Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Versorger kündigt nach 10 Jahren Sondervertrag (=> nächste Schritte)

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Gulliver08:
Hallo zusammen,

seit ca. 10 Jahren widerspreche ich jährlich den Preisanpassungen meines Gasversorgers. Die Jahresabrechnungen sind immer auf Basis des im Sondervertrages vereinbarten Gaspreis von mir korrigiert worden, da dieser keine gültige Preisanpassungsklausel beinhaltet.

Vor anderthalb Wochen kam ein Einschreiben einer Anwaltskanzlei, die diesen Vertrag zum Jahresende kündigt und laut deren Schreiben ich ab kommendem Jahr in der Grundversorgung angesiedelt sein soll.

Jetzt würden mich die nächsten von mir zu unternehmenden Schritte interessieren. Da der Versorger bei einem Sondervertrag ein Kündigungsrecht hat, würde mich interessieren, ob es ratsam ist, nochmal von meiner Seite aus zu kündigen (oder macht das keinen Unterschied).

Rechtliche Aktionen würde ich soweit möglich vermeiden, aber auch keinen Fehler machen bgzl. einer sinnhaften Vorgehensweise.

Danke schon mal für ein paar Hinweise.

Gruß

berghaus:
Die Frage ist, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist.

Die eigentliche Frage (für uns) ist, ob denn die Abschlagszahlungen dem Preis des Vertrages von vor 10 Jahren (2009) angepasst waren, wie hoch der Preis damals war und wieviel  Euro dem 'Freundlichen' in der Zeit schon vorenthalten wurden.

Nur die Jahresrechnung neu durchzurechnen und gegen sie Widerspruch einzulegen, bringt ja nichts, zumal man ja nur zu viel Gezahltes für nichtverjahrte Zeiträume (3 Jahre und ev. ein paar Monate) einklagen kann.

berghaus 19.06.19

Gulliver08:
Hallo Beghaus,

[Die Frage ist, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist.]

Ich würde davon ausgehen wollen, dass die Kündigung formal in Ordnung ist.

[Die eigentliche Frage (für uns) ist, ob denn die Abschlagszahlungen dem Preis des Vertrages von vor 10 Jahren (2009) angepasst waren, wie hoch der Preis damals war und wieviel  Euro dem 'Freundlichen' in der Zeit schon vorenthalten wurden.]

Siehe nächster Kommentar


[Nur die Jahresrechnung neu durchzurechnen und gegen sie Widerspruch einzulegen, bringt ja nichts, zumal man ja nur zu viel Gezahltes für nichtverjahrte Zeiträume (3 Jahre und ev. ein paar Monate) einklagen kann.]

Der Widerspruch erfolgte jeweils auf Grund einer nicht vorhandenen, respektive gültigen Preisanpassungsklausel. Natürlich ist für bezogene Energie ein angemessener Preis zu zahlen, in diesem Fall eben der Bezugspreis von 2009. Errechnete Unterzahlungen wurden immer von mir bezahlt, errechnete Überzahlungen (selbstredend) vom Versorger nie erstattet. Zukünftige Abschlagszahlungen wurden auf Basis von eigenen Verbräuchen in vorausgegangenen Abrechnungsperioden durchschnittlich ermittelt, um eben zu vermeiden, dass es höhere Überzahlungen meinerseits gibt.

Eigentlich würde ich am liebsten mit einer (oder dieser) Kündigung einen Schlussstrich ziehen und mir einen neuen Versorger suchen, wohlwissend, dass die neuen Bedingungen sicherlich alle Situationen der vergangenen 10 Jahre berücksichtigen. Aber schenken will ich auch keinem dieser Unternehmen was.

Was tun? ... wenn ich jetzt einen neuen Vertrag abschließe, dann würde der neue Versorger ja hergehen und in meinem Namen den alten kündigen. Damit würde die aktuelle Kündigung des Versorgers zwar noch existieren, aber welche rechtliche Relevanz entfalten?!

Danke & Gruß

berghaus:
Wieviel haben Sie denn schon in den 10 Jahren einbehalten und könnte es mehr sein, wenn Sie Überzahlungen mit den nächsten Abschlägen verrechnet hätten?

Hat der Versorger das alles geduldig hingenommen?

Wie heißt der Versorger und wie hoch waren Grund- und Arbeitspreis 2009?

Wie hoch sind die Grund- und Arbeitspreis Ihres Versorger heute?

Könnte es sein, dass Sie bei jährlichem Wechsel mit der Inanspruchnahme von Boni sogar noch weniger zahlen würden als mit den Preisen von 2009!

Es gibt da (preisliche) Premiumversorger!

Ich hätte bei einem Verbrauch von 5.400 kWh z.B. 2018 bei unserem örtlichen Versorger (RWE) 70 Euro mehr bezahlen müssen, als ich bei der BEV trotz meines Insolvenzschadens von 352 € bezahlt habe.

berghaus 19.06.19

Didakt:
@ Gulliver08

Verwunderlich ist, dass dieser Vertrag von keiner Vertragspartei nicht schon viel eher gekündigt worden ist, noch dazu vom Energieversorger nunmehr auch jetzt erst zum Ende dieses Jahres. Aber sei’s drum. Die Hochzeit der Gaspreisrebellion mit all ihren einhergehenden Auseinandersetzungen und teilweise fragwürdigen Gerichtsurteilen ist in aller Regel längst vorbei. Es ist müßig, darüber jetzt noch zu philosophieren.

Meine Empfehlung für Ihr weiteres Vorgehen:

Wie Sie bereits ausführten, ist davon auszugehen, dass die Kündigung des Versorgers wirksam erfolgte. Eine zusätzliche Kündigung Ihrerseits ist nicht erforderlich, es sei denn, Sie ziehen aus persönlichen Gründen eine frühere Vertragsbeendigung ins Kalkül und die Kündigungsklausel des Vertrags lässt dies zu.

Einen Rückfall in die Grundversorgung sollten Sie selbstverständlich vermeiden, und zwar durch sofortigen bzw. zeitgerechten Abschluss eines neuen Sondervertrages mit Lieferbeginn im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Altvertrages.
Teilen Sie dabei dem Neuversorger mit, dass der Liefervertrag mit dem Altversorger bereits gekündigt ist. Damit entfällt eine Kündigung des Altvertrages durch den Neuversorger. Achten Sie somit darauf, im Lieferauftrag an den Neuversorger keine Vollmacht für die Kündigung des Altvertrages zu erteilen.

Stellt sich schließlich noch die Frage nach der Höhe Ihrer im Laufe der Zeit erfolgten Überzahlungen nach den ergangenen Jahresverbrauchsabrechnungen gegenüber dem Tarif aus dem Jahr 2009. Es wäre durchaus möglich, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen (Grund: Unwirksame Preisanpassungsklausel). Das geht zunächst auch ohne gerichtlichen Klageweg. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich u.a. aus den Regelungen in § 812 BGB.
Zu beachten wären hierbei folgende BGH-Urteile:
BGH v. 05.10.16 - VIII ZR 241_15 (Dreijahreslösung).pdf;
BGH v. 14.03.12 - VIII ZR 113-11 (3-Jahresfrist Widerspr. g. Preiserh).pdf

Außerdem bestünde auch die Möglichkeit, Ihre Forderung an den Altversorger gegen die von Ihnen an ihn zu bewirkenden Abschlagszahlungen für den Gasverbrauch im laufenden Abrechnungszeitraum entsprechend §§ 387, 388 BGB aufzurechnen.

MfG

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