvertrages. Erfährt der neue Versorger eigentlich von der Kündigung durch den Altversorger, oder ist das ausgeschlossen? Mit anderen Worten, könnte ein Versorger den Abschluß eines neuen Sondervertrages verhindern, mit der Begründung, dass ein vorheriges Vertragsverhältnis durch den Versorger (aus welchen Gründen auch immer) gekündigt wurde; der Kunde damit einen unverschuldeten Makel hätte, der ihm nachteilig ausgelegt würde.

Danke & Gruß
@Gulliver08: Ausgeschlossen ist nichts, die Bedenken sind berechtigt, bei KFZ Kaskoversicherungen schon Standard, bei Energielieferverträgen nach meinem Kenntnisstand noch eher unüblich.
Nur so nebenbei: Kein Versorger MUSS mit Ihnen ein Sondervertragsverhältnis eingehen, muss auch nicht die Gründe dafür oder dagegen nennen.  ;)


 

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