Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Versorger kündigt nach 10 Jahren Sondervertrag (=> nächste Schritte)
Gulliver08:
Super Tipps, vielen Dank dafür. :)
Ich werde jetzt mal einen "Kassensturz" machen und sehen, was zusammenkommt. Da werde ich nochmal darauf zurückkommen.
Noch eine andere Frage zum Abschluß eines Neuvertrages. Erfährt der neue Versorger eigentlich von der Kündigung durch den Altversorger, oder ist das ausgeschlossen? Mit anderen Worten, könnte ein Versorger den Abschluß eines neuen Sondervertrages verhindern, mit der Begründung, dass ein vorheriges Vertragsverhältnis durch den Versorger (aus welchen Gründen auch immer) gekündigt wurde; der Kunde damit einen unverschuldeten Makel hätte, der ihm nachteilig ausgelegt würde.
Danke & Gruß
Didakt:
Der Lieferantenwechselprozess wird nach den GPKE - und GeLi Gas-Prozessen vollautomatisch mit den am Lieferantenwechsel beteiligten Stellen abgewickelt. Im Mittepunkt steht dabei der örtlich zuständige Netzbetreiber. Ihre diesbezüglichen Sorgen sind deshalb irrelevant.
Für die Vertragsschließung gelten die §§ 145 BGB ff. Ein Neuversorger muss keinen Vertrag mit Ihnen abschließen. Z. B. wird er das nicht tun, wenn Sie für ihn nicht als solvent angesehen werden. In jedem Fall ist Ihre Gasversorgung aber durch den Rechtsanspruch auf die Grundversorgung sichergestellt.
Didakt:
Noch ein zusätzlicher Hinweis:
Sie können übrigens durch eine telefonische Nachfrage bei dem für Sie örtlich zuständigen Netzbetreiber (alle notwendigen Daten dafür finden Sie ggf. in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung) in Erfahrung bringen, ob die Kündigung des Altvertrages durch den Altversorger Wirksamkeit entfaltet hat. Der Altversorger ist nach der im vorstehenden Beitrag besagten Geli Gas verpflichtet, Ihre Gas-Entnahmestelle nach der Kündigung unverzüglich beim Netzbetreiber abzumelden (mit Zeitpunkt Ende der Belieferung). Sollte demgegenüber beim Netzbetreiber keine zeitgerechte Anmeldung Ihrer Entnahmestelle durch einen Anschluss-/Neuversorger eingehen, veranlasst der Netzbetreiber automatisch Ihre Anschlussversorgung im Rahmen der zeitlich begrenzten Ersatzversorgung und ggf. anschließender Grundversorgung durch den örtlich zuständigen Grundversorger.
Fazit: Dem Neuversorger, wer auch immer das sein mag, kann und wird es schnuppe sein, mit wem auch immer Sie vorher vertraglich liiert waren.
Hierzulande gilt immer noch die durch das GG geschützte Vertragsfreiheit. Sie ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, der es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen geltendes Recht u. ä. verstoßen. :D
Gulliver08:
Allerbesten Dank für die Erläuterungen.
Ich wünsche ein schönes Wochenende.
Gruß
Erdferkel:
--- Zitat von: Gulliver08 am 20. Juni 2019, 16:38:28 ---Super Tipps, vielen Dank dafür. :)
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Noch eine andere Frage zum Abschluß eines Neuvertrages. Erfährt der neue Versorger eigentlich von der Kündigung durch den Altversorger, oder ist das ausgeschlossen? Mit anderen Worten, könnte ein Versorger den Abschluß eines neuen Sondervertrages verhindern, mit der Begründung, dass ein vorheriges Vertragsverhältnis durch den Versorger (aus welchen Gründen auch immer) gekündigt wurde; der Kunde damit einen unverschuldeten Makel hätte, der ihm nachteilig ausgelegt würde.
Danke & Gruß
--- Ende Zitat ---
@Gulliver08: Ausgeschlossen ist nichts, die Bedenken sind berechtigt, bei KFZ Kaskoversicherungen schon Standard, bei Energielieferverträgen nach meinem Kenntnisstand noch eher unüblich.
Nur so nebenbei: Kein Versorger MUSS mit Ihnen ein Sondervertragsverhältnis eingehen, muss auch nicht die Gründe dafür oder dagegen nennen. ;)
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